Das neue Schul- und Ausbildungsjahr rückt näher oder hat für viele sogar
schon begonnen. Wenn junge Leute eine Schule in privater Trägerschaft
besuchen oder ihre Ausbildung selbst bezahlen, kann es schnell teuer
werden. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erklärt, wie
Eltern mit diesen Aufwendungen ihre Einkommensteuer mindern können.
Eltern können immerhin 30 Prozent der Schulkosten ihrer Kinder in der
Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen. Begrenzt wird der
Abzug durch einen Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr und Kind zu. Damit
sind Schulgeldzahlungen bis zu 16.667 Euro abzugsfähig. Das Finanzamt muss
somit das Entgelt für Schulen in freier Trägerschaft als auch für Internate
und kostenpflichtige Vorschulen berücksichtigen.
„Der Abzug gilt auch für Aufwendungen für eine Berufsschule, wenn die
Ausbildung beispielsweise außerhalb des dualen Systems und damit auf eigene
Kosten stattfindet“, erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Markus
Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL.
Liegt die Schule in der Europäischen Union bzw. in Island, Norwegen oder
Liechtenstein, muss sie in Deutschland anerkannt sein und zu einem
gleichwertigen inländischen Abschluss führen. Bei den „Deutschen Schulen“
wird diese Voraussetzung stets unterstellt, und dies sogar weltweit.
Damit die Kosten der Kinder bei den Eltern in Abzug gebracht werden können,
muss für den Sprössling zusätzlich noch ein Anspruch auf Kindergeld oder
Kinderfreibeträge bestehen.
Ausgenommen vom Steuerabzug sind allerdings Kosten für Betreuung,
Beherbergung und Verpflegung der Auszubildenden. Insofern müssen Betroffene
ihre Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt aufschlüsseln. Außen vor bleibt
auch der Abzug von Gebühren für Hochschulen und Fachhochschulen sowie zu
bloßen Nachhilfeeinrichtungen oder Ferienkursen, die zu keinem staatlich
anerkannten Abschluss führen.
Weiterer Tipp des NVL: Wer dem Schulträger darüber hinaus noch etwas
freiwillig zukommen lassen will, kann die Zahlung unter Umständen
zusätzlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die begünstigte Einrichtung
als gemeinnützig anerkannt und daher zur Ausstellung von
Spendenbescheinigungen berechtigt ist.
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Das neue Schul- und Ausbildungsjahr rückt näher oder hat für viele sogar
schon begonnen. Wenn junge Leute eine Schule in privater Trägerschaft
besuchen oder ihre Ausbildung selbst bezahlen, kann es schnell teuer
werden. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erklärt, wie
Eltern mit diesen Aufwendungen ihre Einkommensteuer mindern können.
Eltern können immerhin 30 Prozent der Schulkosten ihrer Kinder in der
Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ansetzen. Begrenzt wird der
Abzug durch einen Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr und Kind zu. Damit
sind Schulgeldzahlungen bis zu 16.667 Euro abzugsfähig. Das Finanzamt muss
somit das Entgelt für Schulen in freier Trägerschaft als auch für Internate
und kostenpflichtige Vorschulen berücksichtigen.
„Der Abzug gilt auch für Aufwendungen für eine Berufsschule, wenn die
Ausbildung beispielsweise außerhalb des dualen Systems und damit auf eigene
Kosten stattfindet“, erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Markus
Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL.
Liegt die Schule in der Europäischen Union bzw. in Island, Norwegen oder
Liechtenstein, muss sie in Deutschland anerkannt sein und zu einem
gleichwertigen inländischen Abschluss führen. Bei den „Deutschen Schulen“
wird diese Voraussetzung stets unterstellt, und dies sogar weltweit.
Damit die Kosten der Kinder bei den Eltern in Abzug gebracht werden können,
muss für den Sprössling zusätzlich noch ein Anspruch auf Kindergeld oder
Kinderfreibeträge bestehen.
Ausgenommen vom Steuerabzug sind allerdings Kosten für Betreuung,
Beherbergung und Verpflegung der Auszubildenden. Insofern müssen Betroffene
ihre Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt aufschlüsseln. Außen vor bleibt
auch der Abzug von Gebühren für Hochschulen und Fachhochschulen sowie zu
bloßen Nachhilfeeinrichtungen oder Ferienkursen, die zu keinem staatlich
anerkannten Abschluss führen.
Weiterer Tipp des NVL: Wer dem Schulträger darüber hinaus noch etwas
freiwillig zukommen lassen will, kann die Zahlung unter Umständen
zusätzlich absetzen. Voraussetzung ist, dass die begünstigte Einrichtung
als gemeinnützig anerkannt und daher zur Ausstellung von
Spendenbescheinigungen berechtigt ist.
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