• Zeche Monopol
  • Kamener Kreuz
  • Kamener Kirchen
  • Kamen-Methler
  • Schloss Heeren

Letzte Nachrichten

    Werbung

    Zum Jahresende Steuervorteile sichern

    Neustadt. Bevor  sich  jeder  dem  Adventstrubel  widmet,  sollte  noch  kurz darüber
    nachgedacht  werden,  ob aus steuerlicher Sicht bereits alles geregelt ist.
    Beispielsweise welche Fristen zum Jahresende ablaufen, welche Ausgaben noch
    getätigt  und  welche  besser ins neue Jahr verschoben werden sollten. Dazu
    informiert  der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) und gibt
    wertvolle Tipps.

    Freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2008
    Die  vierjährige  Frist  für  die  freiwillige  Abgabe  der Steuererklärung
    (Antragsveranlagung)  läuft  am  31.12.2012  ab.  Wer  für  2008 noch keine
    Steuererklärung  abgegeben  hat,  kann das nur noch bis zu diesem Zeitpunkt
    tun.  Das  betrifft  meist  Arbeitnehmer  mit  der  Lohnsteuerklasse  I und
    Verheiratete    mit   den   Steuerklassen   IV/IV.   Wer   wegen   erhöhter
    Werbungskosten,    Sonderausgaben,   außergewöhnlicher   Belastungen   oder
    haushaltsnaher  Dienstleistungen  mit  einer Steuererstattung rechnen darf,
    muss  bis zum Jahresende tätig werden. Steuererstattungen ergeben sich auch
    bei größeren Lohnschwankungen im Laufe des Jahres und bei Lohnunterschieden
    zwischen Ehegatten.

    Fristablauf für staatliche Förderungen
    Ebenfalls  bis zum 31. Dezember 2012 kann die Arbeitnehmer - Sparzulage für
    2008  bei  vermögenswirksamen  Leistungen beantragt werden. Der Antrag wird
    zusammen   mit   der   Einkommensteuererklärung  gestellt,  ist  aber  auch
    nachträglich möglich.
    Wer   einen  Bauspar-  oder  Riestervertrag  abgeschlossen  hat,  kann  die
    entsprechenden  Förderanträge  noch  rückwirkend  für das Jahr 2010 bis zum
    31.12 dieses Jahres stellen. Danach entfällt der Anspruch.

    Neues Verfahren ELStAM
    Nachdem  der  Start  der  elektronischen  Lohnsteuerkarte  bereits  zweimal
    verschoben  wurde,  zieht  sich  die endgültige Einführung über das gesamte
    nächste   Jahr   hin.  Je  nach  Einstieg  des  Arbeitgebers  in  das  neue
    elektronische   Verfahren  besteht  für  Arbeitnehmer  Handlungsbedarf  zum
    Jahresende.  Nimmt  der  Arbeitgeber  bereits  zum 01. Januar 2013 am neuen
    Verfahren  teil,  müssen  die  Beschäftigten  genau  aufpassen,  was in der
    Datenbank   für   den  Lohnsteuerabzug  gespeichert  ist.  Freibeträge  für
    Werbungskosten,   Sonderausgaben   oder  außergewöhnliche  Belastungen  und
    Eintragungen  für  volljährige Kinder sowie die Steuerklassenkombination IV
    mit  Faktor  müssen  in jedem Fall neu beantragt werden. Für Auskünfte über
    die gespeicherten Daten ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.

    Steuerklasse ändern
    Ehepaare  sollten  vor  allem  die Wahl der Steuerklassen auf den Prüfstand
    stellen.  Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III /
    V  und IV / IV wählen. Für gleich verdienende Paare ist die Steuerklasse IV
    am  günstigsten.  Bei großen Gehaltsunterschieden ist meist die Kombination
    III   und  V  sinnvoll.  Verheiratete,  die  weder  zuviel  noch  zu  wenig
    Lohnsteuern  zahlen  wollen,  können  die  Lohnsteuerklasse  IV plus Faktor
    nutzen.  Steht  Kurzarbeit  oder  Arbeitslosigkeit  ins  Haus, kann mit der
    günstigen  Steuerklasse  III  bei  Verheirateten  oder  Steuerklasse II bei
    Alleinstehenden  mit  Kind  Einfluss  auf  die  Höhe  der Leistung genommen
    werden.  Dafür  sollte  die  Änderung  der  Steuerklasse bis zum Jahresende
    erfolgen.  Um höheres Elterngeld zu erhalten, muss mindestens sieben Monate
    vor  der  Geburt  in  eine  günstigere  Steuerklasse gewechselt werden. Die
    Regelung  gilt  für  alle  Kinder, die ab dem Jahr 2013 geboren werden. Für
    Änderungen  und Eintragungen in die neue Datenbank ELStAM ist das jeweilige
    Wohnsitzfinanzamt zuständig.

    Handwerkerrechnung splitten
    Wer  kostspielige  Renovierungen  oder Instandhaltungsmaßnahmen geplant hat
    ist gut beraten, mit dem Handwerker eine Teilzahlung über den Jahreswechsel
    zu  vereinbaren.  Der Fiskus unterstützt solche Maßnahmen steuerlich bis zu
    einer  bestimmten Höhe. So sind Lohnkosten einer Handwerkerrechnung nur bis
    zu  6.000 Euro abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen sollte die Zahlung auf
    zwei Jahre verteilt werden.

    Unterhaltsleistungen
    Wer  an  seinen  geschiedenen  oder  dauernd  getrennt  lebenden  Ehegatten
    Unterhaltszahlungen  leistet hat, kann diese Beträge als Sonderausgaben bis
    zu    13.805    Euro    zuzüglich    der    übernommenen    Kranken-    und
    Pflegeversicherungsbeiträge   steuermindernd   geltend   machen.   Um   den
    Steuervorteil  dafür  in  Anspruch  nehmen zu können muss der Empfänger die
    Anlage  U  unterschreiben  und die Einnahmen in der eigenen Steuererklärung
    versteuern.  Zum einen sollte der Zahlungspflichtige zum Jahresende prüfen,
    ob  die  Grenze  bereits  erreicht und der Steuervorteil damit ausgeschöpft
    ist. Zum anderen kann der Zahlungsempfänger die Unterschrift bis zum 31.12.
    widerrufen, um die Einnahmen im Folgejahr nicht mehr versteuern zu müssen.
    Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige können bis zu 8.004 Euro,
    ebenfalls       zuzüglich       der      übernommenen      Kranken      und
    Pflegeversicherungsbeiträge,  steuermindernd berücksichtigt werden. Wer den
    Höchstbetrag  noch  nicht ausgeschöpft hat, sollte die Überweisung noch bis
    zum  Jahresende vornehmen. Im neuen Jahr geleistete Zahlungen gehen für das
    alte  Jahr  verloren.  Eigene Einkünfte und Bezüge des Angehörigen von mehr
    als 624 Euro mindern den Höchstbetrag.

    Zumutbare Eigenbelastung für Krankheitskosten
    Bei   abzugsfähigen   Krankheitskosten   sollten,   anders   als   bei  den
    Handwerkerrechnungen,   soviel  Aufwendungen  wie  möglich  in  einem  Jahr
    zusammengefasst  werden.  Weil  eine  zumutbare  Eigenbelastung angerechnet
    wird,   errechnet   sich  eine  Steuerersparnis  erst,  wenn  diese  Grenze
    überschritten  wird.  Die  Eigenbelastungsgrenze ist individuell und ergibt
    sich  aus  der Höhe der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder. Wer
    in  diesem  Jahr  bereits  höhere  Aufwendungen  beispielsweise  für Kuren,
    Scheidung  oder  Rezeptzuzahlungen  tätigen musste, sollte weitere Ausgaben
    wie   beispielsweise   Brille   noch   in  dieses  Jahr  legen,  um  soviel
    Steuerersparnis wie möglich zu erreichen.

    {fshare}

    -Anzeige-

    Anzeige: Buchbinder

    Werbung

    Suche

    Werbung