Unkrautfrei mit gutem Gewissen
Herbizide, Salz und andere Mittel sind auf befestigten Flächen nicht erlaubt
Kamen. Das Trinkwasser in Deutschland besitzt grundsätzlich eine gute Qualität. Damit das so bleibt, ist ein konsequenter Schutz unserer Gewässer – unter anderem vor Pflanzenschutzmitteleinträgen – notwendig. Nur so können die Wasserwerke ohne hohen technischen und finanziellen Aufwand geeignetes Trinkwasser aus Flüssen, Seen und Grundwasser gewinnen. Der Gesetzgeber hat wegen der Wichtigkeit des Themas strenge gesetzliche Regelungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erlassen. Damit ist das bundesweit geltende Pflanzenschutzgesetz von 2012 und die in NRW gültige Pflanzenschutz-Frei-flächenanwendungsvorschrift aus dem Jahr 2000 gemeint. Diese Vorschriften verbieten den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Substanzen, die als solche verwendet werden (Salz, Essig etc.), auf befestigten Flächen. Zu diesen Flächen zählen alle Arten von Versiegelungen mit Beton, Asphalt, Pflasterungen und Plattenbelägen – egal ob in öffentlichem oder privatem Eigentum. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
In der jüngsten Vergangenheit erhielt die Stadt Kamen wieder vermehrt Hinweise auf falsch eingesetzte Mittel zur Unkrautbekämpfung. Gemeinsam mit der für Pflanzenschutz zuständigen Landwirtschaftskammer NRW weist die Verwaltung daher erneut auf die genannten Bestimmungen hin.
Alternativ bieten sich für die Unkrautbekämpfung auf befestigten Flächen mechanische Verfahren wie z.B. die Verwendung von Drahtbesen, -bürsten, Fugenkratzern und Hochdruckreinigern an. Auch thermische Verfahren dürfen auf befestigten Flächen eingesetzt werden. Diese und weitere Hinweise, wie man Unkraut mit gutem Gewissen loswerden kann, findet man auch im Internet unter www.pflanzenschutzdienst.de unter „Genehmigungen und Kontrollen“.