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    Fiskus unterstützt großzügig Wiederaufbau

    Das  Hochwasser  geht,  aber  die  Schäden  bleiben:  Der  Neue Verband der
    Lohnsteuerhilfevereine  e.V.  (NVL)  rät  Geschädigten der Flutkatastrophe,
    sich  nun  mit  ihrem  Finanzamt oder steuerlichen Berater in Verbindung zu
    setzen.  Denn  der Fiskus in den betroffenen Bundesländern sieht eine lange
    Liste  steuerlicher  Hilfen vor. Auch wer mit  einer Spende den Betroffenen
    helfen will, erhält Erleichterungen.

    Die  staatlichen Maßnahmen sind vielfältig und umfassen sowohl Soforthilfen
    als  auch  Erleichterungen  in  den  kommenden Jahren. So können betroffene
    Steuerpflichtige  bis  zum 30. September 2013 einen Antrag auf Stundung für
    bis  dahin  fällige  oder  fällig  werdende  Steuern  stellen. Ebenso haben
    Anträge  auf  geringere  Vorauszahlungen  zur  Einkommensteuer Aussicht auf
    Erfolg.  „Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet
    werden, heißt es zudem in den Verwaltungsanweisungen“, unterstreicht Markus
    Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL. Durchatmen können auch bereits
    säumige  Steuerzahler.  Sind  diese  durch  die  Fluten  geschädigt, sollen
    Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. September gegen sie ausgesetzt werden.

    Die  Finanzämter  sind  angehalten,  die  Hilfen  unbürokratisch zu prüfen.
    Werden  die  Steuern  nach  dem  30.  September  diesen Jahres fällig, sind
    Stundungsanträge  allerdings  besonders  zu begründen. Aufwendungen für die
    Wiederbeschaffung  von Hausrat und Kleidung werden im Übrigen ohne weiteres
    als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anerkannt.

    Auch  Vermieter  haben  etwas „Glück im Unglück“: Sie können beispielsweise
    beim  Wiederaufbau  von  Gebäuden  Sonderabschreibungen  vornehmen oder bei
    Beseitigung   von  Schäden  problemlos  Beträge  bis  zu  45.000  Euro  als
    Erhaltungsaufwand   steuermindernd  geltend  machen.  Größere  Aufwendungen
    dürfen  Betroffene  zudem  gleichmäßig  auf  2  bis 5 Veranlagungszeiträume
    verteilen. Allerdings muss mit den Reparaturen spätestens bis zum 1. Januar
    2017 begonnen werden.

    Wer  mit  Geldspenden  den  Betroffenen  helfen möchte, zahlt den Betrag am
    besten  auf eine der zahlreich eingerichteten Sonderkonten ein. Dann genügt
    zum  steuerlichen  Abzug  der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug oder
    Lastschriftbeleg der Bank.

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