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Gewinnspiel- und Teilnahmebedingungen der Brettschneider & Hanck GbR - KamenWeb.de Online-Adventskalender 2021

am . Veröffentlicht in Uncategorised

Die Brettschneider & Hanck GbR veranstaltet auf der von ihr betriebenen Homepage www.kamen-web.de das Gewinnspiel mit dem Namen “Online-Adventskalender 2021”. Hierbei haben die Teilnehmer die Möglichkeit, einen der unten näher beschriebenen Preise zu gewinnen. Die Veranstaltung des Gewinnspiels findet nach Maßgabe dieser Bedingungen statt.

§ 1 Laufzeit des Gewinnspiels
Dieses Gewinnspiel wird vom 01.12.2021 - 24.12.2021 veranstaltet. Die Teilnahme ist jeweils täglich (Tagesdatum = Tür im Adventskalender) am Tag der Gewinnspielveranstaltung bis um 18:00 Uhr möglich.

§ 2 Auslosungstermin
Die Gewinner werden täglich nach Teilnahmeschluss ausgelost. Im Falle eines Gewinns wird der entsprechende Teilnehmer schriftlich benachrichtigt.

§ 3 Auslosungsverfahren
Die Auslosung findet unter allen Teilnehmern gleichberechtigt statt. Dabei werden alle vorsortierten qualifizierten Einsendungen (siehe dazu § 4) in einen Lostopf geworfen und aus diesem nach einem der folgenden alternativen Verfahren ein/e oder mehrere Gewinner/in ermittelt.

A) Zufallsverfahren
Hierbei werden alle qualifizierten Einsendungen gleichberechtigt behandelt. In zufälliger, anonymer und unbeeinflusster Art werden Gewinner gezogen.

§ 4 Qualifizierte Einsendungen
Vor Durchführung eines der Verfahren A) oder B) werden die Einsendungen nach qualifizierten und nicht qualifizierten Einsendungen von der Brettschneider & Hanck GbR sortiert. Nicht qualifizierte Einsendungen werden sodann aussortiert und haben keine Möglichkeit, an dem weiteren Gewinnspielauswahlverfahren teilzunehmen. Qualifiziert sind die Einsendungen derjenigen Gewinnspielteilnehmer, die sämtliche Voraussetzungen zur Gewinnspielteilnahme erfüllen, die also diese Gewinnspiel- und Teilnahmebedingungen akzeptiert haben, korrekte Angaben gemacht haben, zur Einsendung berechtigt sind und ihre Einwilligung zur Teilnahme (siehe dazu § 6) bis zur Ziehung bzw. Auslosung nach § 2 nicht widerrufen haben.

§ 5 Teilnahmeberechtigte Personen
Teilnahmeberechtigt sind nur natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Gewinnspielteilnahme vollendet haben.

§ 6 Teilnahmebeitrag und Voraussetzungen zur Teilnahme
Wird bei der Teilnahme an dem Gewinnspiel die Einsendung einer Datei (z.B. im Rahmen des sommerlichen Foto-Gewinnspiels eine Fotodatei) verlangt, so ist diese als Teilnahmebeitrag des Gewinnspielteilnehmers erforderlich. Die erforderliche Leistung des Gewinnspielteilnehmers besteht sodann als Gewinnspielvertragsgegenleistung des Gewinnspielteilnehmers in der Einsendung der Datei. Gewinnspielteilnehmer sind nur zur Einsendung von Dateien berechtigt, deren Urheber sie selber sind. Sie gestatten der Brettschneider & Hanck GbR die unter 7 genannte Verwendung der Datei. Der Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen ist zur Teilnahme an dem Gewinnspiel ausdrücklich nicht erforderlich und beeinträchtigt auch nicht die Teilnahme oder den Ausgang des Gewinnspiels. Eine Teilnahme ohne Erfüllung der Gewinnspielvertragsgegenleistung des Gewinnspielteilnehmers, d.h. ohne Einsendung der Datei ist, sofern diese im Rahmen des Gewinnspiels verlangt wird, hingegen nicht möglich.

§ 7 Verwendung der eingesandten Datei
Die/der Gewinnspielteilnehmer/in gestattet der Brettschneider & Hanck GbR ausdrücklich die Verwendung der eingesandten Datei nach folgenden Maßgaben: Die Datei des Gewinnspielteilnehmers darf auf den Portalen der Brettschneider & Hanck GbR (www.kamen-web.de, zugehörige Profile auf Facebook und Instagram) im Rahmen einer einfachen Nutzungslizenz unentgeltlich unter Urhebernennung (wobei diese jedoch nicht erforderlich ist und in das billige Ermessen der Brettschneider & Hanck GbR gestellt wird) veröffentlicht werden darf. Der Gewinnspielteilnehmer erklärt sich hiermit und damit, dass sein Name im Zusammenhang mit Berichterstattung über das Gewinnspiel genannt werden darf, einverstanden. Diese einfache Nutzungslizenz gilt für die Dauer von 24 Monaten. Die Lizenz ist seitens der Brettschneider & Hanck GbR nicht übertragbar.

§ 8 Gewinne
Die ausgelobten Gewinne des Gewinnspiels finden sich auf der speziellen Hinweisseite zu dem Gewinnspiel, der sogenannten Gewinnspielveranstaltungsankündigungsseite, über die auch diese Bedingungen abrufbar sind.
Handelt es sich bei dem Gewinn um einen Gutschein, wird dieser dem Gewinner postalisch an den Gewinner zugesandt. Handelt es sich um einen Sachpreis, ist der Gewinner dazu verpflichtet, den Gewinn binnen 10 Tagen nach Gewinnerziehung an dem benannten Ort abzuholen. Holt der Gewinner nicht binnen dieser Frist seinen Gewinn ab, verfällt der Gewinn. In diesem Fall wird ein neuer Gewinner nach dem beschriebenen Verfahren gezogen.

§ 9 Datenschutz
Wir beachten selbstverständlich geltende Datenschutzgesetze und verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Datenschutzerklärung, die Bestandteil des Gewinnspielvertrags ist. Wird für die Gewinnermittlung das unter § 3 B) beschriebene Verfahren eingesetzt, so wird das Bestehen eines der DSGVO entsprechendem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zwischen der Brettschneider & Hanck GbR und etwaigen externen an der Auslosung beteiligten Personen (z.B. freiberufliche Mitarbeiter der Brettschneider & Hanck GbR) seitens der Brettschneider & Hanck GbR garantiert.

§ 10 Rechtsweg
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

2020: Rückschau Gewässerschutz

am . Veröffentlicht in Uncategorised

Im Einsatz für sauberes Wasser

Kreis Unna. Durch den Kreis Unna fließen Lippe und Ruhr. Und über den Datteln-Hamm-Kanal besteht ein Anschluss an das Westdeutsche Kanalnetz. Das Sachgebiet Wasser und Boden des Kreises Unna kümmert sich unter anderem als untere Wasserbehörde darum, dass das Wasser hier und in unzähligen kleineren Gewässern möglichst sauber ist. 2020 gab es wieder jede Menge zu tun.

Wo viel Verkehr fließt, kann es auch zu Unfällen und Pannen kommen. Das ist auf den Straßen und Autobahnen der Fall, und leider auch auf den Wasserstraßen im Kreis Unna. Insbesondere bei Lkw-Unfällen sind ausgelaufene Betriebsstoffe wie Öl und Diesel aufzunehmen und belastetes Erdreich zu entsorgen. 2020 hat es eine Steigerung der Fallzahl von 15 Prozent gegeben.

Sachgebietsleiter Marten Brodersen und sein Team sind übrigens nicht nur zu den Dienstzeiten zur Stelle, wenn solche Verunreinigungen gemeldet werden, sondern auch über die Rufbereitschaft rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr einsatzbereit.

Mehr als 70 Einsätze
"Wir leiten dann kurzfristig die aus Umweltsicht nötigen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Einsatzkräften der Feuerwehr und externen Sanierungsfirmen ein", erklärt Brodersen. Im vergangenen Jahr gab es 73 Einsätze zur Abwehr von Gewässerverunreinigungen. Zum Vergleich: 2019 war das 62 Mal nötig.

Die untere Wasserbehörde hat darüber hinaus zahlreiche weitere Aufgaben und ist unter anderem für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse, die Überwachung von Abwassereinleitungen und die Zulassung von Geothermienutzungen zuständig.

Zulassung von Geothermienutzungen
Bei der Zulassung von Geothermienutzungen hat es nach einem erheblichen Rückgang der Fallzahlen in 2019 wieder eine deutliche Steigerung in 2020 gegeben. Bedingt durch Schadensfälle durch spontane Naturgasaustritte in Folge von Geothermiebohrungen in Lünen und Hamm in 2018 mussten die Sicherheitsvorkehrungen der Bohrfirmen in Abstimmung mit der Bezirksregierung als Bergbehörde und dem geologischen Dienst deutlich angepasst und verschärft werden. Dies hat zu einer Verzögerung bei den Zulassungen insbesondere im Jahr 2019 und Anfang 2020 geführt.

Nachdem die Bohrfirmen ihre notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit der Bergbehörde abgestimmt haben, wurden ab der zweiten Jahreshälfte 2020 wieder deutlich mehr Geothermiebohrungen zugelassen. "Es ist mit weiteren Steigerungen zu rechnen, da die Erdwärmenutzung als regenerative Energie zu Heiz- und Kühlzwecken nach wie vor eine sinnvolle Alternative zu fossilen Energieträgern darstellt", prognostiziert Sachgebietsleiter Brodersen. PKU | PKU

Gewinnspiel- und Teilnahmebedingungen der Brettschneider & Hanck GbR - Foto-Gewinnspiel "Sommer 2021"

am . Veröffentlicht in Uncategorised

Die Brettschneider & Hanck GbR veranstaltet auf der von ihr betriebenen Homepage www.kamen-web.de das Gewinnspiel mit dem Namen “Foto-Gewinnspiel Sommer 2020”. Hierbei haben die Teilnehmer die Möglichkeit, einen der unten näher beschriebenen Preise zu gewinnen. Die Veranstaltung des Gewinnspiels findet nach Maßgabe dieser Bedingungen statt.

§ 1 Laufzeit des Gewinnspiels
Dieses Gewinnspiel wird vom 28.06.2021 - 19.09.2021 veranstaltet. Die Teilnahme am letzten Tag der Gewinnspielveranstaltung ist bis um 23:59:59 Uhr möglich

§ 2 Auslosungstermin
Die Gewinner werden nach Teilnahmeschluss binnen 10 Werktagen ausgelost. Im Falle eines Gewinns wird der entsprechende Teilnehmer schriftlich benachrichtigt.

§ 3 Auslosungsverfahren
Die Auslosung findet unter allen Teilnehmern gleichberechtigt statt. Dabei werden alle vorsortierten qualifizierten Einsendungen (siehe dazu § 4) in einen Lostopf geworfen und aus diesem nach einem der folgenden alternativen Verfahren ein/e oder mehrere Gewinner/in ermittelt. Sofern nichts anderes in diesen Bedingungen genannt ist, findet das Verfahren B) Anwendung.

A) Zufallsverfahren
Hierbei werden alle qualifizierten Einsendungen gleichberechtigt behandelt. In zufälliger, anonymer und unbeeinflusster Art werden Gewinner gezogen.
B) Wahlverfahren
Bei diesem Verfahren findet keine zufällige Auswahl statt. Vielmehr werden die qualifizierten Einsendungen von der Brettschneider & Hanck GbR oder von ihr ausgewählten Personen in einer redaktionellen-qualitativen Auswahl ermittelt. Hierbei hat jede an der Auswahl beteiligte Person eine bestimmte Anzahl an Stimmen. Es gewinnt/gewinnen derjenige(n)/diejenige(n) Gewinnspielteilnehmer(innen), die/der die meisten Stimmen auf seine Einsendung erzielen konnte.

§ 4 Qualifizierte Einsendungen
Vor Durchführung eines der Verfahren A) oder B) werden die Einsendungen nach qualifizierten und nicht qualifizierten Einsendungen von der Brettschneider & Hanck GbR sortiert. Nicht qualifizierte Einsendungen werden sodann aussortiert und haben keine Möglichkeit, an dem weiteren Gewinnspielauswahlverfahren teilzunehmen. Qualifiziert sind die Einsendungen derjenigen Gewinnspielteilnehmer, die sämtliche Voraussetzungen zur Gewinnspielteilnahme erfüllen, die also diese Gewinnspiel- und Teilnahmebedingungen akzeptiert haben, korrekte Angaben gemacht haben, zur Einsendung berechtigt sind und ihre Einwilligung zur Teilnahme (siehe dazu § 6) bis zur Ziehung bzw. Auslosung nach § 2 nicht widerrufen haben.

§ 5 Teilnahmeberechtigte Personen
Teilnahmeberechtigt sind nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Gewinnspielteilnahme vollendet haben.

§ 6 Teilnahmebeitrag und Voraussetzungen zur Teilnahme
Wird bei der Teilnahme an dem Gewinnspiel die Einsendung einer Datei (z.B. im Rahmen des sommerlichen Foto-Gewinnspiels eine Fotodatei) verlangt, so ist diese als Teilnahmebeitrag des Gewinnspielteilnehmers erforderlich. Die erforderliche Leistung des Gewinnspielteilnehmers besteht sodann als Gewinnspielvertragsgegenleistung des Gewinnspielteilnehmers in der Einsendung der Datei. Gewinnspielteilnehmer sind nur zur Einsendung von Dateien berechtigt, deren Urheber sie selber sind. Sie gestatten der Brettschneider & Hanck GbR die unter 7 genannte Verwendung der Datei. Der Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen ist zur Teilnahme an dem Gewinnspiel ausdrücklich nicht erforderlich und beeinträchtigt auch nicht die Teilnahme oder den Ausgang des Gewinnspiels. Eine Teilnahme ohne Erfüllung der Gewinnspielvertragsgegenleistung des Gewinnspielteilnehmers, d.h. ohne Einsendung der Datei ist, sofern diese im Rahmen des Gewinnspiels verlangt wird, hingegen nicht möglich.

§ 7 Verwendung der eingesandten Datei
Die/der Gewinnspielteilnehmer/in gestattet der Brettschneider & Hanck GbR ausdrücklich die Verwendung der eingesandten Datei nach folgenden Maßgaben: Die Datei des Gewinnspielteilnehmers darf auf den Portalen der Brettschneider & Hanck GbR (www.kamen-web.de, zugehörige Profile auf Facebook und Instagram) im Rahmen einer einfachen Nutzungslizenz unentgeltlich unter Urhebernennung (wobei diese jedoch nicht erforderlich ist und in das billige Ermessen der Brettschneider & Hanck GbR gestellt wird) veröffentlicht werden darf. Der Gewinnspielteilnehmer erklärt sich hiermit und damit, dass sein Name im Zusammenhang mit Berichterstattung über das Gewinnspiel genannt werden darf, einverstanden. Diese einfache Nutzungslizenz gilt für die Dauer von 24 Monaten. Die Lizenz ist seitens der Brettschneider & Hanck GbR nicht übertragbar.

§ 8 Gewinne
Die ausgelobten Gewinne des Gewinnspiels finden sich auf der speziellen Hinweisseite zu dem Gewinnspiel, der sogenannten Gewinnspielveranstaltungsankündigungsseite, über die auch diese Bedingungen abrufbar sind.
Handelt es sich bei dem Gewinn um einen Gutschein, wird dieser dem Gewinner postalisch an den Gewinner zugesandt. Handelt es sich um einen Sachpreis, ist der Gewinner dazu verpflichtet, den Gewinn binnen 10 Tagen nach Gewinnerziehung an dem benannten Ort abzuholen. Holt der Gewinner nicht binnen dieser Frist seinen Gewinn ab, verfällt der Gewinn. In diesem Fall wird ein neuer Gewinner nach dem beschriebenen Verfahren gezogen.

§ 9 Datenschutz
Wir beachten selbstverständlich geltende Datenschutzgesetze und verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Datenschutzerklärung, die Bestandteil des Gewinnspielvertrags ist. Wird für die Gewinnermittlung das unter § 3 B) beschriebene Verfahren eingesetzt, so wird das Bestehen eines der DSGVO entsprechendem Auftragsdatenverarbeitungsvertrag zwischen der Brettschneider & Hanck GbR und etwaigen externen an der Auslosung beteiligten Personen (z.B. freiberufliche Mitarbeiter der Brettschneider & Hanck GbR) seitens der Brettschneider & Hanck GbR garantiert.

§ 10 Rechtsweg
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Protesttag am 5. Mai: Arbeitsmarkt in der Pandemie für Menschen mit Behinderung schwierig

am . Veröffentlicht in Uncategorised

Münster/Westfalen-Lippe (lwl). Die Corona-Krise ist für viele Menschen mit Behinderungen in Arbeit eine besondere Herausforderung, so der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) als einer der größten Hilfeträger Deutschlands. Steigende Arbeitslosenzahlen unter Menschen mit Behinderungen, massiver Umsatzausfall bei Inklusionsbetrieben und geschlossene Werkstätten prägten im Frühjahr 2020 das Bild. Zwischenzeitlich hatte sich im Sommer 2020 manches normalisiert, wurde aber mit der zweiten und dritten Corona-Welle wieder schwieriger.

"So wie wir als Gesellschaft anderen Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt helfen, müssen wir auch die Menschen mit Behinderungen und ihre Betriebe eine Zeit lang stützen", sagt LWL-Sozialdezernent Matthias Münning anläßlich des Protesttages zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung am Mittwoch (5.5.). Dazu hätten das Land NRW und der Bund Unterstützungsprogramme aufgelegt. Münning: "Wir bringen die Hilfen an die richtigen Stellen und zu den Menschen." Das Land hat die Inklusionsbetriebe in Westfalen-Lippe mit 4,5 Millionen unterstützt, der Bund hat im Rahmen des Corona-Teilhabe-Fonds zehn Millionen Euro für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und Inklusionsunternehmen in Westfalen-Lippe bereitgestellt.

Arbeitslosenzahl gestiegen
Die Zahl der arbeitslosen Menschen mit Behinderung ist coronabedingt seit März 2020 in Westfalen-Lippe um fast 1.760 (7,6 Prozent) auf aktuell 24.765 (davon 14.932 Männer und 9.833 Frauen), gestiegen. Der vorläufige Höhepunkt war im August 2020 mit 25.461 Personen erreicht. Seitdem hatte die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen wieder um ins-gesamt 969 Personen abgenommen. Im Januar 2021 allerdings erreichte diese Zahl mit 25.243 wiederum einen Höhepunkt.
"Dieser enorme Anstieg der Arbeitslosenzahlen macht uns große Sorge. Denn hinter jedem Einzelfall steht das Schicksal eines Menschen", sagte Münning. "Für Menschen mit Schwerbehinderung ist es viel schwerer, ins Arbeitsleben zurückzufinden. Da ist unser ganzes Engagement gefragt. Der LWL setzt sich mit allen denkbaren Instrumenten ein."

Arbeitsverträge nicht verlängert
Die bislang ca. 290 Kündigungen, die einen engen Bezug zur Pandemie hatten, stellten auf dem westfälischen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen nur einen kleinen Anteil an der sprunghaft gestiegenen Arbeitslosenzahl dar. "Viel stärker wirkte sich aus, dass befristete Arbeitsverträge, die ausgelaufen sind, nicht verlängert wurden oder junge Menschen mit Behinderung nach ihrem Ausbildungsabschluss nicht übernommen wurden. Außerdem haben viele Unternehmen geplante Einstellungen nicht durchgeführt oder Saisonarbeitskräfte nicht eingestellt", so Hartmut Baar vom LWL-Inklusionsamt Arbeit. Aber auch die Zahl der Insolvenzen und der Teilbetriebsschließungen und die damit verbundenen betriebsbedingten Kündigungen nähmen zu, so der Fachmann. Die coronabedingten Kündigungen verteilen sich dabei relativ gleichmäßig über gesamt Westfalen-Lippe

Auch Inklusionsbetriebe von der Krise betroffen
Die 171 westfälischen Inklusionsbetriebe und Abteilungen sind unterschiedlich von der Corona-Pandemie betroffen. "Das hängt sehr von der jeweiligen Branche ab. Während Inklusionsabteilungen und Garten- und Landschaftsbaubetriebe zum Beispiel weniger betroffen sind, hat es die Betriebe in der Hotellerie und Gastronomie stark erwischt. Sie mussten lange und immer wieder schließen und hatten deshalb in großen Teilen des Jahres 2020 einen fast kompletten Umsatzausfall, die Fixkosten wie Mieten und Löhne liefen aber weiter", so Baar. "Die Inklusionsbetriebe haben sehr kreativ und engagiert auf die Krise reagiert. Im Ergebnis hat es hier bis heute fast keine betriebsbedingten Kündigungen gegeben, dass ist ein sehr großer Er-folg". Die Betriebe benötigten weiter dringend Unterstützung.

Um die entstandenen finanziellen Lücken zu füllen, haben rund die Hälfte der Inklusionsbetriebe Kurzarbeitergeld und Liquiditätshilfen beantragt. Um Zahlungsprobleme zu vermeiden, hat das LWL-Inklusionsamt Arbeit den Betrieben angeboten, laufende Zuschüsse früher auszuzahlen. Diese Möglichkeit haben die meisten Betriebe genutzt.

Zudem habe das Land NRW darauf reagiert und es ermöglicht, dass auch Inklusionsunternehmen, die in Folge der Corona-Pandemie unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, unterstützt werden können. Neben diesem Landesprogramm hat auch das Bundessozialministerium mit dem Corona-Teilhabe-Fonds ein Förderprogramm aufgelegt, dass u.a. die betroffenen Inklusionsbetriebe ebenfalls unterstützt. Für Westfalen-Lippe steht vom Bund ein Betrag von rund zehn Millionen Euro zur Verfügung.

Hintergrund: Inklusionsbetriebe
In Westfalen-Lippe arbeiten zurzeit 2.270 Menschen mit Behinderung in 171 Inklusionsbetrieben mit Menschen ohne Behinderung (Gesamtbelegschaft 4.300) zusammen.
Als Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes müssen sie sich - wie jedes andere Unternehmen - mit ihren Produkten und Dienstleistungen am Markt behaupten. Die Betriebe sind dabei in unterschiedlichen Branchen tätig. Etwa 30 Prozent der Unternehmen sind in den Bereichen Gastronomie/Catering und Hotellerie tätig, gefolgt von den Bereichen industrielle Dienstleistungen und Handwerk. Weitere größere Branchen sind insbesondere Garten- und Landschaftsbau, Einzelhandel, Wäschereien und Gebäudereinigung.

Werkstätten für behinderte Menschen wieder im Normalbetrieb
Die 60 Werkstätten für behinderte Menschen in Westfalen beschäftigen 38.000 Menschen mit Behinderung. So können diese ihr "Recht an Teilhabe am Arbeitsleben" wahrnehmen.

Die Werkstätten waren in der Zeit von März bis Mai 2020 geschlossen, danach fuhren sie den Betrieb langsam bis zum 21. September 2020 wieder hoch. "Die Werkstätten haben gezeigt, dass sie gute Konzepte hinbekommen, um Menschen in den Werkstätten auch während der Pandemie zu betreuen. Die Erfahrungen zeigen, dass dieses in den meisten Fällen auch gut gelingt", sagte Baar.

Zurzeit werden gut 70 Prozent der Werkstattbeschäftigten in den Räumen der Werkstatt und weitere 14 Prozent in anderer Form an anderem Ort (eigene Wohnung, besondere Wohnform) betreut.