Neustadt. Nutzen Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch für private Zwecke oder für
Fahrten zur Arbeitsstätte, wird der Bruttolohn monatlich um einen
sogenannten geldwerten Vorteil erhöht. Dadurch fallen mehr Steuern und
Sozialabgaben an und letztlich sinkt der Nettolohn.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einem Erlass vom 23.
November 2012 festgelegt, dass die Nutzung eines vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellten Fahrrades ähnlich wie bei einem Firmen-PKW zu
versteuern ist. Bisher wurden solche Fälle steuerlich nicht berücksichtigt,
der zu erfassende Wert lag ohnehin nicht über der Bagatellgrenze für
Sachbezüge von 44 Euro pro Monat.
Nach dem neuen Ländererlass soll sich das ändern. Rückwirkend ab 2012 ist
für die Privatnutzung von Fahrrädern des Arbeitgebers die Freigrenze für
Sachbezüge nicht mehr anzuwenden. Ein Prozent des abgerundeten
Listenpreises des Fahrrads ist monatlich als Sachbezug zu versteuern. Der
Sachbezug erhöht sich, wenn das Fahrrad auch für die Fahrt zur regelmäßigen
Arbeitsstätte genutzt wird.
Diese neue Einnahmequelle des Fiskus steht in keinem Verhältnis zum Aufwand
für Arbeitgeber und Beschäftigte, kritisiert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer
des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL). Dass die
Regelung sogar für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten
Haushaltsführung gilt, verdeutlicht die Absurdität.
Der NVL rechnet vor, was die Regel tatsächlich für die Steuerpflichtigen
bedeutet: Wenn der Arbeitgeber beispielsweise ein Fahrrad für 1.800 Euro
gekauft hat, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers jedoch bei
2.099 Euro liegt, ist von diesem Betrag auszugehen. Abgerundet auf ganze
100 Euro muss der Arbeitgeber seinem Beschäftigten jeden Monat auf 1
Prozent dieses Wertes, also auf 20 Euro Lohnsteuern und Sozialabgaben
erheben. Bei einem Monatslohn von 1.500 Euro wären das in Steuerklasse I
zusätzliche Abgaben in Höhe von rund 10 Euro.
Diese Regelung gilt auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als
Fahrrad einzuordnen sind. Damit widersetzt sich die Finanzverwaltung der
vom Gesetzgeber gewollten Förderung von Elektromobilität. Während mit dem
aktuellen Jahressteuergesetz 2013 für Kraftfahrzeuge mit Elektro- oder
Hybridantrieb ein niedrigerer Sachbezugs festgelegt werden soll, sieht die
Finanzverwaltung für Elektrofahrräder keine entsprechende Regelung vor.
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