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    Post vom Finanzamt für Rentner

    Neustadt. Derzeit erhalten bundesweit viele Rentner einen Brief ihres Finanzamtes mit
    der  Aufforderung,  innerhalb  von vier Wochen eine Steuererklärung für das
    Jahr  2010  einzureichen.  Die Finanzverwaltung schreibt diejenigen Rentner
    an,  bei denen sie eine Steuernachzahlung erwartet. Welcher Handlungsbedarf
    besteht  und  was  Rentner  beachten müssen, erläutert der Neue Verband der
    Lohnsteuerhilfevereine e.V.

    Nachdem bereits seit langem die Rententräger der Finanzverwaltung die Daten
    elektronisch  übermitteln  müssen, werden jetzt erstmals bundesweit die für
    das  Kalenderjahr  2010  gemeldeten Beträge ausgewertet. Wenn sich aufgrund
    der  Rentenhöhe und eventueller weiterer, dem Finanzamt bekannten Einkünfte
    eine   Steuernachzahlung   ergeben   könnte,   erfolgt   eine  kurzfristige
    Aufforderung.   Ehegatten   erhalten   zwei   einzelne  Schreiben,  um  das
    Steuergeheimnis zu wahren.

    Wer  eine  Aufforderung  vom  Finanzamt  erhält,  ist  zur  Steuererklärung
    verpflichtet.  Die  Frist  sollte  beachtet  werden,  weil anderenfalls die
    Finanzämter aufgrund geschätzter Angaben einen Steuerbescheid versenden und
    Verspätungszuschläge  festgesetzt werden. Bei Hinderungsgründen kann jedoch
    eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden.

    Die  Aufforderung vom Finanzamt bedeutet nicht, dass letztlich auch Steuern
    nachgezahlt   werden   müssen.   In   vielen   Fällen   helfen   absetzbare
    Versicherungsbeiträge,   Spenden,   Krankheitskosten,  behindertenabhängige
    Steuervergünstigungen   oder  Handwerker  und  andere  Dienstleistungen  im
    Haushalt, die Steuer zu verringern oder ganz zu vermeiden. Manchmal reichen
    auch  bereits  die  gesetzlichen  Sozialversicherungsbeiträge  aus. „Unsere
    bisherigen  Erfahrungen  zeigen,  dass die Kalkulation der Finanzverwaltung
    zur  voraussichtlichen  Steuernachzahlung  teilweise  ungenau  sind“,  sagt
    Martina  Bruse  vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. In diesen
    Fällen  kann  es  bei  der  einmaligen  Steuererklärung  für  das Jahr 2010
    bleiben.  Rentner  sollten dann beim Finanzamt beantragen, dass sie für die
    Folgejahre von der Abgabepflicht befreit werden, wenn sich die persönlichen
    Verhältnisse nicht ändern.

    Ergibt    sich    jedoch    eine    Steuernachzahlung,   besteht   weiterer
    Handlungsbedarf.  Zum einen fordert das Finanzamt auf, auch rückwirkend die
    Jahre  bis 2005 zu prüfen, ob eine Steuererklärung abzugeben ist. Das liegt
    in  diesen  Fällen  zwar nahe, muss aber nicht zwangsläufig sein. So können
    sich die persönlichen und damit auch die steuerlichen Verhältnisse geändert
    haben, beispielsweise nach dem Tod eines Ehepartners. Zum anderen wird auch
    bereits   die  nächste  Steuererklärung  für  das  Jahr  2011  fällig.  Der
    Abgabetermin war der 31. Mai 2012 und ist damit auch bereits überschritten.

    Da  Rentner weitere fällige Steuererklärungen nicht erst einreichen müssen,
    wenn  das  Finanzamt sie erneut auffordert, empfiehlt sich eine steuerliche
    Beratung,  beispielsweise  bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Die Mitarbeiter
    in  den Beratungsstellen berechnen anhand der Unterlagen im Voraus, ob eine
    Steuernachzahlung  zu erwarten ist. Sie können deshalb genau abschätzen, ob
    der  Rentner  weitere Steuererklärungen einreichen muss oder eine Befreiung
    beim  Finanzamt  erreicht werden kann. Die Lohnsteuerhilfevereine erstellen
    die  Steuererklärungen  und erledigen den Schriftwechsel mit dem Finanzamt.
    Auch  die  Steuerbescheide  werden  auf Richtigkeit geprüft und bei Fehlern
    Einspruch  eingelegt.  Deshalb  ist  zumindest  zur erstmaligen Klärung zur
    Finanzamtspost eine professionelle Hilfe zu empfehlen.

    Die  Aufforderung  des  Finanzamtes  kann  auch  eine positive Überraschung
    bringen.  Viele  Rentner wissen gar nicht, dass die Bank von den Zinsen auf
    ihr   Erspartes   Abgeltungsteuer   einbehalten   hat.  Die  Anrechnung  im
    Steuerbescheid      und      ein      zusätzlicher      Freibetrag,     der
    Altersentlastungsbetrag,   bringt   in  diesen  Fällen  nicht  selten  eine
    Steuererstattung.

    Wer selbst einschätzen will, ob eine Steuererklärung einzureichen ist, kann
    sich   an   einer   Checkliste   orientieren,  die  der  Neue  Verband  der
    Lohnsteuerhilfevereine  e.V.  auf  seiner  Homepage  bereit  gestellt  hat.
    Rentner,  die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung
    erhalten,  also  Alters-,  Hinterbliebenen-  oder  Erwerbsminderungsrenten,
    können   ihre   Steuerpflicht   an   folgender  Tabelle  ablesen.  Wer  die
    aufgeführten  Beträge  nicht  überschreitet, bleibt mit seinem Einkommen im
    steuerfreien   Grundfreibetrag.   Die  Berechnung  unterstellt  gesetzliche
    Sozialversicherungsbeiträge  und  gilt  nur,  wenn keine weiteren Einkünfte
    vorliegen,  auch nicht beim Ehegatten. Rentnerehepaare können die doppelten
    Rentenbeträge steuerfrei beziehen.

     

    Rentenbeginn

    Jahresrente 2011

    (Bruttorente)

    bis 2005

    19.100 €

    2006

    18.300 €

    2007

    17.700 €

    2008

    17.400 €

    2009

    16.900 €

    2010

    16.300 €

    2011

    15.700 €



    Annahme: Kein Vorliegen weiterer Einkünfte

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