Neustadt. Lernt ein Kind bereits im Kindergarten eine Fremdsprache, können diese
Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten bei den Eltern steuermindernd
berücksichtigt werden. Der Abzug ist nicht um den Anteil für die
Sprachförderung zu kürzen.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in
einem aktuellen Urteil vom 19.04.2012 (Az. III R 29/11) entschieden, dass
der Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen ist. Er beinhaltet nicht
nur die Beaufsichtigung der Kinder, sondern auch die sinnvolle Gestaltung
der Zeit in den Kindereinrichtungen. Nach einer Information des Neuen
Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) zählt zu den Aktivitäten
auch das spielerische Erlernen einer Fremdsprache.
Werden beispielsweise neben den deutschen Erzieherinnen auch ausländische
„Sprachassistentinnen“ für die Betreuung der Kinder im Kindergarten
eingesetzt und entstehen dadurch zusätzliche Aufwendungen, so sind diese
bei den Eltern als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen. Uwe Rauhöft
vom NVL betont, dass auch beim Erlernen einer Fremdsprache steuerlich
begünstigte Kinderbetreuungskosten vorliegen, wenn die
kindergartentypischen Aktivitäten wie Spielen, Singen oder Basteln im
Vordergrund stehen.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn Kinder einen speziellen Unterricht
in ihrer Freizeit besuchen. Besuchen die Kinder Nachhilfeunterricht oder
lernen sie ein Musikinstrument zu spielen, steht nicht die Betreuung des
Kindes im Vordergrund, sondern dessen Bildung. Die Aufwendungen sind dann
nicht steuerlich abzugsfähig.
Auf einen weiteren wichtigen Punkt der Anspruchsvoraussetzungen bei den
Eltern weist Uwe Rauhöft vom NVL hin. Bis 2011 können nur diejenigen Eltern
Aufwendungen geltend machen, die selbst berufstätig, krank oder in
Ausbildung sind oder deren Kind zwischen drei und fünf Jahre alt ist. Ab
2012 können alle Eltern Betreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes
geltend machen, für behinderte Kinder auch über diese Altersgrenze hinaus.
{fshare}
-Anzeige-






