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    Mit dem Ausbildungsvertrag in der Tasche

    Neustadt. Hunderttausende  Schulabgänger  starten  in das Berufsleben. Ein ganz neuer
    Lebensabschnitt,  der  viele Fragen mit sich bringt. Wie geht es weiter mit
    dem  Kindergeld?  Was  ist  steuerlich  zu  beachten?  Der Neue Verband der
    Lohnsteuerhilfevereine  e.V. (NVL) informiert Auszubildende und Eltern über
    die neuen Regeln und Pflichten.

    Die erste Frage bezieht sich auf das Kindergeld. Bis zum 18. Lebensjahr ist
    der Bezug unproblematisch. Erst wenn der Auszubildende volljährig ist, gibt
    es  eine  Einschränkung  zu  beachten.  Hat  der  Auszubildende bereits ein
    Studium  abgeschlossen  oder absolviert eine weitere Ausbildung, können das
    Kindergeld   und   alle   weiteren  damit  zusammenhängende  Steuervorteile
    entfallen,  wenn  das  Kind  eine Nebentätigkeit von regelmäßig mehr als 20
    Wochenstunden  ausübt. Die bis zum letzten Jahr geltenden Einkommensgrenzen
    sind dagegen abgeschafft und damit entfällt die aufwändige Nachweisführung.

    Eine    weitere    Frage    betrifft    den    Lohnsteuerabzug    von   der
    Ausbildungsvergütung.  Dass die alte Lohnsteuerkarte nicht mehr ausgestellt
    wird, ist allseits bekannt. Das neue ELStAM Verfahren (Elektronische LohnSt
    euer  AbzugsMerkmale)  startet erst am 1. Januar 2013. Für Berufseinsteiger
    gibt  es  deshalb  eine  Sonderregelung.  Sie  teilen  dem Arbeitgeber ihre
    persönliche   Steuer-Identifikationsnummer,   das   Geburtsdatum   und  die
    Konfessionszugehörigkeit  mit. Außerdem müssen sie angeben, dass es sich um
    das erste Ausbildungsverhältnis handelt. Zur Berechnung der Lohnsteuer wird
    dann  die  Steuerklasse  I  herangezogen  und  Steuern  sind  erst ab einem
    monatlichen  Ausbildungsgehalt von mehr als 900 Euro fällig. In diesem Fall
    lohnt  es sich, im darauf folgenden Jahr eine Steuererklärung abzugeben, um
    zuviel gezahlte Steuern zurück zu holen.

    Tipp:  Wer vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhält und diese in
    einen     eigenen    Vertrag    einzahlt,    erhält    vom    Staat    eine
    Arbeitnehmersparzulage  bis  zu  80  Euro.  Den  Antrag  hierfür  kann  nur
    derjenige stellen, der eine Steuererklärung abgibt.

    Auch  für Eltern von Kindern in Ausbildung gibt es Steuersparmöglichkeiten.
    Wenn  das  Kind auswärts wohnt, kann ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro
    in  der  eigenen Steuererklärung abgezogen werden. Außerdem können Kranken-
    und  Pflegeversicherungsbeiträge  der  Kinder  als  Sonderausgaben  in  der
    Steuererklärung  der  Eltern  angegeben  werden.  Das  gilt  auch  für  die
    Sozialversicherungsbeiträge,  die  dem  Auszubildenden  vom  Lohn abgezogen
    werden.

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