Lahmes Internet? Wie Kundenrechte nicht auf der Kriechspur bleiben
Kamen. Der Stream bricht während der Fußball-Übertragung dauernd ab. Beim Download des neuen Programms kriecht der Fortschrittsbalken nur mühsam voran. Und beim Hochladen von Dokumenten für die Steuererklärung wird wegen Zeitüberschreitung die Annahme verweigert. Das Internet in vielen Haushalten lahmt – wie Beschwerden bei der Verbraucherzentrale NRW zeigen. „Weil Internetanbieter oft mit hohen ‚bis zu‘-Bandbreiten werben, ist der Frust groß, wenn angepriesene Highspeed-Verbindungen als lahme Enten stranden. Aber nur, wenn die tatsächliche Internetgeschwindigkeit erheblich, regelmäßig wiederkehrend oder dauerhaft von der vereinbarten abweicht, kann der Kunde den Vertrag kündigen“, erklärt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen.
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Hilfestellungen für den Speed-Test, um Kundenrechte durchzusetzen:
Welche Geschwindigkeit zusteht: Im Produktinformationsblatt müssen Anbieter angeben, welches Download- und Upload-Tempo Kunden beim Internetdienst normalerweise erwarten können. Auf diese Unterlage muss der Verbraucher vor Vertragsschluss unter anderem hingewiesen werden; meist steht sie auch auf den Internetseiten des Anbieters zur Verfügung. Die im Produktinformationsblatt genannten Richtwerte sind eine Messlatte, ob die vereinbarte Geschwindigkeit tatsächlich beim Kunden ankommt.
Richtig messen: Die Bundesnetzagentur bietet auf der Webseite www.breitbandmessung.de ein Messtool, um die Surfgeschwindigkeit zu überprüfen. Als Ausdruck oder Bildschirmfoto sollten die Messergebnisse gesichert werden. Die Bundesnetzagentur empfiehlt 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen in gleichem Umfang (mindestens zehn Messungen pro Tag), um dauerhafte Minderleistungen nachweisen zu können. Wichtig: Der Computer muss mit einem Netzwerkkabel an den Router angeschlossen sein, um die Internetverbindung korrekt zu messen.
Abweichungen mit Folgen: Weicht die tatsächliche Internetgeschwindigkeit erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten ab, wird die vertraglich zugesicherte Leistung nicht erfüllt.
Auf Abhilfe pochen: Ist die Internetleitung nachweislich schlechter als vertraglich zugesichert, sollte der Kunde sein Telekommunikationsunternehmen schriftlich über das Problem informieren und eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Zwei Wochen reichen normalerweise aus. Bleibt die Geschwindigkeit weiterhin hinter der vereinbarten zurück oder ist es dem Anbieter technisch am Wohnort gar nicht möglich, die vertraglich vereinbarten Leistungen dauerhaft zu erbringen, kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.
Mehr Informationen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/breitband