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    Lohnsteuerhilfe: Das Finanzamt an den Schulkosten beteiligen

    Das  neue  Schul-  und Ausbildungsjahr rückt näher oder hat für viele sogar
    schon  begonnen.  Wenn  junge  Leute  eine  Schule in privater Trägerschaft
    besuchen  oder  ihre  Ausbildung  selbst  bezahlen,  kann  es schnell teuer
    werden. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erklärt, wie
    Eltern mit diesen Aufwendungen ihre Einkommensteuer mindern können.

    Eltern  können  immerhin  30  Prozent  der  Schulkosten ihrer Kinder in der
    Einkommensteuererklärung  als  Sonderausgaben  ansetzen.  Begrenzt wird der
    Abzug  durch  einen Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr und Kind zu. Damit
    sind  Schulgeldzahlungen bis zu 16.667 Euro abzugsfähig. Das Finanzamt muss
    somit das Entgelt für Schulen in freier Trägerschaft als auch für Internate
    und kostenpflichtige Vorschulen berücksichtigen.

    „Der  Abzug  gilt  auch  für  Aufwendungen  für eine Berufsschule, wenn die
    Ausbildung beispielsweise außerhalb des dualen Systems und damit auf eigene
    Kosten   stattfindet“,  erläutert  Rechtsanwalt  und  Steuerberater  Markus
    Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL.

    Liegt  die  Schule  in der Europäischen Union bzw. in Island, Norwegen oder
    Liechtenstein,  muss  sie  in  Deutschland  anerkannt  sein  und  zu  einem
    gleichwertigen  inländischen Abschluss führen. Bei den  „Deutschen Schulen“
    wird diese Voraussetzung stets unterstellt, und dies sogar weltweit.

    Damit die Kosten der Kinder bei den Eltern in Abzug gebracht werden können,
    muss  für  den  Sprössling zusätzlich noch ein Anspruch auf Kindergeld oder
    Kinderfreibeträge bestehen.

    Ausgenommen   vom   Steuerabzug   sind  allerdings  Kosten  für  Betreuung,
    Beherbergung und Verpflegung der Auszubildenden. Insofern müssen Betroffene
    ihre  Aufwendungen  gegenüber dem Finanzamt aufschlüsseln. Außen vor bleibt
    auch  der  Abzug  von Gebühren für Hochschulen und Fachhochschulen sowie zu
    bloßen  Nachhilfeeinrichtungen  oder  Ferienkursen, die zu keinem staatlich
    anerkannten Abschluss führen.

    Weiterer  Tipp  des  NVL:  Wer  dem  Schulträger  darüber hinaus noch etwas
    freiwillig   zukommen   lassen  will,  kann  die  Zahlung  unter  Umständen
    zusätzlich  absetzen.  Voraussetzung  ist, dass die begünstigte Einrichtung
    als    gemeinnützig    anerkannt    und    daher    zur   Ausstellung   von
    Spendenbescheinigungen berechtigt ist.

    {fshare}

    Das  neue  Schul-  und Ausbildungsjahr rückt näher oder hat für viele sogar
    schon  begonnen.  Wenn  junge  Leute  eine  Schule in privater Trägerschaft
    besuchen  oder  ihre  Ausbildung  selbst  bezahlen,  kann  es schnell teuer
    werden. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erklärt, wie
    Eltern mit diesen Aufwendungen ihre Einkommensteuer mindern können.

    Eltern  können  immerhin  30  Prozent  der  Schulkosten ihrer Kinder in der
    Einkommensteuererklärung  als  Sonderausgaben  ansetzen.  Begrenzt wird der
    Abzug  durch  einen Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Jahr und Kind zu. Damit
    sind  Schulgeldzahlungen bis zu 16.667 Euro abzugsfähig. Das Finanzamt muss
    somit das Entgelt für Schulen in freier Trägerschaft als auch für Internate
    und kostenpflichtige Vorschulen berücksichtigen.

    „Der  Abzug  gilt  auch  für  Aufwendungen  für eine Berufsschule, wenn die
    Ausbildung beispielsweise außerhalb des dualen Systems und damit auf eigene
    Kosten   stattfindet“,  erläutert  Rechtsanwalt  und  Steuerberater  Markus
    Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL.

    Liegt  die  Schule  in der Europäischen Union bzw. in Island, Norwegen oder
    Liechtenstein,  muss  sie  in  Deutschland  anerkannt  sein  und  zu  einem
    gleichwertigen  inländischen Abschluss führen. Bei den  „Deutschen Schulen“
    wird diese Voraussetzung stets unterstellt, und dies sogar weltweit.

    Damit die Kosten der Kinder bei den Eltern in Abzug gebracht werden können,
    muss  für  den  Sprössling zusätzlich noch ein Anspruch auf Kindergeld oder
    Kinderfreibeträge bestehen.

    Ausgenommen   vom   Steuerabzug   sind  allerdings  Kosten  für  Betreuung,
    Beherbergung und Verpflegung der Auszubildenden. Insofern müssen Betroffene
    ihre  Aufwendungen  gegenüber dem Finanzamt aufschlüsseln. Außen vor bleibt
    auch  der  Abzug  von Gebühren für Hochschulen und Fachhochschulen sowie zu
    bloßen  Nachhilfeeinrichtungen  oder  Ferienkursen, die zu keinem staatlich
    anerkannten Abschluss führen.

    Weiterer  Tipp  des  NVL:  Wer  dem  Schulträger  darüber hinaus noch etwas
    freiwillig   zukommen   lassen  will,  kann  die  Zahlung  unter  Umständen
    zusätzlich  absetzen.  Voraussetzung  ist, dass die begünstigte Einrichtung
    als    gemeinnützig    anerkannt    und    daher    zur   Ausstellung   von
    Spendenbescheinigungen berechtigt ist.

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