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Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig |
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Freitag, 30. Juli 2010 |
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Kamen. Die Begrenzung der Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers ist
verfassungswidrig und verstößt gegen den Gleichheitssatz. So lautet das
Urteil der Richter beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit
Beschluss (2 BvL 13/09) vom 06. Juli 2010. Das ist ein weiterer großer
Erfolg für die Steuerzahler und eine erneute Ohrfeige an den Gesetzgeber,
betont Andreas Buchbinder, Beratungsstellenleiter aus Kamen. Viele
Steuerzahler können sich auf Steuererstattungen freuen.
Im August des letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer
geäußert. Nunmehr urteilte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts,
dass die Neuregelung zum steuerlichen Abzug gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz verstößt, sofern für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Seit 2007 konnten
Aufwendungen nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit bildete. Lehrer, Außendienstmitarbeiter, Umschüler und viele
andere konnten die Kosten nicht mehr absetzen.
Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar
2007 die gesetzlichen Grundlagen entsprechend zu ändern. Der Neue Verband
der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) geht davon aus, dass altes Recht wieder
eingeführt wird. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer wären danach
wieder bis zu 1.250 Euro absetzbar. Die Festsetzung einer Höchstgrenze hat
das Gericht nicht beanstandet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war auch
der Abzug bei einer Nutzung von mehr als 50 Prozent gestrichen worden. Da
sowohl Nachweis als auch Kontrolle schwierig wären, könne es beim
Abzugsverbot bleiben.
Aktuelle Steuerbescheide sollten daraufhin geprüft werden, ob der
Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer enthalten ist, empfiehlt der
Verband. Ist der Vermerk nicht enthalten, sollte Einspruch mit Hinweis auf
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eingelegt werden. Wer ein
häusliches Arbeitszimmer nutzt, weil der Arbeitgeber keinen Platz zur
Verfügung stellt, kann laut Ausführungen des Gerichtes unabhängig von der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe die Aufwendungen absetzen.
Finanzämter und Gerichte dürfen den Abzug der Kosten nicht mehr verwehren
und laufende Verfahren sind auszusetzen.
Die Entscheidung des obersten deutschen Gerichtes ist ein großer Erfolg für
die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Vertreter.
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