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    Studenten können Unterkunftskosten beim Studium steuerlich geltend machen

    Neustadt. Fallen während des Studiums oder einer anderen Fortbildung Kosten für die
    Unterkunft am Studienort an, können diese jetzt in der Steuererklärung in
    voller Höhe angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom
    19.9.2012 (Az. VI R 78/10) entschieden, dass die Unterkunftskosten
    abzugsfähig sind, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des
    Studenten ist.

    Bisher erkannten die Finanzämter Übernachtungskosten nur an, wenn eine
    doppelte Haushaltsführung vorlag. Diese haben Studenten jedoch nicht, wenn
    sie noch bei den Eltern wohnen und keine eigene Wohnung haben. Nunmehr
    können auch sie die Kosten für eine vorübergehende Unterkunft am Studienort
    geltend machen: für eine Wohngemeinschaft, ein Zimmer zur Untermiete oder
    ähnliches.

    Damit das Finanzamt die Kosten für die Unterkunft auch anerkennt, sollten
    Studenten nachweisen können, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am
    Studienort befindet, sondern am bisherigen Wohnort verbleibt, erläutert Uwe
    Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL). Der
    Lebensmittelpunkt ist der Ort, zu dem engere persönliche Beziehungen
    bestehen, weil zum Beispiel dort mit Freunden, Verwandten oder in Vereinen
    die Freizeit verbracht wird.

    Wichtig ist, dass der Lebensmittelpunkt mindestens zwei Mal im Monat
    aufgesucht wird. Von dem neuen Urteil profitieren deshalb Studenten, die am
    Studienort wohnen und regelmäßig nach Hause fahren.  Neben den
    Unterkunftskosten und weiteren Studienkosten zählen auch die Fahrtkosten
    als Werbungskosten. Diese sind jedoch nach einem weiteren BFH-Urteil nicht
    mit der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlichen Kosten zu
    berücksichtigen. Wer mit dem eigenen PKW fährt, kann pauschal 30 Cent pro
    gefahrenen Kilometer abziehen.  Für die ersten drei Monate kommen noch die
    Verpflegungsmehraufwendungen dazu.

    Studenten, die während des Studiums keine weiteren Einnahmen haben, können
    für die Werbungskosten einen „Antrag auf Verlustfeststellung“ einreichen.
    Diese Verluste können beispielsweise mit dem Beginn der Berufstätigkeit die
    Steuerlast mindern. Derzeit berücksichtigen die Finanzämter die
    Aufwendungen jedoch nur dann als Werbungskosten, wenn bereits eine erste
    Ausbildung abgeschlossen wurde. Damit kommen sowohl Studenten im
    Zweitstudium wie dem Masterstudiengang in den Vorteil des
    Werbungskostenabzugs als auch andere Studenten, die bereits einen
    Berufsabschluss haben. Das kann beispielsweise auch ein
    Rettungssanitäterabschluss während des Zivildienstes sein.
    Ob auch die Kosten eines Erststudiums ohne vorherigen Abschluss abgezogen
    werden können, muss der Bundesfinanzhof noch in mehreren Verfahren
    entscheiden (Az. VIII R 49/11). Wer sich für den Fall einer positiven
    Entscheidung den Abzug offen halten will, kann auch in diesen Fällen einen
    Antrag auf Verlustfeststellung einreichen. Lehnt das Finanzamt den Antrag
    ab, kann auf Grund des anhängigen Verfahrens Einspruch eingelegt und Ruhen
    des Verfahrens beantragt werden.

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