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    Steuervorteil auch ohne Aufwand - Heimfahrten zum Wohnort

    Wer  berufsbedingt  auswärts  wohnt,  kann  für die Heimfahrten 30 Cent pro
    Entfernungskilometer  steuerlich  absetzen.  Begünstigt  ist eine Fahrt pro
    Woche. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass
    der Abzug auch ohne Nachweis konkreter Aufwendungen gilt.

    Im  Rahmen  einer  doppelten Haushaltsführung können Pendler die Kosten für
    die  auswärtige  Wohnung,  Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei
    Monate und eine wöchentliche Heimfahrt steuerlich geltend machen.

    Für   die   Fahrten   besteht  ein  einheitlicher  Satz  von  30  Cent  pro
    Entfernungskilometer.  „Steuerpflichtige können den Betrag sogar unabhängig
    davon  geltend machen, ob tatsächlich Aufwendungen angefallen sind“, betont
    Uwe     Rauhöft,     Geschäftsführer     des     Neuen     Verbandes    der
    Lohnsteuerhilfevereine.  Damit  profitieren  beispielsweise auch Mitfahrer,
    denen  keine oder nur anteilige Kosten entstehen. Diese positive Sichtweise
    hat  der  Bundesfinanzhof  mit  Urteil  vom 18. April 2013 (Az. VI R 29/12)
    bestätigt.   Hintergrund   ist   die  Entscheidung  des  Gesetzgebers,  die
    Wegstrecken  von  der  Zweitwohnung zur Familie unbürokratisch abrechnen zu
    können und Fahrgemeinschaften zu fördern.

    Die   Aufwendungen   können   sogar   unabhängig  von  der  sonst  für  die
    Entfernungspauschale  geltenden  Grenze  von  4.500  Euro im Jahr angesetzt
    werden.  Dieser  Grenzbetrag  gilt nur für tägliche Fahrten zum Arbeitsort.
    Ein  Nachsehen  haben  Arbeitnehmer,  denen der Arbeitgeber die Fahrtkosten
    erstattet.   Der   Erstattungsbetrag   ist   von  der  Entfernungspauschale
    abzuziehen.   Gänzlich   unberücksichtigt  bleiben  Heimfahrten  mit  einem
    Dienstwagen.

    Aufgrund    häufiger    Streitfälle    weist    der    Neue   Verband   der
    Lohnsteuerhilfevereine  darauf  hin,  dass die Pendler aber unverändert die
    tatsächliche  Anzahl der Fahrten glaubhaft machen müssen. Nur dann kann die
    Entfernungspauschale  gelten.  Wer  nur wenige Fahrten zum Wohnort ansetzt,
    kann sogar den Anschein erwecken, dass zwischenzeitlich die Zweitwohnung am
    Beschäftigungsort  zum  Lebensmittelpunkt  geworden  ist.  Damit würden die
    gesamten  steuerlichen  Abzüge  der  doppelten  Haushaltsführung entfallen.
    Deshalb  sollten  Steuerpflichtige  bei  einer  doppelten  Haushaltsführung
    besonders sorgfältig die gesetzlichen Voraussetzungen beachten und Vorsorge
    zum  Nachweis  der  Aufwendungen  treffen.  Dann  kann sich ihre Steuerlast
    erheblich mindern.

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