Neustadt. Viele Arbeitnehmer pendeln wöchentlich zwischen ihrer Wohnung und ihrem
Arbeitsort. Oft entstehen hohe Aufwendungen für die Fahrten und die
Übernachtungen. Die Fahrtkosten können entweder im Rahmen einer „doppelten
Haushaltsführung“ mit der Entfernungspauschale oder als „Auswärtstätigkeit“
mit dem doppelten Kilometersatz abgerechnet werden. Der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist auf ein aktuelles Urteil hin, in welchem
der Bundesfinanzhof klarstellt, wann eine Auswärtstätigkeit vorliegt.
Für die Berechnung der Werbungskosten ist maßgebend, ob der Arbeitnehmer an
einer regelmäßigen Arbeitsstätte arbeitet oder eine sogenannte
Auswärtstätigkeit hat. Auswärts arbeiten bedeutet nicht zwangsläufig
Auswärtstätigkeit. Wenn jedoch der Einsatz nicht im Betrieb des
Arbeitgebers selbst, sondern an anderen Stellen, beispielsweise bei Kunden
des Arbeitgebers erfolgt, können oft Reisekosten und damit höhere
Werbungskosten abgezogen werden.
Viele Finanzämter gingen bisher oft von einer regelmäßigen Arbeitsstätte
aus, wenn Arbeitnehmer sehr lange an ein und derselben Stelle eingesetzt
waren. Mit dem jetzt vorliegenden Urteil vom 13.06.2012 (Az. VI R 47/11)
hat der Bundesfinanzhof nochmals entschieden, dass unabhängig von der Dauer
selbst bei mehrjähriger Tätigkeit bei einem Kunden des Arbeitgebers keine
regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.
In diesen Fällen sind die Übernachtungskosten am Arbeitsort sowie alle
Heimfahrten und die täglichen Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsort
mit den tatsächlichen Kosten zu berechnen. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW
können auch pauschal 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, Hin- und
Rückweg angesetzt werden. Für die ersten drei Monate eines Einsatzes kommen
noch Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd hinzu.
Nur wenn der Arbeitnehmer bei einer Betriebsstätte seines Arbeitgebers
selbst arbeitet und bei dieser auch auf Dauer eingesetzt wird, kommen
Reisekosten nicht in Betracht. Aber auch in diesen Fällen können Kosten für
eine Zweitunterkunft in der Steuererklärung, als doppelte Haushaltsführung
berücksichtigt werden. In diesem Fall wird jedoch nur eine wöchentliche
Heimfahrt anerkannt, die zudem nur mit der Entfernungspauschale, also 30
Cent für die einfache Entfernung berechnet wird.
Die Entscheidung, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt oder nicht,
ist nach den Erfahrungen des NVL oft schwierig und fehleranfällig.
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