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Telefonkosten steuerlich absetzbar

am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

Neustadt. Fallen während einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit Telefonkosten
an, können diese steuermindernd in der Steuererklärung angesetzt werden.
Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. verweist auf
die neue Möglichkeit, Steuern zu sparen.

Wenn ein Steuerpflichtiger mindestens eine Woche auswärts arbeitet, kann er
die in dieser Zeit entstandenen Telefonkosten steuerlich geltend machen.
Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.7.2012 (Aktenzeichen VI R
50/10) entschieden.

In der Regel sind Aufwendungen für private Telefonate steuerlich nicht
abzugsfähig. Ist der Arbeitnehmer jedoch mindestens eine Woche beruflich
von zu Hause abwesend, lassen sich die notwendigen privaten Angelegenheiten
nur telefonisch erledigen. In diesem Fall können die anfallenden
Telefonkosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angegeben
werden, urteilte das höchste deutsche Steuergericht.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Dienstreise, um Einsätze
an wechselnden Einsatzorten oder um eine feste auswärtige Arbeitsstätte
handelt. Maßgebend ist, dass der Steuerpflichtige mindestens eine Woche
nicht zu Hause ist. Arbeitnehmer, die beruflich viel unterwegs sind, haben
dadurch höhere Ausgaben.

Wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten korrekt
in der Steuererklärung beantragt werden müssen, um Steuern zu sparen, und
welche Nachweise erforderlich sind, erfahren Arbeitnehmer in den
Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten
Mitglieder, erstellen die vollständige Steuererklärung und den gesamten
weiteren Schriftwechsel bis zum korrekten Steuerbescheid. Beratungsstellen
der NVL-Mitgliedsvereine sind unter www.Beratungsstellensuche.de abrufbar
oder unter der Telefonnummer 030 / 40 63 24 49.

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