-Anzeige-

Anzeige

Anzeigen

johnelektro500

Anzeige
 

bannerbecher516

Anzeige
 
markencenter1-2-17
tanzmai124
 

Vahle23500

GWAAbfallApp 500

bannerbecher516

Nicoletti0121 500

jacoby500

reweahlmann517

Roettgerbis130120

alldente17 500
 

Anzeige

Zum Jahresende Steuervorteile sichern

am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

Neustadt. Bevor  sich  jeder  dem  Adventstrubel  widmet,  sollte  noch  kurz darüber
nachgedacht  werden,  ob aus steuerlicher Sicht bereits alles geregelt ist.
Beispielsweise welche Fristen zum Jahresende ablaufen, welche Ausgaben noch
getätigt  und  welche  besser ins neue Jahr verschoben werden sollten. Dazu
informiert  der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) und gibt
wertvolle Tipps.

Freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2008
Die  vierjährige  Frist  für  die  freiwillige  Abgabe  der Steuererklärung
(Antragsveranlagung)  läuft  am  31.12.2012  ab.  Wer  für  2008 noch keine
Steuererklärung  abgegeben  hat,  kann das nur noch bis zu diesem Zeitpunkt
tun.  Das  betrifft  meist  Arbeitnehmer  mit  der  Lohnsteuerklasse  I und
Verheiratete    mit   den   Steuerklassen   IV/IV.   Wer   wegen   erhöhter
Werbungskosten,    Sonderausgaben,   außergewöhnlicher   Belastungen   oder
haushaltsnaher  Dienstleistungen  mit  einer Steuererstattung rechnen darf,
muss  bis zum Jahresende tätig werden. Steuererstattungen ergeben sich auch
bei größeren Lohnschwankungen im Laufe des Jahres und bei Lohnunterschieden
zwischen Ehegatten.

Fristablauf für staatliche Förderungen
Ebenfalls  bis zum 31. Dezember 2012 kann die Arbeitnehmer - Sparzulage für
2008  bei  vermögenswirksamen  Leistungen beantragt werden. Der Antrag wird
zusammen   mit   der   Einkommensteuererklärung  gestellt,  ist  aber  auch
nachträglich möglich.
Wer   einen  Bauspar-  oder  Riestervertrag  abgeschlossen  hat,  kann  die
entsprechenden  Förderanträge  noch  rückwirkend  für das Jahr 2010 bis zum
31.12 dieses Jahres stellen. Danach entfällt der Anspruch.

Neues Verfahren ELStAM
Nachdem  der  Start  der  elektronischen  Lohnsteuerkarte  bereits  zweimal
verschoben  wurde,  zieht  sich  die endgültige Einführung über das gesamte
nächste   Jahr   hin.  Je  nach  Einstieg  des  Arbeitgebers  in  das  neue
elektronische   Verfahren  besteht  für  Arbeitnehmer  Handlungsbedarf  zum
Jahresende.  Nimmt  der  Arbeitgeber  bereits  zum 01. Januar 2013 am neuen
Verfahren  teil,  müssen  die  Beschäftigten  genau  aufpassen,  was in der
Datenbank   für   den  Lohnsteuerabzug  gespeichert  ist.  Freibeträge  für
Werbungskosten,   Sonderausgaben   oder  außergewöhnliche  Belastungen  und
Eintragungen  für  volljährige Kinder sowie die Steuerklassenkombination IV
mit  Faktor  müssen  in jedem Fall neu beantragt werden. Für Auskünfte über
die gespeicherten Daten ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

Steuerklasse ändern
Ehepaare  sollten  vor  allem  die Wahl der Steuerklassen auf den Prüfstand
stellen.  Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III /
V  und IV / IV wählen. Für gleich verdienende Paare ist die Steuerklasse IV
am  günstigsten.  Bei großen Gehaltsunterschieden ist meist die Kombination
III   und  V  sinnvoll.  Verheiratete,  die  weder  zuviel  noch  zu  wenig
Lohnsteuern  zahlen  wollen,  können  die  Lohnsteuerklasse  IV plus Faktor
nutzen.  Steht  Kurzarbeit  oder  Arbeitslosigkeit  ins  Haus, kann mit der
günstigen  Steuerklasse  III  bei  Verheirateten  oder  Steuerklasse II bei
Alleinstehenden  mit  Kind  Einfluss  auf  die  Höhe  der Leistung genommen
werden.  Dafür  sollte  die  Änderung  der  Steuerklasse bis zum Jahresende
erfolgen.  Um höheres Elterngeld zu erhalten, muss mindestens sieben Monate
vor  der  Geburt  in  eine  günstigere  Steuerklasse gewechselt werden. Die
Regelung  gilt  für  alle  Kinder, die ab dem Jahr 2013 geboren werden. Für
Änderungen  und Eintragungen in die neue Datenbank ELStAM ist das jeweilige
Wohnsitzfinanzamt zuständig.

Handwerkerrechnung splitten
Wer  kostspielige  Renovierungen  oder Instandhaltungsmaßnahmen geplant hat
ist gut beraten, mit dem Handwerker eine Teilzahlung über den Jahreswechsel
zu  vereinbaren.  Der Fiskus unterstützt solche Maßnahmen steuerlich bis zu
einer  bestimmten Höhe. So sind Lohnkosten einer Handwerkerrechnung nur bis
zu  6.000 Euro abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen sollte die Zahlung auf
zwei Jahre verteilt werden.

Unterhaltsleistungen
Wer  an  seinen  geschiedenen  oder  dauernd  getrennt  lebenden  Ehegatten
Unterhaltszahlungen  leistet hat, kann diese Beträge als Sonderausgaben bis
zu    13.805    Euro    zuzüglich    der    übernommenen    Kranken-    und
Pflegeversicherungsbeiträge   steuermindernd   geltend   machen.   Um   den
Steuervorteil  dafür  in  Anspruch  nehmen zu können muss der Empfänger die
Anlage  U  unterschreiben  und die Einnahmen in der eigenen Steuererklärung
versteuern.  Zum einen sollte der Zahlungspflichtige zum Jahresende prüfen,
ob  die  Grenze  bereits  erreicht und der Steuervorteil damit ausgeschöpft
ist. Zum anderen kann der Zahlungsempfänger die Unterschrift bis zum 31.12.
widerrufen, um die Einnahmen im Folgejahr nicht mehr versteuern zu müssen.
Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige können bis zu 8.004 Euro,
ebenfalls       zuzüglich       der      übernommenen      Kranken      und
Pflegeversicherungsbeiträge,  steuermindernd berücksichtigt werden. Wer den
Höchstbetrag  noch  nicht ausgeschöpft hat, sollte die Überweisung noch bis
zum  Jahresende vornehmen. Im neuen Jahr geleistete Zahlungen gehen für das
alte  Jahr  verloren.  Eigene Einkünfte und Bezüge des Angehörigen von mehr
als 624 Euro mindern den Höchstbetrag.

Zumutbare Eigenbelastung für Krankheitskosten
Bei   abzugsfähigen   Krankheitskosten   sollten,   anders   als   bei  den
Handwerkerrechnungen,   soviel  Aufwendungen  wie  möglich  in  einem  Jahr
zusammengefasst  werden.  Weil  eine  zumutbare  Eigenbelastung angerechnet
wird,   errechnet   sich  eine  Steuerersparnis  erst,  wenn  diese  Grenze
überschritten  wird.  Die  Eigenbelastungsgrenze ist individuell und ergibt
sich  aus  der Höhe der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder. Wer
in  diesem  Jahr  bereits  höhere  Aufwendungen  beispielsweise  für Kuren,
Scheidung  oder  Rezeptzuzahlungen  tätigen musste, sollte weitere Ausgaben
wie   beispielsweise   Brille   noch   in  dieses  Jahr  legen,  um  soviel
Steuerersparnis wie möglich zu erreichen.

{fshare}

-Anzeige-

Anzeige: Buchbinder