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    Elektronische Lohnsteuerkarte kommt etappenweise

    Was Arbeitnehmer beachten müssen

    Neustadt. Nachdem die elektronische Lohnsteuerkarte bereits zweimal verschoben wurde,
    kommt sie nicht wie geplant zum Januar 2013, sondern etappenweise.
    Arbeitgeber haben das gesamte kommende Jahr Zeit, die Lohnabrechnung das
    neue Verfahren umzustellen. Worauf Arbeitnehmer sich einstellen und was sie
    wegen der erneuten Verschiebung beachten müssen, erläutert der Neue Verband
    der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL).

    Jährlich zum Jahresende müssen Arbeitnehmer die Besteuerungsmerkmale für
    das kommende Jahr prüfen. Dazu gehören die Kinder- und weitere Freibeträge,
    die Religionszugehörigkeit, für Alleinerziehende die Steuerklasse II und
    für Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV, III/V oder die IV mit
    Faktor. In diesem Jahr müssen Arbeitnehmer zusätzlich beachten, ab wann ihr
    Arbeitgeber auf das Verfahren „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
    ELStAM“ nutzt. Die Beschäftigten sollen darüber rechtzeitig informiert
    werden.

    Wenn der Arbeitgeber zunächst noch nicht am neuen ELStAM-Verfahren
    teilnimmt, gilt die bisherige, noch aus 2010 stammende Lohnsteuerkarte oder
    die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung weiter. Die bisherige
    Steuerklasse und alle Freibeträge bleiben deshalb bestehen. Arbeitnehmer
    müssen nur dann Änderungen beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn die
    Einträge nicht mehr zutreffen oder ein anderer Freibetrag eingetragen
    werden soll.

    Beschäftigte, deren Arbeitgeber bereits ab Januar die Steuermerkmale aus
    der ELStAM-Datenbank elektronisch abrufen, müssen aufpassen. Die Daten
    können von denen der bisherigen Steuerkarte abweichen. Vor allem Ehegatten
    sollten deshalb prüfen, ob die gewünschten Steuerklassen vorliegen.
    Freibeträge zur Lohnsteuerermäßigung und für volljährige Kinder sowie die
    Steuerklasse IV mit Faktor müssen auf jeden Fall neu beantragt werden.
    Lediglich Freibeträge für Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge
    sollen bereits enthalten sein.

    Aber auch diejenigen Arbeitnehmer, bei denen die bisherige Lohnsteuerkarte
    zunächst noch weiter gilt, sollten die Eintragungen in der elektronischen
    Datenbank prüfen und gegebenenfalls ändern lassen. Weil die Arbeitgeber
    zumindest im Laufe des kommenden Jahres ihre Lohnabrechnungen umstellen
    müssen, werden spätestens zu diesem Zeitpunkt bisherige Freibeträge und
    andere Eintragungen der alten Lohnsteuerkarte nicht weiter gelten.

    Noch vor Jahresende handeln sollten alle Arbeitnehmer, die im kommenden
    Jahr mit Arbeitslosengeld I oder anderen Lohnersatzleistungen rechnen
    müssen. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird die Steuerklasse
    zugrunde gelegt, die am Jahresanfang galt. Der Wechsel verheirateter
    Arbeitnehmer in eine günstigere Steuerklasse kann höhere Leistungen
    bescheren. Beim Elterngeld wird zukünftig die Steuerklasse zugrunde gelegt,
    welche die Mehrzahl der 12 Monate vor der Geburt des Kindes eingetragen
    war.

    Ansprechpartner zur Änderung der Steuerklassen und anderer Steuermerkmale
    sowie für die Eintragung von Freibeträgen ist das für den Wohnsitz
    zuständige Finanzamt. Die Vordrucke sind auch im Internet abrufbar unter
    www.formulare-bfinv.de. Beim Finanzamt können Arbeitnehmer auch jederzeit
    einen Ausdruck mit der Mitteilung ihrer aktuell gespeicherten
    Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erhalten. Mit einem elektronischen
    Registrierungsverfahren sollen Arbeitnehmer zukünftig ihre Daten auch im
    Elster-Online-Portal über das Internet abrufen können.

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