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Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig Drucken E-Mail
Freitag, 30. Juli 2010

Kamen. Die  Begrenzung  der  Absetzbarkeit  eines  häuslichen  Arbeitszimmers  ist
verfassungswidrig  und  verstößt  gegen  den Gleichheitssatz. So lautet das
Urteil  der  Richter  beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit
Beschluss  (2  BvL  13/09)  vom  06. Juli 2010. Das ist ein weiterer großer
Erfolg  für  die Steuerzahler und eine erneute Ohrfeige an den Gesetzgeber,
betont  Andreas Buchbinder, Beratungsstellenleiter aus Kamen. Viele
Steuerzahler können sich auf Steuererstattungen freuen.

Im  August des letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an
der  Verfassungsmäßigkeit  der  Neuregelung  zum  häuslichen  Arbeitszimmer
geäußert.  Nunmehr urteilte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts,
dass   die   Neuregelung  zum  steuerlichen  Abzug  gegen  den  allgemeinen
Gleichheitssatz  verstößt,  sofern  für  die  betriebliche  oder berufliche
Tätigkeit  kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Seit 2007 konnten
Aufwendungen   nur   noch   geltend  gemacht  werden,  wenn  das  häusliche
Arbeitszimmer  den  Mittelpunkt  der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit  bildete.  Lehrer,  Außendienstmitarbeiter,  Umschüler  und viele
andere konnten die Kosten nicht mehr absetzen.

Der  Gesetzgeber  ist  nunmehr  verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar
2007  die  gesetzlichen Grundlagen entsprechend zu ändern. Der Neue Verband
der  Lohnsteuerhilfevereine  (NVL)  geht davon aus, dass altes Recht wieder
eingeführt  wird.  Die  Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wären danach
wieder  bis zu 1.250 Euro absetzbar. Die Festsetzung einer Höchstgrenze hat
das  Gericht nicht beanstandet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war auch
der  Abzug  bei einer Nutzung von mehr als 50 Prozent gestrichen worden. Da
sowohl   Nachweis  als  auch  Kontrolle  schwierig  wären,  könne  es  beim
Abzugsverbot bleiben.

Aktuelle   Steuerbescheide   sollten   daraufhin  geprüft  werden,  ob  der
Vorläufigkeitsvermerk   zum  Arbeitszimmer  enthalten  ist,  empfiehlt  der
Verband.  Ist der Vermerk nicht enthalten, sollte Einspruch mit Hinweis auf
den  Beschluss  des  Bundesverfassungsgerichts  eingelegt  werden.  Wer ein
häusliches  Arbeitszimmer  nutzt,  weil  der  Arbeitgeber  keinen Platz zur
Verfügung  stellt,  kann laut Ausführungen des Gerichtes unabhängig von der
Zugehörigkeit  zu  einer bestimmten Berufsgruppe die Aufwendungen absetzen.
Finanzämter  und  Gerichte dürfen den Abzug der Kosten nicht mehr verwehren
und laufende Verfahren sind auszusetzen.

Die Entscheidung des obersten deutschen Gerichtes ist ein großer Erfolg für
die  Steuerpflichtigen  und  ihre steuerlichen Vertreter.

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