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    Kosten für die Betreuung der Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten sind für die Eltern steuerlich abzugsfähig

    Neustadt. Lernt  ein  Kind  bereits  im  Kindergarten eine Fremdsprache, können diese
    Aufwendungen  als  Kinderbetreuungskosten  bei  den  Eltern  steuermindernd
    berücksichtigt   werden.  Der  Abzug  ist  nicht  um  den  Anteil  für  die
    Sprachförderung zu kürzen.

    Entgegen  der  Auffassung  der  Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof in
    einem  aktuellen  Urteil vom 19.04.2012 (Az. III R 29/11) entschieden, dass
    der  Begriff der Kinderbetreuung weit zu verstehen ist. Er beinhaltet nicht
    nur  die  Beaufsichtigung der Kinder, sondern auch die sinnvolle Gestaltung
    der  Zeit  in  den  Kindereinrichtungen.  Nach  einer Information des Neuen
    Verbandes  der  Lohnsteuerhilfevereine  e.V. (NVL) zählt zu den Aktivitäten
    auch das spielerische Erlernen einer Fremdsprache.

    Werden  beispielsweise  neben den deutschen Erzieherinnen auch ausländische
    „Sprachassistentinnen“   für  die  Betreuung  der  Kinder  im  Kindergarten
    eingesetzt  und  entstehen  dadurch zusätzliche Aufwendungen, so sind diese
    bei  den  Eltern als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen. Uwe Rauhöft
    vom  NVL  betont,  dass  auch  beim  Erlernen einer Fremdsprache steuerlich
    begünstigte       Kinderbetreuungskosten      vorliegen,      wenn      die
    kindergartentypischen  Aktivitäten  wie  Spielen,  Singen  oder  Basteln im
    Vordergrund stehen.

    Anders  ist der Fall zu beurteilen, wenn Kinder einen speziellen Unterricht
    in  ihrer  Freizeit  besuchen. Besuchen die Kinder Nachhilfeunterricht oder
    lernen  sie  ein  Musikinstrument zu spielen, steht nicht die Betreuung des
    Kindes  im  Vordergrund, sondern dessen Bildung. Die Aufwendungen sind dann
    nicht steuerlich abzugsfähig.

    Auf  einen  weiteren  wichtigen  Punkt der Anspruchsvoraussetzungen bei den
    Eltern weist Uwe Rauhöft vom NVL hin. Bis 2011 können nur diejenigen Eltern
    Aufwendungen   geltend  machen,  die  selbst  berufstätig,  krank  oder  in
    Ausbildung  sind  oder  deren Kind zwischen drei und fünf Jahre alt ist. Ab
    2012  können alle Eltern Betreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes
    geltend machen, für behinderte Kinder auch über diese Altersgrenze hinaus.

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