Gute Karten bei den Werbungskosten haben Arbeitnehmer, die auswärtig tätig
sein müssen: Sie sind nicht auf die Pendlerpauschale angewiesen. Darauf
weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) aus aktuellem
Anlass hin - und gibt bereits einen Ausblick auf die Rechtslage ab 2014.
Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil seine Rechtsprechung
bestätigt, dass Leiharbeitnehmer ihre Werbungskosten nach
Reisekostengrundsätzen abrechnen können (Az. VI R 18/12). Damit können sie
bei PKW-Fahrten Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt in Höhe von 30 Cent
pro Kilometer geltend machen - und sind nicht auf die geringere
„Pendlerpauschale“ mit nur einer Fahrt pro Tag angewiesen.
Der höhere Abzug gilt beispielsweise für Steuerpflichtige im Dienst einer
Leiharbeitsfirma. Es profitieren aber auch Arbeitnehmer, wenn sie außerhalb
ihres Betriebs bei einem Dritten tätig sind. Die steuerliche Begünstigung
liegt nach Ansicht der Gerichte darin begründet, dass sich Arbeitnehmer bei
Auswärtstätigkeiten nicht durch Fahrgemeinschaften oder Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel auf ihre Wegstrecke Kosten sparend einstellen
können. Im entschiedenen Fall wurde dem Kläger etwa der Einsatzort und die
Arbeitszeit immer erst kurzfristig von seinem Arbeitgeber mitgeteilt.
Betroffene sollten also auf jeden Fall ihre Wegekosten für zwei Fahrten
täglich geltend machen. Der NVL empfiehlt weiter zu prüfen, ob zusätzlich
Anspruch auf steuerlichen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen besteht.
Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige mindestens mehr als acht Stunden
von ihrer Wohnung abwesend sind. Dann können für jeden Tag 6 Euro angesetzt
werden, bei mehr als 14-stündiger Abwesenheit zwölf Euro. Die Pauschalen
sind allerdings für dieselbe Tätigkeitsstätte auf drei Monate begrenzt. Der
Abzug lebt wieder auf, wenn die Tätigkeit am selben Ort wenigstens vier
Wochen unterbrochen wurde.
„Ab dem kommenden Jahr 2014 gelten für den Werbungskostenabzug allerdings
neue Spielregeln“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Dann ist
auch für einen mobilen Arbeitnehmer nur die Pendlerpauschale abziehbar,
wenn dieser dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zugeordnet ist. Dies ist dann
der Fall, wenn der Arbeitnehmer entweder unbefristet, für die Dauer des
Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monate hinaus einen
bestimmten Tätigkeitsort anfahren soll. Damit wird der Kreis der bislang
begünstigten Arbeitnehmer eingeschränkt.
Positiv wird andererseits der Steuerabzug für Verpflegungsmehraufwendungen
vereinfacht. Bereits ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden bis 24
Stunden werden dann zwölf Euro Verpflegungspauschale berücksichtigt. Bei 24
Stunden Abwesenheit können Arbeitnehmer weiterhin 24 Euro als
Werbungskosten ansetzen.
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