-Anzeige-

Anzeige

Umzugskosten: Höhere Pauschalen

am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

Arbeitnehmer können Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug als Werbungskosten geltend machen. Für Umzüge ab März 2016 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) höhere Umzugspauschalen festgelegt, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) aus Berlin.
Wechseln Arbeitnehmer ihren Job, werden sie versetzt oder haben sie andere berufsbedingte Umzugsgründe, sind die damit verbundenen Umzugsausgaben als Werbungskosten absetzbar. Dabei geht es beispielsweise um Beförderungskosten für das Umzugsgut, um Reisekosten, Mietentschädigungen oder Ausgaben für die Wohnungssuche.
Daneben fallen weitere und in der Regel kleinere Ausgaben an, etwa für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, neue Telefonanschlüsse oder Ummeldegebühren für den Pkw. Arbeitnehmer können solche Aufwendungen mit den tatsächlichen Kosten geltend machen oder Pauschalen nutzen. Diese „Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen“ fallen gar nicht so knapp aus, sparen bürokratischen Aufwand und wurden gerade erhöht (BMF-Schreiben vom 18.10. 2016, IV C 5 – S 2353/16/10005). Ist beispielsweise ein Ehepaar mit zwei Kindern im Oktober 2016 umgezogen, können pauschal 2.151 Euro berücksichtigt werden (siehe Tabelle). Außerdem wurden für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht die Höchstbeträge angehoben.

lohstumzug1016
*Für Verwitwete, Geschiedene und Alleinstehende, die mit Angehörigen umziehen, gilt die Pauschale für Ehe-/Lebenspartner. **Die Pauschale gilt pro Kind und pro anderen Haushaltsangehörigen.

Die Pauschalen und andere Umzugskosten können Arbeitnehmer nur bei berufsbedingten Umzügen als Werbungskosten geltend machen. „Aber auch wer aus privaten Gründen umzieht, kann das Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen“, rät NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Speditions- und andere Umzugskosten sind bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar. Davon verringern 20 Prozent, maximal 4.000 Euro, unmittelbar die Steuerschuld. Voraussetzung sind allerdings unbare Zahlungen.

-Anzeige-

buchbinder