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Pfändungsschutzkonto - Unzulässige Zusatzentgelte zurückfordern

am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

Kamen. Wer sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt, muss keine höheren Konto-führungsentgelte zahlen – so hat der Bundesgerichtshof (Urteile vom 13.11.2012 - XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11) jetzt entschieden. Damit haben die Richter dem von einigen Banken und Sparkassen verlangten „Top-Zuschlag“ für dieses Konto die rote Karte gezeigt. Für das im Juli 2010 eingeführte Kontomodell mit dem unbürokratischen Schutz bei Pfändungen hatten manche Geldinstitute einen Mehrbetrag zwischen 2 und 15 Euro monatlich für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften berechnet. „Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs können P-Konto-Inhaber bereits gezahlte überhöhte Entgelte zurückfordern“, so Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen. In der Beratungsstelle gibt es einen Musterbrief, der auch unter www.vz-nrw.de/p-konto-erstattung abgerufen werden kann.

Um Ansprüche zu untermauern, sollte durch Kontoauszüge dokumentiert werden, dass das Geldinstitut nach der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto höhere Entgelte in Rechnung gestellt hat. Ausreichend ist es, wenn ein Kontoauszug vor und einer nach der Anhebung dem Rückforderungsschreiben an Bank oder Sparkasse beigelegt wird.  In der Verbraucherzentrale in Kamen gibt es auch Beratung und Unterstützung, falls es Probleme bei der Erstattung gibt.

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