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    Leiharbeitnehmer „pendeln“ steuerlich nicht

    Gute  Karten bei den Werbungskosten haben Arbeitnehmer, die auswärtig tätig
    sein  müssen:  Sie  sind  nicht auf die Pendlerpauschale angewiesen. Darauf
    weist  der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) aus aktuellem
    Anlass hin - und gibt bereits einen Ausblick auf die Rechtslage ab 2014.

    Der   Bundesfinanzhof  hat  in  einem  neuen  Urteil  seine  Rechtsprechung
    bestätigt,     dass     Leiharbeitnehmer     ihre    Werbungskosten    nach
    Reisekostengrundsätzen  abrechnen können (Az. VI R 18/12). Damit können sie
    bei PKW-Fahrten Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt in Höhe von 30 Cent
    pro   Kilometer   geltend  machen  -  und  sind  nicht  auf  die  geringere
    „Pendlerpauschale“ mit nur einer Fahrt pro Tag angewiesen.

    Der  höhere  Abzug gilt beispielsweise für Steuerpflichtige im Dienst einer
    Leiharbeitsfirma. Es profitieren aber auch Arbeitnehmer, wenn sie außerhalb
    ihres  Betriebs  bei einem Dritten tätig sind. Die steuerliche Begünstigung
    liegt nach Ansicht der Gerichte darin begründet, dass sich Arbeitnehmer bei
    Auswärtstätigkeiten    nicht    durch   Fahrgemeinschaften   oder   Nutzung
    öffentlicher  Verkehrsmittel  auf ihre Wegstrecke Kosten sparend einstellen
    können.  Im entschiedenen Fall wurde dem Kläger etwa der Einsatzort und die
    Arbeitszeit immer erst kurzfristig von seinem Arbeitgeber mitgeteilt.

    Betroffene  sollten  also  auf  jeden Fall ihre Wegekosten für zwei Fahrten
    täglich  geltend  machen. Der NVL empfiehlt weiter zu prüfen, ob zusätzlich
    Anspruch  auf  steuerlichen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen besteht.
    Dies  ist  der Fall, wenn Steuerpflichtige mindestens mehr als acht Stunden
    von ihrer Wohnung abwesend sind. Dann können für jeden Tag 6 Euro angesetzt
    werden,  bei  mehr  als 14-stündiger Abwesenheit zwölf Euro. Die Pauschalen
    sind allerdings für dieselbe Tätigkeitsstätte auf drei Monate begrenzt. Der
    Abzug  lebt  wieder  auf,  wenn die Tätigkeit am selben Ort wenigstens vier
    Wochen unterbrochen wurde.

    „Ab  dem  kommenden Jahr 2014 gelten für den Werbungskostenabzug allerdings
    neue Spielregeln“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Dann ist
    auch  für  einen  mobilen  Arbeitnehmer nur die Pendlerpauschale abziehbar,
    wenn  dieser dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zugeordnet ist. Dies ist dann
    der  Fall,  wenn  der  Arbeitnehmer entweder unbefristet, für die Dauer des
    Dienstverhältnisses  oder  über  einen  Zeitraum von 48 Monate hinaus einen
    bestimmten  Tätigkeitsort  anfahren  soll. Damit wird der Kreis der bislang
    begünstigten Arbeitnehmer eingeschränkt.

    Positiv  wird andererseits der Steuerabzug für Verpflegungsmehraufwendungen
    vereinfacht.  Bereits ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden bis 24
    Stunden werden dann zwölf Euro Verpflegungspauschale berücksichtigt. Bei 24
    Stunden   Abwesenheit   können   Arbeitnehmer   weiterhin   24   Euro   als
    Werbungskosten ansetzen.

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