Kamen. Am morgigen 1. Dezember 2012 tritt das neue Ausführungsgesetz zum Glücksspiel-staatsvertrag in NRW in Kraft.
Ina Scharrenbach MdL: „Es wäre sinnvoll gewesen, wenn sich der Landtag im Rah-men des Ausführungsgesetzes intensiver mit der Problematik des Internetspiels be-schäftigt hätte. Das bestehende Spielhallenangebot und der Zugang zu Spielhallen soll beschränkt werden, aber gleichzeitig steht 24 Stunden am Tag das Internetspiel mit hohem Suchtpotential zur Verfügung. Insofern wird hier mit hoher Wahrschein-lichkeit eine Verdrängung in das Internet stattfinden und allerspätestens dann sollte sich der Landtag erneut mit dem Glücksspiel und den Wirkungen des Gesetzes aus-einandersetzen.“
Für die Genehmigung von Spielhallenist künftig eine Erlaubnis nach dem Staatsvertrag erforderlich. Zuständig hierfür sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Ferner ist zwischen den Spielhallen ein Mindestabstand von 350m einzuhalten. Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350mzu Grunde gelegt werden.Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Daher ist als Bezeichnung des Unternehmens lediglich das Wort „Spielhalle“ (nicht mehr zulässig ist bspw. „Casino“ oder „Las Vegas“) zulässig. Neu ist auch, dass die Sperrzeit für Spielhallen täglich um 1 Uhr beginnt und endet um 6 Uhr.
Es ist ab dem 1. Dezember 2012 nicht mehr zulässig, eine Erlaubnis für eine Spiel-halle zu erteilen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot der Mehrfachkonzessionierung). Für bestehende Spielhallen greift das Ab-standsgebot hingegen noch nicht: Es gilt für bestehende Unternehmen eine Über-gangsfrist.*
Sportwetten bedürfen für ihre Veranstaltung und Vermittlung einer Konzession.
*Wurde eine Spielhallenerlaubnis vor dem 28. Oktober 2011 erteilt und endet diese nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages, so gilt diese Spielhalle für die Dauer von fünf Jahren mit Regelungen des Staatsvertrages als vereinbart. Spielhallen, die eine Erlaubnis nach dem 28. Oktober 2011 bekommen haben, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages als vereinbar.
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