Neustadt. Hunderttausende Schulabgänger starten in das Berufsleben. Ein ganz neuer
Lebensabschnitt, der viele Fragen mit sich bringt. Wie geht es weiter mit
dem Kindergeld? Was ist steuerlich zu beachten? Der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) informiert Auszubildende und Eltern über
die neuen Regeln und Pflichten.
Die erste Frage bezieht sich auf das Kindergeld. Bis zum 18. Lebensjahr ist
der Bezug unproblematisch. Erst wenn der Auszubildende volljährig ist, gibt
es eine Einschränkung zu beachten. Hat der Auszubildende bereits ein
Studium abgeschlossen oder absolviert eine weitere Ausbildung, können das
Kindergeld und alle weiteren damit zusammenhängende Steuervorteile
entfallen, wenn das Kind eine Nebentätigkeit von regelmäßig mehr als 20
Wochenstunden ausübt. Die bis zum letzten Jahr geltenden Einkommensgrenzen
sind dagegen abgeschafft und damit entfällt die aufwändige Nachweisführung.
Eine weitere Frage betrifft den Lohnsteuerabzug von der
Ausbildungsvergütung. Dass die alte Lohnsteuerkarte nicht mehr ausgestellt
wird, ist allseits bekannt. Das neue ELStAM Verfahren (Elektronische LohnSt
euer AbzugsMerkmale) startet erst am 1. Januar 2013. Für Berufseinsteiger
gibt es deshalb eine Sonderregelung. Sie teilen dem Arbeitgeber ihre
persönliche Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die
Konfessionszugehörigkeit mit. Außerdem müssen sie angeben, dass es sich um
das erste Ausbildungsverhältnis handelt. Zur Berechnung der Lohnsteuer wird
dann die Steuerklasse I herangezogen und Steuern sind erst ab einem
monatlichen Ausbildungsgehalt von mehr als 900 Euro fällig. In diesem Fall
lohnt es sich, im darauf folgenden Jahr eine Steuererklärung abzugeben, um
zuviel gezahlte Steuern zurück zu holen.
Tipp: Wer vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhält und diese in
einen eigenen Vertrag einzahlt, erhält vom Staat eine
Arbeitnehmersparzulage bis zu 80 Euro. Den Antrag hierfür kann nur
derjenige stellen, der eine Steuererklärung abgibt.
Auch für Eltern von Kindern in Ausbildung gibt es Steuersparmöglichkeiten.
Wenn das Kind auswärts wohnt, kann ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro
in der eigenen Steuererklärung abgezogen werden. Außerdem können Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder als Sonderausgaben in der
Steuererklärung der Eltern angegeben werden. Das gilt auch für die
Sozialversicherungsbeiträge, die dem Auszubildenden vom Lohn abgezogen
werden.
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