Studenten können Unterkunftskosten beim Studium steuerlich geltend machen
Neustadt. Fallen während des Studiums oder einer anderen Fortbildung Kosten für die
Unterkunft am Studienort an, können diese jetzt in der Steuererklärung in
voller Höhe angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom
19.9.2012 (Az. VI R 78/10) entschieden, dass die Unterkunftskosten
abzugsfähig sind, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des
Studenten ist.
Bisher erkannten die Finanzämter Übernachtungskosten nur an, wenn eine
doppelte Haushaltsführung vorlag. Diese haben Studenten jedoch nicht, wenn
sie noch bei den Eltern wohnen und keine eigene Wohnung haben. Nunmehr
können auch sie die Kosten für eine vorübergehende Unterkunft am Studienort
geltend machen: für eine Wohngemeinschaft, ein Zimmer zur Untermiete oder
ähnliches.
Damit das Finanzamt die Kosten für die Unterkunft auch anerkennt, sollten
Studenten nachweisen können, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am
Studienort befindet, sondern am bisherigen Wohnort verbleibt, erläutert Uwe
Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL). Der
Lebensmittelpunkt ist der Ort, zu dem engere persönliche Beziehungen
bestehen, weil zum Beispiel dort mit Freunden, Verwandten oder in Vereinen
die Freizeit verbracht wird.
Wichtig ist, dass der Lebensmittelpunkt mindestens zwei Mal im Monat
aufgesucht wird. Von dem neuen Urteil profitieren deshalb Studenten, die am
Studienort wohnen und regelmäßig nach Hause fahren. Neben den
Unterkunftskosten und weiteren Studienkosten zählen auch die Fahrtkosten
als Werbungskosten. Diese sind jedoch nach einem weiteren BFH-Urteil nicht
mit der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlichen Kosten zu
berücksichtigen. Wer mit dem eigenen PKW fährt, kann pauschal 30 Cent pro
gefahrenen Kilometer abziehen. Für die ersten drei Monate kommen noch die
Verpflegungsmehraufwendungen dazu.
Studenten, die während des Studiums keine weiteren Einnahmen haben, können
für die Werbungskosten einen „Antrag auf Verlustfeststellung“ einreichen.
Diese Verluste können beispielsweise mit dem Beginn der Berufstätigkeit die
Steuerlast mindern. Derzeit berücksichtigen die Finanzämter die
Aufwendungen jedoch nur dann als Werbungskosten, wenn bereits eine erste
Ausbildung abgeschlossen wurde. Damit kommen sowohl Studenten im
Zweitstudium wie dem Masterstudiengang in den Vorteil des
Werbungskostenabzugs als auch andere Studenten, die bereits einen
Berufsabschluss haben. Das kann beispielsweise auch ein
Rettungssanitäterabschluss während des Zivildienstes sein.
Ob auch die Kosten eines Erststudiums ohne vorherigen Abschluss abgezogen
werden können, muss der Bundesfinanzhof noch in mehreren Verfahren
entscheiden (Az. VIII R 49/11). Wer sich für den Fall einer positiven
Entscheidung den Abzug offen halten will, kann auch in diesen Fällen einen
Antrag auf Verlustfeststellung einreichen. Lehnt das Finanzamt den Antrag
ab, kann auf Grund des anhängigen Verfahrens Einspruch eingelegt und Ruhen
des Verfahrens beantragt werden.
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