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Vermieter müssen Bemühungen um Mieter deutlich dokumentieren

am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

Neustadt. Steht eine Wohnung zur Vermietung leer, sind die entstehenden Aufwendungen
steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof
jüngst bestätigt (Urteil vom 11.12.2012, Az. IX R 14/12). Dennoch sind nach
Angaben des
Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL)  einige
Besonderheiten zu beachten.

Auch in Zeiten von vorübergehendem Leerstand dürfen Vermieter für die
Immobilie die Abschreibung sowie weitere Kosten, etwa für Grundsteuer oder
Anliegergebühren, steuermindernd ansetzen. Nachzuweisen ist aber ein
nachhaltiges Bemühen, die Wohnung oder das Haus vermieten zu wollen. Der
Bundesfinanzhof überlässt es dabei weitgehend dem Vermieter, wie er das
Objekt bewirbt. Anfangs genügt beispielsweise ein Aushang am „schwarzen
Brett“ oder eine einfache Zeitungsanzeige.

Je länger jedoch der Leerstand andauert, umso strenger werden die
Anforderungen an dem Nachweis, dass noch ernsthaft vermietet werden soll.
Sehr häufig erkennen die Finanzämter die Vermietungsabsicht dann nicht mehr
an und dem Vermieter bleibt der Verlustabzug verwehrt.

NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft rät daher, nach längerer und erfolgsloser
Mietersuche beispielsweise einen Makler zur Unterstützung einzuschalten.
„Auch kann es ratsam sein, die Miethöhe noch einmal zu überdenken oder sich
auf befristete Mietverhältnisse einzulassen“, fügt er hinzu. Notfalls müsse
das Objekt unter dem Mietspiegel angeboten werden. Vermieter sollten
darüber hinaus alle Maßnahmen zur Mietergewinnung dokumentieren, um bei
Nachfrage die Ernsthaftigkeit ihrer Vermietungsabsicht nachweisen zu
können.

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