Kein Jahr ohne Steueränderungen. Um kein Geld zu verschenken, erläutert der
Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) ausgewählte Punkte, die
Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung 2012 beachten sollten.
Grund zur Freude haben Eltern: Sie können ab 2012 Kinderbetreuungskosten
nun ohne Angabe von Gründen wie Berufstätigkeit, Ausbildung oder Krankheit
von der Steuer abziehen. Der Abzug gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr.
Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der Aufwendungen an, höchstens 4.000
Euro pro Jahr und Kind. Nicht abzugsfähig sind allerdings Kosten für Sport-
oder Freizeitaktivitäten.
Als weiterer Vorteil für Familien ist die Hinzuverdienstgrenze für
volljährige Kinder weggefallen. Bis 2011 durfte der Nachwuchs zwischen 18
und 25 Jahren im Jahr nur maximal 8.004 Euro verdienen. Anderenfalls fielen
das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge komplett weg. Diese Rechnerei
können sich Betroffene nun sparen. Einziger Wermutstropfen: Für Kinder in
Zweitausbildung oder
-studium besteht für Nebentätigkeiten eine Begrenzung auf 20 Arbeitsstunden
pro Woche. Als positiver Aspekt spielt es in der Steuererklärung 2012 auch
beim „Ausbildungsfreibetrag“ von 924 Euro keine Rolle, ob das auswärtig
untergebrachte Kind Einkünfte erzielt oder BAföG erhalten hat.
Die Kinder selbst dürfen für die erste Berufsausbildung oder das
Erststudium im Jahr 2012 bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben ansetzen.
Dazu zählen beispielsweise die Fahrten zur Ausbildungsstätte, Kosten für
den Laptop, das Arbeitszimmer oder die Semestergebühren. Sind keine
Einkünfte vorhanden, mit denen die Sonderausgaben verrechnet werden können,
sollten die Auszubildenden dennoch die Belege aufbewahren und einen Antrag
auf Feststellung der Kosten stellen. Möglicherweise dreht sich hier die
Rechtslage zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Kinder in Zweitausbildung oder
im Zweitstudiengang, hierzu zählt auch schon der „Master“, sowie im Rahmen
einer Fortbildung können alle Aufwendungen uneingeschränkt bereits jetzt
als Werbungskosten abziehen.
Einer Übertragung des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung
kann der andere Elternteil widersprechen, wenn er selbst Aufwendungen
hierfür getragen hat. Groß- und Stiefeltern können von dem Freibetrag
profitieren, wenn sie unterhaltspflichtig sind oder das Kind in den
Haushalt aufgenommen haben.
Für Pendler besteht eine wichtige Veränderungen. Danach ist die
Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer
und tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für das gesamte
Jahr vorzunehmen. Infolge dessen entfällt die frühere taggenaue Abrechnung.
Diese Pauschalierung kann sich allerdings in einigen Fällen, z.B. bei
Nutzern von „Park & Ride“, nachteilig auswirken.
Glück im Unglück haben Steuerpflichtige, die zwingend eine
Gebäudesanierung, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen im Rahmen einer
Asbestbeseitigung, durchführen müssen. Die dabei anfallenden Kosten können
nach neuer Rechtsprechung immerhin als außergewöhnliche Belastungen gelten
und sind damit abzugsfähig. Bloße Renovierungen des privaten Heims fallen
jedoch nicht hierunter und können allenfalls der Höhe nach begrenzt als
Handwerkerleistungen beim Steuerbonus angesetzt werden.
Viele Anleger ersparen sich für 2012 das oft mühevolle Ausfüllen der Anlage
KAP. Grund: Wer außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- oder
Scheidungskosten geltend machen will, muss einen zumutbaren Eigenanteil
selbst tragen. Bei der Berechnung sind nun etwaige Kapitalerträge wie
Zinsen oder Dividenden ausgenommen. Gleiches gilt bei Ermittlung des
Spendenhöchstbetrages.
Ruheständler, die 2012 erstmals eine Altersrente bezogen haben, erhalten
nur noch einen Freibetrag von 36 Prozent auf die Renteneinnahmen. Dieser
Betrag wird auch für die Folgejahre fortgeschrieben und gilt für Renten aus
berufsständischen Versorgungswerken sowie aus Rürup-Verträgen
gleichermaßen. Laufende Rentenerhöhungen gehen sogar voll in die
Besteuerung ein. Der Abzug von Aufwendungen für die Altersversorgung
dagegen steigt im Jahr 2012 auf 64 Prozent von maximal 20.000 Euro.
Erstattete Sonderausgaben - wie Kirchensteuer oder Beiträge zur
Krankenversicherung - aus den Vorjahren werden in der
Einkommensteuererklärung 2012 mit den gleichen Aufwendungen verrechnet.
Sind die Erstattungen höher, erfolgt eine Verrechnung mit anderen
Sonderausgaben. Die alten Steuerbescheide werden nicht mehr aufgerollt.
Vermieter haben schließlich darauf zu achten, dass die vereinbarte Miete in
2012 mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen hat. Nur dann
gilt die Vermietung, beispielsweise an Angehörige, steuerlich als voll
entgeltlich. In diesem Fall sind sämtliche Werbungskosten wie Abschreibung
oder laufende Reparaturen abzugsfähig. Damit ist die frühere
Überschussprognose weggefallen.
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