Schweigen ist für den Ehrlichen keine Steuerhinterziehung
Wer einen unrichtigen Steuerbescheid erhält und diesen nicht korrigieren
lässt, muss keine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung befürchten. Darauf
weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfe e.V. (NVL) nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofs hin (Az. VIII R 50/10).
Das Steuerrecht ist kompliziert, auch für die Finanzämter. Fehler können im
Alltag passieren, sei es, dass sich der Sachbearbeiter in seiner
rechtlichen Meinung irrt oder sich schlicht auf dem Computer vertippt. Geht
der Fehler zu Lasten des Steuerpflichtigen, empfiehlt der NVL dringend,
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch
einzulegen oder einen Antrag auf Änderung zu stellen. Anderenfalls wird der
Bescheid bestandskräftig, auch wenn er falsch ist. Schätzungen gehen davon
aus, dass dies oft der Fall ist.
Fällt der Steuerbescheid fälschlicherweise zu Gunsten des Steuerbürgers
aus, müssen Betroffene keine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung
fürchten. Bedingung ist allerdings, dass die vorhergehende Steuererklärung
richtig und vollständig war. Der Steuerpflichtige darf also keine Tatsachen
weggelassen oder Zahlen verfälscht haben. Diejenigen, die durch
Finanzamtsfehler beispielsweise überhöhte Erstattungen erhalten, müssen
also keine Konsequenzen fürchten, wenn sie den unrichtigen Steuerbescheid
stillschweigend hinnehmen. „Denn der BFH hat bestätigt, dass der
Steuerpflichtige mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen
Steuererklärung seine Pflichten erfüllt hat“, unterstreicht Markus Deutsch,
Leiter Steuern und Medien beim NVL.
Es besteht deshalb auch keine Berichtigungspflicht gegenüber dem Finanzamt
- sofern vorher alle Angaben richtig gemacht worden sind.
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