Eltern können in vielen Fällen für ihren volljährigen Nachwuchs Kindergeld
oder Kinderfreibeträge in Anspruch nehmen, wenn dieser sich zum
freiwilligen Wehrdienst verpflichtet, erklärt der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin.
Mit dem Wegfall des verpflichtenden Wehrdienstes hat der Gesetzgeber
Steuervorteile für die Familie von Wehrdienstleistenden gestrichen.
Durchlaufen die nunmehr freiwillig Wehrdienstleistenden „beim Bund“ aber
eine Ausbildung, profitieren die Eltern bis zum 25. Lebensjahr des Kindes
weiterhin von Kindergeld oder Kinderfreibeträgen.
In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht
hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Das ist beim
Wehrdienst der Fall, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
Eine Ausbildung hat jüngst das Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom
23.4.2013, 15 K 60/12) für den Fall eines Reserveoffizier-Anwärters, also
einem Soldaten auf Zeit, ausdrücklich bejaht. Dessen Werdegang ist in einer
Laufbahnverordnung geregelt, dauere im Regelfall 30 Monate und endet mit
einer verpflichtenden Prüfung. Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf
Zeit einem Ausbildungsverhältnis nicht grundsätzlich entgegen. Ob das Kind
auch die Absicht hat, als Reserveoffizier später zu arbeiten, sei ohne
Bedeutung, so das Gericht.
Positiv hat bereits zuvor der Bundesfinanzhof den Fall eines freiwillig
Dienstleistenden entschieden, der bei der Bundeswehr eine Ausbildung als
Berufskraftfahrer durchlief. Denn sowohl die allgemeine Grundausbildung als
auch die anschließende Dienstpostenausbildung waren Voraussetzungen für
seine spätere dienstliche Verwendung (Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11),
stellten die Richter fest.
„Damit ist das Bestehen einer Ausbildung und die Zahlung von Kindergeld
stets eine Frage des Einzelfalls“, betont Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des
NVL. Betroffene sollten daher die Rechtslage genau prüfen.
Ein Ausbildungsverhältnis beim freiwilligen Wehrdienst bewirkt noch weitere
Vorteile: Müssen beispielsweise Schulabgänger auf den Beginn des
Wehrdienstes warten, gilt für die Eltern der Familienleistungsausgleich in
einer Übergangszeit bis zu vier Monaten weiter. Darüber hinaus besteht seit
2012 für Sohn oder Tochter bei der Erstausbildung keine
Hinzuverdienstgrenze mehr, die die Familienförderung gefährdet.
Der NVL weist aber darauf hin, dass Wehrdienstverhältnisse - die ab 2014
beginnen - künftig teilweise steuerpflichtig sind.
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