Zum Jahresende Steuervorteile sichern
Neustadt. Bevor sich jeder dem Adventstrubel widmet, sollte noch kurz darüber
nachgedacht werden, ob aus steuerlicher Sicht bereits alles geregelt ist.
Beispielsweise welche Fristen zum Jahresende ablaufen, welche Ausgaben noch
getätigt und welche besser ins neue Jahr verschoben werden sollten. Dazu
informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) und gibt
wertvolle Tipps.
Freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2008
Die vierjährige Frist für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung
(Antragsveranlagung) läuft am 31.12.2012 ab. Wer für 2008 noch keine
Steuererklärung abgegeben hat, kann das nur noch bis zu diesem Zeitpunkt
tun. Das betrifft meist Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse I und
Verheiratete mit den Steuerklassen IV/IV. Wer wegen erhöhter
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen oder
haushaltsnaher Dienstleistungen mit einer Steuererstattung rechnen darf,
muss bis zum Jahresende tätig werden. Steuererstattungen ergeben sich auch
bei größeren Lohnschwankungen im Laufe des Jahres und bei Lohnunterschieden
zwischen Ehegatten.
Fristablauf für staatliche Förderungen
Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2012 kann die Arbeitnehmer - Sparzulage für
2008 bei vermögenswirksamen Leistungen beantragt werden. Der Antrag wird
zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt, ist aber auch
nachträglich möglich.
Wer einen Bauspar- oder Riestervertrag abgeschlossen hat, kann die
entsprechenden Förderanträge noch rückwirkend für das Jahr 2010 bis zum
31.12 dieses Jahres stellen. Danach entfällt der Anspruch.
Neues Verfahren ELStAM
Nachdem der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte bereits zweimal
verschoben wurde, zieht sich die endgültige Einführung über das gesamte
nächste Jahr hin. Je nach Einstieg des Arbeitgebers in das neue
elektronische Verfahren besteht für Arbeitnehmer Handlungsbedarf zum
Jahresende. Nimmt der Arbeitgeber bereits zum 01. Januar 2013 am neuen
Verfahren teil, müssen die Beschäftigten genau aufpassen, was in der
Datenbank für den Lohnsteuerabzug gespeichert ist. Freibeträge für
Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen und
Eintragungen für volljährige Kinder sowie die Steuerklassenkombination IV
mit Faktor müssen in jedem Fall neu beantragt werden. Für Auskünfte über
die gespeicherten Daten ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Steuerklasse ändern
Ehepaare sollten vor allem die Wahl der Steuerklassen auf den Prüfstand
stellen. Verheiratete können zwischen den Steuerklassenkombinationen III /
V und IV / IV wählen. Für gleich verdienende Paare ist die Steuerklasse IV
am günstigsten. Bei großen Gehaltsunterschieden ist meist die Kombination
III und V sinnvoll. Verheiratete, die weder zuviel noch zu wenig
Lohnsteuern zahlen wollen, können die Lohnsteuerklasse IV plus Faktor
nutzen. Steht Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ins Haus, kann mit der
günstigen Steuerklasse III bei Verheirateten oder Steuerklasse II bei
Alleinstehenden mit Kind Einfluss auf die Höhe der Leistung genommen
werden. Dafür sollte die Änderung der Steuerklasse bis zum Jahresende
erfolgen. Um höheres Elterngeld zu erhalten, muss mindestens sieben Monate
vor der Geburt in eine günstigere Steuerklasse gewechselt werden. Die
Regelung gilt für alle Kinder, die ab dem Jahr 2013 geboren werden. Für
Änderungen und Eintragungen in die neue Datenbank ELStAM ist das jeweilige
Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Handwerkerrechnung splitten
Wer kostspielige Renovierungen oder Instandhaltungsmaßnahmen geplant hat
ist gut beraten, mit dem Handwerker eine Teilzahlung über den Jahreswechsel
zu vereinbaren. Der Fiskus unterstützt solche Maßnahmen steuerlich bis zu
einer bestimmten Höhe. So sind Lohnkosten einer Handwerkerrechnung nur bis
zu 6.000 Euro abzugsfähig. Bei höheren Aufwendungen sollte die Zahlung auf
zwei Jahre verteilt werden.
Unterhaltsleistungen
Wer an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Unterhaltszahlungen leistet hat, kann diese Beträge als Sonderausgaben bis
zu 13.805 Euro zuzüglich der übernommenen Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge steuermindernd geltend machen. Um den
Steuervorteil dafür in Anspruch nehmen zu können muss der Empfänger die
Anlage U unterschreiben und die Einnahmen in der eigenen Steuererklärung
versteuern. Zum einen sollte der Zahlungspflichtige zum Jahresende prüfen,
ob die Grenze bereits erreicht und der Steuervorteil damit ausgeschöpft
ist. Zum anderen kann der Zahlungsempfänger die Unterschrift bis zum 31.12.
widerrufen, um die Einnahmen im Folgejahr nicht mehr versteuern zu müssen.
Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige können bis zu 8.004 Euro,
ebenfalls zuzüglich der übernommenen Kranken und
Pflegeversicherungsbeiträge, steuermindernd berücksichtigt werden. Wer den
Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, sollte die Überweisung noch bis
zum Jahresende vornehmen. Im neuen Jahr geleistete Zahlungen gehen für das
alte Jahr verloren. Eigene Einkünfte und Bezüge des Angehörigen von mehr
als 624 Euro mindern den Höchstbetrag.
Zumutbare Eigenbelastung für Krankheitskosten
Bei abzugsfähigen Krankheitskosten sollten, anders als bei den
Handwerkerrechnungen, soviel Aufwendungen wie möglich in einem Jahr
zusammengefasst werden. Weil eine zumutbare Eigenbelastung angerechnet
wird, errechnet sich eine Steuerersparnis erst, wenn diese Grenze
überschritten wird. Die Eigenbelastungsgrenze ist individuell und ergibt
sich aus der Höhe der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder. Wer
in diesem Jahr bereits höhere Aufwendungen beispielsweise für Kuren,
Scheidung oder Rezeptzuzahlungen tätigen musste, sollte weitere Ausgaben
wie beispielsweise Brille noch in dieses Jahr legen, um soviel
Steuerersparnis wie möglich zu erreichen.
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