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LWL: Alle Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung ab sofort online möglich

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

Westfalen (lwl). Ab sofort können Arbeitgeber und Selbstständige alle Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) online über die Internetseite https://www.ifsg-online.de stellen. Die erforderlichen Angaben und Nachweise lassen sich schnell eintragen und hochladen. Anschließend werden die Anträge digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland übermittelt. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR). Liegt der Sitz der Betriebsstätte in Westfalen, ist der LWL zuständig.

Das Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des NRW-Sozialministeriums und des Bundes-Innenministeriums entwickelt und bereitgestellt. Neben dem Onlineantrag wird den Behörden in Kürze eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.

Quarantäne/Tätigkeitsverbot:
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochenen Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmerinnen und Selbstständige, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde und die dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit und wenn für die Ersten Tage der Quarantäne bzw. der Kinderbetreuung der Arbeitslohn nach § 616 BGB vom Arbeitgeber weiter zu zahlen ist.

Kinderbetreuung:
Nach einer neuen Regelung im IfSG haben Menschen auch Anspruch auf Entschädigung, wenn sie im Zuge der Corona-Pandemie wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen, deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden. Zuständig für den Antrag ist hier das Bundesland, in dem das Kind zur Schule geht oder in einer Kindertagesstätte betreut wird.
Weitere Informationen zu den Ansprüchen auf Entschädigung und zum Antragsverfahren:
http://www.ifsg-online.de
https://www.corona-infektionsschutzgesetz-nrw.lwl.org

Für Auskünfte zu Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung hat der LWL ein kostenfreies Servicetelefon eingerichtet:

Telefon: 0800 9336397

(Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr)
Auch die Kontaktaufnahme per Mail ist möglich:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wichtiger Hinweis:
Bürgerinnen und Bürger sollten immer die Internetadresse des Onlineantrags überprüfen und sich vor betrügerischen Websites in Acht nehmen. Weitere Tipps dazu auf der Informationsseite des Bundesamtes für Informationssicherheit: http://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/Risiken/SpamPhishingCo/spamPhishingCo_node.html