Angaben der elektronischen Lohnsteuerkarte kontrollieren und Freibeträge beantragen
Neustadt. Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte hat 2013 ausgedient. Arbeitnehmer
sollten deshalb ihre Angaben in der elektronischen Datenbank ELStAM
kontrollieren, um zu hohe Lohnsteuerabzüge oder andere Nachteile zu
vermeiden. Außerdem müssen sie bisherige Freibeträge wegen erhöhter
Werbungskosten oder anderer Ausgaben neu beantragen. Nach Information des
Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V.(NVL) haben das bisher nur
wenige Arbeitnehmer getan.
Es ist unerheblich, ob der Arbeitgeber bereits ab Januar die Steuermerkmale
aus der ELStAM - Datenbank abruft oder erst im Laufe des nächsten Jahres in
das neue Verfahren einsteigt. Spätestens dann verlieren die Eintragungen
der alten Lohnsteuerkarte aus 2010 ihre Gültigkeit. Diese wurde wegen der
mehrfachen Verschiebung der ELStAM die letzten drei Jahre angewendet.
Die Übergangsregelung endet 2013 endgültig. Für das kommende Jahr müssen
deshalb Freibeträge zur Lohnsteuerermäßigung, beispielsweise für
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, neu
beantragt werden. Auch bei volljährigen Kindern sind die Freibeträge und
für Alleinerziehende mit volljährigen Kindern außerdem die Steuerklasse II
neu einzutragen. Ehegatten, die bisher die Steuerklasse IV mit Faktor
gewählt hatten, müssen diesen ebenfalls erneut beantragen. Lediglich
Freibeträge für Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge sind in der
ELStAM-Datenbank bereits enthalten.
Ehepaare sollten noch vor Jahresende ihre Steuerklassenkombination prüfen.
Das gilt vor allem, wenn ein Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosengeld
I oder anderen Lohnersatzleistungen rechnen muss. Für die Berechnung des
Arbeitslosengeldes wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die am
Jahresanfang galt. Der Wechsel verheirateter Arbeitnehmer in eine
günstigere Steuerklasse kann die Lohnersatzleistungen deutlich erhöhen.
Beim Elterngeld wird zukünftig die Steuerklasse zugrunde gelegt, welche die
Mehrzahl der 12 Monate vor der Geburt des Kindes eingetragen war.
Wer die gespeicherten ELStAM-Daten nicht prüft und es versäumt, rechtzeitig
die entsprechenden Anträge zu stellen, muss mit fehlerhaften
Lohnsteuerabzugsbeträgen rechnen. Zuständig für Anträge zur Einsicht,
Korrektur oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das
Wohnsitzfinanzamt. Die Einsicht ist auch im Internet über das Elster-Portal
www.elsteronline.de möglich. Dies erfordert eine vorherige, mehrstufige
Registrierung.
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