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Mit Telearbeit Steuern sparen

am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

Wer als Arbeitnehmer ganz oder teilweise von zu Hause aus arbeitet, hat
jetzt steuerlich bessere Karten. Der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erklärt, welche Abzüge den
Steuerpflichtigen zustehen.

Arbeitnehmer mit einem „Home Office“ sollten sämtliche Kosten für das
häusliche Arbeitszimmer in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Das
sind beispielsweise anteilige Miete und Betriebskosten wie Strom oder
Heizung. Steuerpflichtige in den eigenen vier Wänden können die beruflich
genutzten Räumlichkeiten abschreiben und von einem Hauskredit anteilige
Zinsen absetzen. Zu den abziehbaren Kosten gehört ferner die Ausstattung
für das Arbeitszimmer, wie für Tapeten, Teppiche oder Deckenlampen.

Normalerweise ist der Abzug dieser Aufwendungen auf 1.250 € gedeckelt. Es
sei denn, das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung. Für Arbeitnehmer mit einem
Tele-Arbeitsplatz hält die Oberfinanzdirektion Münster nun eine
Vereinfachungsregel bereit: Hier ist der „Mittelpunkt“ schon erfüllt, wenn
sie mindestens an drei Wochentagen vom häuslichen Arbeitszimmer aus tätig
sind. Außerdem müssen die Arbeiten zu Hause inhaltlich gleichwertig mit der
Tätigkeit im Betrieb sein. Dann steht dem unbeschränkten Abzug nichts mehr
im Weg und es spielt auch keine Rolle, ob im Betrieb ein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Umstritten sind derzeit noch die Fälle, in denen das Arbeitszimmer aus
einer „Ecke“ im privaten Wohnraum besteht. Die Gerichte beschäftigt auch
die Frage, ob Durchgangszimmer anzuerkennen sind. „Steuerpflichtige sollten
auch in diesen Fällen die Kosten in der Steuererklärung ansetzen und die
Gerichtsverfahren abwarten“, rät Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien
beim NVL. Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch oder Leselampe sind
ohnehin absetzbar, unabhängig vom häuslichen Arbeitszimmer.

{fshare}

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