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    Bei Rentenerhöhungen Steuerpflicht beachten

    Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist darauf hin,
    dass Rentenerhöhungen in vollem Umfang der Einkommensteuer unterliegen. Ob
    Rentner deshalb eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt vom Einzelfall
    ab.

    Ruheständler profitieren derzeit aufgrund der Rentenformel von gestiegenen
    Löhnen und Gehältern im vergangenen Jahr. Deshalb erhöhen sich die Renten
    in den neuen Bundesländern um 3,29 Prozent und in den alten Bundesländern
    um 0,25 Prozent zum 1. Juli 2013. Die Kehrseite: Die zusätzlichen Zahlungen
    sind nicht nur anteilig, sondern voll steuerpflichtig. Der lebenslange
    Rentenfreibetrag berechnet sich nämlich nur aus der Jahresrente bei Beginn
    der Altersrente. Darüber hinaus verringert sich bei Rentenbeginn nach 2005
    der Prozentsatz für den Rentenfreibetrag.

    Bei Ruheständlern, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind und im Jahr
    2005 eine Jahresrente von 18.000 Euro bezogen haben, beläuft sich der
    Rentenfreibetrag auf 50 Prozent, also 9.000 Euro. Hat sich die jährliche
    Rente mittlerweile auf knapp  20.000 Euro erhöht, unterliegen damit rund
    11.000 Euro der Einkommensteuer. Durch diesen Effekt können auch einstmals
    steuerbefreite Rentner „schleichend“ in die Steuerpflicht rutschen.

    Etwas Entwarnung kann der NVL aber für das Jahr 2013 geben: Hier steht den
    Rentenerhöhungen ein aufgestockter steuerlicher Grundfreibetrag von 8.130
    Euro, zuvor 8.004 Euro, gegenüber. „Insofern werden nach unseren
    Berechnungen für den Großteil der Ruheständler kaum Steuererhöhungen
    eintreten“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL in Berlin.

    Der NVL hat auf seiner Homepage unter der Rubrik „Aktuelles“ eine Übersicht
    zur Steuerpflicht für Rentner zusammengestellt: www.nvl.de.

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