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Wann das Finanzamt längere Fahrstrecken zur Arbeit anerkennen muss PDF Drucken E-Mail
Montag, den 20. Februar 2012 um 15:25 Uhr

Neustadt. Viele Arbeitnehmer fahren täglich mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstätte, die

nicht selten 20 und mehr Kilometer entfernt liegt. Oft wird eine längere
Strecke in Kauf genommen, um pünktlich und sicher am Arbeitsort zu sein.
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei aktuellen Urteilen entschieden, unter
welchen Voraussetzungen das Finanzamt einen solchen „Umweg“ im Rahmen der
Entfernungspauschale anerkennen muss (Az. VI R 19/11 und VI R 46/10).

Staus, Ampeln und schlecht geräumte Straßen im Winter lassen den Autofahrer
darüber nachdenken, welche Strecke er wählt. Für die Entfernungspauschale
in der Steuererklärung gilt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung.
Eine längere Strecke kann jedoch berücksichtigt werden, wenn diese
„offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und vom Arbeitnehmer auch regelmäßig
benutzt wird.

Die Zeitersparnis spielt dabei eine große Rolle. Allerdings muss nach den
Ausführungen des Bundesfinanzhofs keine Mindestzeitersparnis von
beispielsweise 20 Minuten vorliegen, um die Strecke als „offensichtlich
verkehrsgünstiger“ einzuordnen. Vielmehr sind der gesamte Streckenverlauf,
zum Beispiel auch Baustellen und Ampelschaltungen zu betrachten. Eine
Straßenverbindung kann demnach auch dann verkehrsgünstiger sein, wenn nur
eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis vorliegt, aber der
Arbeitsplatz sicher und ohne Stau erreicht wird. Die Gründe für die Wahl
der längeren Strecke müssen so offensichtlich sein, dass auch andere
Verkehrsteilnehmer sich dafür entscheiden würden.

Für die Arbeitnehmer, die aufgrund der Verkehrslage eine längere Strecke
fahren, bedeuten diese Urteile eine höhere Steuererstattung. Der Neue
Verband der Lohnsteuerhilfevereine empfiehlt, die Gründe für die längere
Strecke sorgfältig zu notieren. Der Verband weist außerdem darauf hin, dass
bei Arbeitnehmern, die mehrere Arbeitsorte anfahren, die
Entfernungspauschale ohnehin nur für höchstens einen Arbeitsort gilt. Für
alle übrigen werden bei PKW-Nutzung die gesamten Fahrkilometer, das heißt
Hin- und Rückweg mit 30 Cent pro Kilometer berücksichtigt.

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