Das Hochwasser geht, aber die Schäden bleiben: Der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) rät Geschädigten der Flutkatastrophe,
sich nun mit ihrem Finanzamt oder steuerlichen Berater in Verbindung zu
setzen. Denn der Fiskus in den betroffenen Bundesländern sieht eine lange
Liste steuerlicher Hilfen vor. Auch wer mit einer Spende den Betroffenen
helfen will, erhält Erleichterungen.
Die staatlichen Maßnahmen sind vielfältig und umfassen sowohl Soforthilfen
als auch Erleichterungen in den kommenden Jahren. So können betroffene
Steuerpflichtige bis zum 30. September 2013 einen Antrag auf Stundung für
bis dahin fällige oder fällig werdende Steuern stellen. Ebenso haben
Anträge auf geringere Vorauszahlungen zur Einkommensteuer Aussicht auf
Erfolg. „Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet
werden, heißt es zudem in den Verwaltungsanweisungen“, unterstreicht Markus
Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL. Durchatmen können auch bereits
säumige Steuerzahler. Sind diese durch die Fluten geschädigt, sollen
Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. September gegen sie ausgesetzt werden.
Die Finanzämter sind angehalten, die Hilfen unbürokratisch zu prüfen.
Werden die Steuern nach dem 30. September diesen Jahres fällig, sind
Stundungsanträge allerdings besonders zu begründen. Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung werden im Übrigen ohne weiteres
als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anerkannt.
Auch Vermieter haben etwas „Glück im Unglück“: Sie können beispielsweise
beim Wiederaufbau von Gebäuden Sonderabschreibungen vornehmen oder bei
Beseitigung von Schäden problemlos Beträge bis zu 45.000 Euro als
Erhaltungsaufwand steuermindernd geltend machen. Größere Aufwendungen
dürfen Betroffene zudem gleichmäßig auf 2 bis 5 Veranlagungszeiträume
verteilen. Allerdings muss mit den Reparaturen spätestens bis zum 1. Januar
2017 begonnen werden.
Wer mit Geldspenden den Betroffenen helfen möchte, zahlt den Betrag am
besten auf eine der zahlreich eingerichteten Sonderkonten ein. Dann genügt
zum steuerlichen Abzug der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug oder
Lastschriftbeleg der Bank.
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