Post vom Finanzamt für Rentner
Neustadt. Derzeit erhalten bundesweit viele Rentner einen Brief ihres Finanzamtes mit
der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen eine Steuererklärung für das
Jahr 2010 einzureichen. Die Finanzverwaltung schreibt diejenigen Rentner
an, bei denen sie eine Steuernachzahlung erwartet. Welcher Handlungsbedarf
besteht und was Rentner beachten müssen, erläutert der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Nachdem bereits seit langem die Rententräger der Finanzverwaltung die Daten
elektronisch übermitteln müssen, werden jetzt erstmals bundesweit die für
das Kalenderjahr 2010 gemeldeten Beträge ausgewertet. Wenn sich aufgrund
der Rentenhöhe und eventueller weiterer, dem Finanzamt bekannten Einkünfte
eine Steuernachzahlung ergeben könnte, erfolgt eine kurzfristige
Aufforderung. Ehegatten erhalten zwei einzelne Schreiben, um das
Steuergeheimnis zu wahren.
Wer eine Aufforderung vom Finanzamt erhält, ist zur Steuererklärung
verpflichtet. Die Frist sollte beachtet werden, weil anderenfalls die
Finanzämter aufgrund geschätzter Angaben einen Steuerbescheid versenden und
Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Bei Hinderungsgründen kann jedoch
eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden.
Die Aufforderung vom Finanzamt bedeutet nicht, dass letztlich auch Steuern
nachgezahlt werden müssen. In vielen Fällen helfen absetzbare
Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten, behindertenabhängige
Steuervergünstigungen oder Handwerker und andere Dienstleistungen im
Haushalt, die Steuer zu verringern oder ganz zu vermeiden. Manchmal reichen
auch bereits die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge aus. „Unsere
bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Kalkulation der Finanzverwaltung
zur voraussichtlichen Steuernachzahlung teilweise ungenau sind“, sagt
Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. In diesen
Fällen kann es bei der einmaligen Steuererklärung für das Jahr 2010
bleiben. Rentner sollten dann beim Finanzamt beantragen, dass sie für die
Folgejahre von der Abgabepflicht befreit werden, wenn sich die persönlichen
Verhältnisse nicht ändern.
Ergibt sich jedoch eine Steuernachzahlung, besteht weiterer
Handlungsbedarf. Zum einen fordert das Finanzamt auf, auch rückwirkend die
Jahre bis 2005 zu prüfen, ob eine Steuererklärung abzugeben ist. Das liegt
in diesen Fällen zwar nahe, muss aber nicht zwangsläufig sein. So können
sich die persönlichen und damit auch die steuerlichen Verhältnisse geändert
haben, beispielsweise nach dem Tod eines Ehepartners. Zum anderen wird auch
bereits die nächste Steuererklärung für das Jahr 2011 fällig. Der
Abgabetermin war der 31. Mai 2012 und ist damit auch bereits überschritten.
Da Rentner weitere fällige Steuererklärungen nicht erst einreichen müssen,
wenn das Finanzamt sie erneut auffordert, empfiehlt sich eine steuerliche
Beratung, beispielsweise bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Die Mitarbeiter
in den Beratungsstellen berechnen anhand der Unterlagen im Voraus, ob eine
Steuernachzahlung zu erwarten ist. Sie können deshalb genau abschätzen, ob
der Rentner weitere Steuererklärungen einreichen muss oder eine Befreiung
beim Finanzamt erreicht werden kann. Die Lohnsteuerhilfevereine erstellen
die Steuererklärungen und erledigen den Schriftwechsel mit dem Finanzamt.
Auch die Steuerbescheide werden auf Richtigkeit geprüft und bei Fehlern
Einspruch eingelegt. Deshalb ist zumindest zur erstmaligen Klärung zur
Finanzamtspost eine professionelle Hilfe zu empfehlen.
Die Aufforderung des Finanzamtes kann auch eine positive Überraschung
bringen. Viele Rentner wissen gar nicht, dass die Bank von den Zinsen auf
ihr Erspartes Abgeltungsteuer einbehalten hat. Die Anrechnung im
Steuerbescheid und ein zusätzlicher Freibetrag, der
Altersentlastungsbetrag, bringt in diesen Fällen nicht selten eine
Steuererstattung.
Wer selbst einschätzen will, ob eine Steuererklärung einzureichen ist, kann
sich an einer Checkliste orientieren, die der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. auf seiner Homepage bereit gestellt hat.
Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung
erhalten, also Alters-, Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrenten,
können ihre Steuerpflicht an folgender Tabelle ablesen. Wer die
aufgeführten Beträge nicht überschreitet, bleibt mit seinem Einkommen im
steuerfreien Grundfreibetrag. Die Berechnung unterstellt gesetzliche
Sozialversicherungsbeiträge und gilt nur, wenn keine weiteren Einkünfte
vorliegen, auch nicht beim Ehegatten. Rentnerehepaare können die doppelten
Rentenbeträge steuerfrei beziehen.
Rentenbeginn |
Jahresrente 2011 (Bruttorente) |
bis 2005 |
19.100 € |
2006 |
18.300 € |
2007 |
17.700 € |
2008 |
17.400 € |
2009 |
16.900 € |
2010 |
16.300 € |
2011 |
15.700 € |
Annahme: Kein Vorliegen weiterer Einkünfte
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