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    Besondere Sorgfalt auch bei ELSTER gefragt

    Der  Neue  Verband  der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist darauf hin,
    dass  Steuerpflichtige  bei der Nutzung von ELSTER dieselbe Sorgfalt walten
    lassen  müssen  wie  bei der herkömmlichen Erklärung auf Papier. Zeitgleich
    setzt  sich der Verband in einer gemeinsamen Initiative für Erleichterungen
    auf Seiten der Steuerbürger ein.

    Wer  grob  fahrlässig  Angaben  zu  steuermindernden  Sachverhalten  in der
    Einkommensteuererklärung   versäumt,  kann  diese  nach  Bestandskraft  des
    Steuerbescheids   nicht   mehr   nachholen.   Diesen   Grundsatz   hat  der
    Bundesfinanzhof  mit Urteil vom 20.3.2013 (Az. VI R 5/11) bestätigt und auf
    die   elektronische   Abgabe   von   Steuererklärungen   übertragen.  „Grob
    fahrlässig“  handelt, wer im Steuerklärungsformular oder in den offiziellen
    Erläuterungen  ausdrücklich  gestellte  Fragen  nicht  beachtet. Der Kläger
    wollte  nachträglich  Unterhaltsleistungen  an die Lebensgefährtin, die das
    gemeinsame  Kind betreute, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
    Das  Gericht verwehrte jedoch die Änderung des Steuerbescheids, weil in der
    ursprünglichen   Steuererklärung   Angaben   zur   Unterstützung   fehlten.
    Unbeachtlich  war  für  das  Gericht,  dass Steuerpflichtige bei ELSTER gar
    keinen  vollständigen  Ausdruck  ihrer Erklärung erhalten, sondern nur eine
    Übersicht ihrer eingetragenen Werte und Kennziffern.

    Überraschenderweise  hat das Gericht in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des
    Steuerpflichtigen   entschieden  (Az.  VI  R  9/12).  Damit  hat  es  einen
    nachträglichen  Abzug  von  Unterhaltsleistungen  anerkannt,  weil  in  dem
    betreffenden   Steuerjahr   Erläuterungen  im  Erklärungsvordruck  fehlten.
    Dennoch  ist  davon  auszugehen, dass die Gerichte ein „grobes Verschulden“
    auch  künftig  oft  bejahen.  Der  NVL  empfiehlt  deshalb  dringend,  beim
    Ausfüllen der Steuererklärung am Bildschirm alle Zeilen genau durchzugehen.
    „Darüber  hinaus  enthalten die Anleitungen wertvolle Informationen. Werden
    sie nicht beachtet, kann der Steuerpflichtige fehlende Angaben später nicht
    nachholen“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL.

    Wegen der Schwierigkeiten bei elektronischen Erklärungen setzt sich der NVL
    in  einer  gemeinsamen Eingabe mit dem Bund der Steuerzahler, dem Deutschen
    Steuerberaterverband  und  dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine für
    erweiterte  Korrekturmöglichkeiten  des Steuerbescheids ein. Weitere Punkte
    der  Initiative  betreffen die Informationsrechte des Steuerbürgers. Dieser
    soll  stets  wissen,  welche  Daten über ihn von Banken, Versicherungen und
    Behörden an den Fiskus gemeldet werden, so die Forderung der Verbände.

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