Wer berufsbedingt auswärts wohnt, kann für die Heimfahrten 30 Cent pro
Entfernungskilometer steuerlich absetzen. Begünstigt ist eine Fahrt pro
Woche. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass
der Abzug auch ohne Nachweis konkreter Aufwendungen gilt.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Pendler die Kosten für
die auswärtige Wohnung, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei
Monate und eine wöchentliche Heimfahrt steuerlich geltend machen.
Für die Fahrten besteht ein einheitlicher Satz von 30 Cent pro
Entfernungskilometer. „Steuerpflichtige können den Betrag sogar unabhängig
davon geltend machen, ob tatsächlich Aufwendungen angefallen sind“, betont
Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der
Lohnsteuerhilfevereine. Damit profitieren beispielsweise auch Mitfahrer,
denen keine oder nur anteilige Kosten entstehen. Diese positive Sichtweise
hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18. April 2013 (Az. VI R 29/12)
bestätigt. Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die
Wegstrecken von der Zweitwohnung zur Familie unbürokratisch abrechnen zu
können und Fahrgemeinschaften zu fördern.
Die Aufwendungen können sogar unabhängig von der sonst für die
Entfernungspauschale geltenden Grenze von 4.500 Euro im Jahr angesetzt
werden. Dieser Grenzbetrag gilt nur für tägliche Fahrten zum Arbeitsort.
Ein Nachsehen haben Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber die Fahrtkosten
erstattet. Der Erstattungsbetrag ist von der Entfernungspauschale
abzuziehen. Gänzlich unberücksichtigt bleiben Heimfahrten mit einem
Dienstwagen.
Aufgrund häufiger Streitfälle weist der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine darauf hin, dass die Pendler aber unverändert die
tatsächliche Anzahl der Fahrten glaubhaft machen müssen. Nur dann kann die
Entfernungspauschale gelten. Wer nur wenige Fahrten zum Wohnort ansetzt,
kann sogar den Anschein erwecken, dass zwischenzeitlich die Zweitwohnung am
Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Damit würden die
gesamten steuerlichen Abzüge der doppelten Haushaltsführung entfallen.
Deshalb sollten Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung
besonders sorgfältig die gesetzlichen Voraussetzungen beachten und Vorsorge
zum Nachweis der Aufwendungen treffen. Dann kann sich ihre Steuerlast
erheblich mindern.
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