-Anzeige-

Anzeige

Anzeigen

-Anzeige-

200 289 onli Premiumslider 500x280px lay01 02

 

Venencenter19

 

Roettgerbis130120

tanzmai124
 

GWAAbfallApp 500

Nicoletti0121 500

JC18 500

 

markencenter1-2-17
wolff 2016 web
Anzeige
 
Anzeige
 

johnelektro500

Clubhaus Kamen 500

Fäll- und Schnittverbot: Wann Axt und Astschere im Schuppen bleiben müssen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

baumfaellarbeiten KWKreis Unna. Wer das Frühjahr für Gehölzschnitt nutzen möchte, hat nur noch bis Ende Februar Zeit. Denn ab dem 1. März gilt bis zum 30. September bundesweit das Fäll- und Schnittverbot. Grundlage dafür ist das Bundesnaturschutzgesetz.

"Damit werden vor allem brütende Vögel und andere Tiere geschützt, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden", sagt Sebastian Heide-Napierski von der Unteren Naturschutzbehörde. "Das Verbot gilt für Bäume außerhalb des Waldes mit Ausnahme von Bäumen im Gartenbau, in Haus- und Kleingärten, Grünanlagen, auf Sportplätzen, Friedhöfen und in ähnlichen Bereichen. Außerdem sind radikale Schnitte an Hecken und Sträuchern verboten – auch im eigenen Garten."

Ausnahmen und Ergänzungen

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass weitere Vorschriften der Beseitigung von Gehölzen entgegenstehen können. So dürfen Bäume nur entfernt oder zurückgeschnitten werden, wenn keine Vögel darin nisten oder besonders geschützte Arten, wie beispielsweise Fledermäuse, vorhandene Baumhöhlen nutzen. Darüber hinaus haben einige Kommunen im Kreis eine Baumschutzsatzung erlassen, die Bäume ab einer gewissen Größe ganzjährig unter Schutz stellt. Gleiches gilt für ausgewiesene Naturdenkmäler oder Gehölze in Schutzgebieten.

Um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu erhalten, kann zudem beim Fällen alter Bäume außerhalb der Schonzeit eine vorherige Artenschutzprüfung notwendig sein. Dadurch soll vermieden werden, dass das Zuhause seltener Tiere zerstört wird. Generell gilt: Wer einen Baum fällen oder Gehölz entfernen möchte, sollte sich vorher genau informieren, ob das erlaubt ist. Im Zweifel können die Kommunen (Baumschutzsatzung) sowie die Untere Naturschutzbehörde Auskunft geben. PK | PKU