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    Kindergeld beim freiwilligen Wehrdienst

    Eltern  können in vielen Fällen für ihren volljährigen Nachwuchs Kindergeld
    oder   Kinderfreibeträge   in   Anspruch   nehmen,  wenn  dieser  sich  zum
    freiwilligen   Wehrdienst   verpflichtet,  erklärt  der  Neue  Verband  der
    Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin.

    Mit  dem  Wegfall  des  verpflichtenden  Wehrdienstes  hat  der Gesetzgeber
    Steuervorteile   für   die  Familie  von  Wehrdienstleistenden  gestrichen.
    Durchlaufen  die  nunmehr  freiwillig Wehrdienstleistenden „beim Bund“ aber
    eine  Ausbildung,  profitieren die Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Kindes
    weiterhin von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen.

    In  Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht
    hat,  sich  aber  ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Das ist beim
    Wehrdienst  der  Fall,  wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
    Eine  Ausbildung  hat jüngst das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom
    23.4.2013,  15  K 60/12) für den Fall eines Reserveoffizier-Anwärters, also
    einem Soldaten auf Zeit, ausdrücklich bejaht. Dessen Werdegang ist in einer
    Laufbahnverordnung  geregelt,  dauere  im Regelfall 30 Monate und endet mit
    einer verpflichtenden Prüfung. Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf
    Zeit  einem Ausbildungsverhältnis nicht grundsätzlich entgegen. Ob das Kind
    auch  die  Absicht  hat,  als  Reserveoffizier später zu arbeiten, sei ohne
    Bedeutung, so das Gericht.

    Positiv  hat  bereits  zuvor  der Bundesfinanzhof den Fall eines freiwillig
    Dienstleistenden  entschieden,  der  bei der Bundeswehr eine Ausbildung als
    Berufskraftfahrer durchlief. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als
    auch  die  anschließende  Dienstpostenausbildung  waren Voraussetzungen für
    seine  spätere  dienstliche  Verwendung (Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11),
    stellten die Richter fest.

    „Damit  ist  das  Bestehen  einer Ausbildung und die Zahlung von Kindergeld
    stets  eine Frage des Einzelfalls“, betont Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des
    NVL. Betroffene sollten daher die Rechtslage genau prüfen.

    Ein Ausbildungsverhältnis beim freiwilligen Wehrdienst bewirkt noch weitere
    Vorteile:   Müssen   beispielsweise   Schulabgänger   auf  den  Beginn  des
    Wehrdienstes  warten, gilt für die Eltern der Familienleistungsausgleich in
    einer Übergangszeit bis zu vier Monaten weiter. Darüber hinaus besteht seit
    2012    für    Sohn    oder    Tochter   bei   der   Erstausbildung   keine
    Hinzuverdienstgrenze mehr, die die Familienförderung gefährdet.

    Der  NVL  weist  aber darauf hin, dass Wehrdienstverhältnisse - die ab 2014
    beginnen - künftig teilweise steuerpflichtig sind.
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