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    Fahrtkosten zur Zweitunterkunft mit doppeltem Kilometersatz

    Neustadt. Viele  Arbeitnehmer  pendeln  wöchentlich  zwischen ihrer Wohnung und ihrem
    Arbeitsort.  Oft  entstehen  hohe  Aufwendungen  für  die  Fahrten  und die
    Übernachtungen.  Die Fahrtkosten können entweder im Rahmen einer „doppelten
    Haushaltsführung“ mit der Entfernungspauschale oder als „Auswärtstätigkeit“
    mit  dem  doppelten  Kilometersatz abgerechnet werden. Der Neue Verband der
    Lohnsteuerhilfevereine  e.V. weist auf ein aktuelles Urteil hin, in welchem
    der Bundesfinanzhof klarstellt, wann eine Auswärtstätigkeit vorliegt.

    Für die Berechnung der Werbungskosten ist maßgebend, ob der Arbeitnehmer an
    einer    regelmäßigen   Arbeitsstätte   arbeitet   oder   eine   sogenannte
    Auswärtstätigkeit   hat.  Auswärts  arbeiten  bedeutet  nicht  zwangsläufig
    Auswärtstätigkeit.   Wenn   jedoch   der   Einsatz  nicht  im  Betrieb  des
    Arbeitgebers  selbst, sondern an anderen Stellen, beispielsweise bei Kunden
    des   Arbeitgebers   erfolgt,  können  oft  Reisekosten  und  damit  höhere
    Werbungskosten abgezogen werden.

    Viele  Finanzämter  gingen  bisher oft von einer regelmäßigen Arbeitsstätte
    aus,  wenn  Arbeitnehmer  sehr lange an ein und derselben Stelle eingesetzt
    waren.  Mit  dem  jetzt vorliegenden Urteil vom 13.06.2012 (Az. VI R 47/11)
    hat der Bundesfinanzhof nochmals entschieden, dass unabhängig von der Dauer
    selbst  bei  mehrjähriger Tätigkeit bei einem Kunden des Arbeitgebers keine
    regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

    In  diesen  Fällen  sind  die  Übernachtungskosten am Arbeitsort sowie alle
    Heimfahrten  und  die täglichen Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsort
    mit  den tatsächlichen Kosten zu berechnen. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW
    können  auch  pauschal  30  Cent  für  jeden gefahrenen Kilometer, Hin- und
    Rückweg angesetzt werden. Für die ersten drei Monate eines Einsatzes kommen
    noch Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd hinzu.

    Nur  wenn  der  Arbeitnehmer  bei  einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers
    selbst  arbeitet  und  bei  dieser  auch  auf Dauer eingesetzt wird, kommen
    Reisekosten nicht in Betracht. Aber auch in diesen Fällen können Kosten für
    eine  Zweitunterkunft in der Steuererklärung, als doppelte Haushaltsführung
    berücksichtigt  werden.  In  diesem  Fall wird jedoch nur eine wöchentliche
    Heimfahrt  anerkannt,  die  zudem nur mit der Entfernungspauschale, also 30
    Cent für die einfache Entfernung berechnet wird.

    Die  Entscheidung,  ob  eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt oder nicht,
    ist  nach  den  Erfahrungen  des  NVL  oft  schwierig  und  fehleranfällig.

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