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    Steuerlicher Jahresendspurt für Arbeitnehmer

    Jahresendzeit   ist   Steuersparzeit.  Mit  nur  wenigen  Maßnahmen  können
    Steuerpflichtige  in den letzten Wochen bis Silvester bares Geld verdienen.
    Der  Neue  Verband  der  Lohnsteuerhilfevereine  e.V.  (NVL) in Berlin gibt
    hierzu einige Tipps.

    Ehegatten  können  noch  bis zum 30. November ihre Lohnsteuerklasse für das
    laufende  Jahr  wechseln.  Das kann in vielen Fällen schon beim monatlichen
    Lohnsteuerabzug  Vorteile  bringen. So profitieren beispielsweise Paare mit
    unterschiedlich  hohem  Einkommen,  wenn sie die Klassen III und V oder das
    Faktor-Verfahren wählen. Ansonsten ergeben sich die Ersparnisse erst in der
    späteren  Steuerveranlagung.  Ebenso können Arbeitnehmer noch „last minute“
    beim  Finanzamt Freibeträge für Werbungskosten wie Aufwendungen für Fahrten
    zur Arbeitsstätte oder Fortbildungskosten eintragen lassen. Das mindert die
    Einkommensteuer schon unterjährig.

    Wer  vor  Jahresende eine günstigere Steuerklasse wählt, hat auch Vorteile,
    falls  er im kommenden Jahr arbeitslos wird. Die Bezüge werden dann mit der
    am ersten Januar 2014 geltenden Steuerklasse berechnet und fallen hierdurch
    höher aus.

    Für  die  haushaltsnahen  Dienstleistungen  und Handwerkerleistungen gelten
    jährliche  Höchstgrenzen  von  4.000  und  1.200  Euro,  die  direkt von zu
    zahlenden  Einkommensteuer  abgezogen  werden. Also bietet es sich noch vor
    Jahresfrist  an,  beispielsweise  eine  Firma  für  den  großen Hausputz zu
    beauftragen,  den Garten neu anlegen zu lassen oder im Haushalt Reparaturen
    durch  Handwerker ausführen zu lassen. Fällt der Rechnungsbetrag höher aus,
    sind  auch  Abschlagzahlungen  möglich und die Rechnungssumme verteilt sich
    auf  zwei  Jahre. „Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 61/10) hat den Steuerbonus
    für Handwerksleistungen sogar für Neu- und Umbauten zugelassen, solange die
    Steuerpflichtigen  im  Objekt  ihren  Haushalt  führen“,  unterstreicht Uwe
    Rauhöft, Geschäftsführer des NVL.

    Für  den  Abzug von allgemein außergewöhnlichen Belastungen gilt die Regel,
    die Aufwendungen möglichst zusammengeballt geltend zu machen. Grund ist der
    nicht   abziehbare   Eigenbehalt,  dessen  Höhe  von  den  Einkünften,  dem
    Familienstand   und   der  Anzahl  der  Kinder  abhängt.  Diese  „zumutbare
    Eigenbelastung“    muss   in   jedem   Veranlagungszeitraum   erst   einmal
    überschritten  werden.  Kleinere jährliche Aufwendungen haben deshalb keine
    steuerliche   Auswirkung.   Haben   Steuerzahler  in  diesem  Jahr  bereits
    nennenswerte  Rechnungen,  zum  Beispiel  für  den  Zahnarzt,  kann es sich
    lohnen,  den Kauf einer ohnehin notwendigen Brille für 2014 schon in dieses
    Jahr  vorzuziehen. Umgekehrt könnten auch Aufwendungen für außergewöhnliche
    Belastungen  ins  kommende Jahr verschoben werden, wenn dann höhere Beträge
    anfallen.

    Steuerpflichtige  können  sich  außerdem jahresbezogene Prämien sichern. So
    erhalten  Riester-Sparer  pro Jahr eine Grundzulage von 154 Euro vom Staat.
    Hinzu  kommt  bei Familien eine Kinderzulage von jährlich 185 bzw. 300 Euro
    pro  Nachwuchs.  Für  Zulageberechtigte, die Anfang 2013 noch nicht das 25.
    Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich der Zuschuss einmalig um 200 Euro.
    Wer  sich  die  volle  Zulage  sichern  will,  muss dieses Jahr den Vertrag
    abschließen und den einkommensabhängigen Mindestbeitrag leisten.

    Steuervorteile   lassen  sich  kurzfristig  auch  mit  Sonderzahlungen  zur
    Altersversorgung, wie in die Rürup-Versicherung oder einem Versorgungswerk,
    erzielen. Beiträge in genannte Kassen sind steuerbegünstigt und erhöhen die
    Auszahlungen  im  Rentenalter. Privat Krankenversicherte sollten überlegen,
    ob  sie Beiträge für 2014 bereits in diesem Jahr steuerwirksam zahlen. Dies
    funktioniert für bis zu 2,5 Jahre im Voraus. Eine Vorauszahlung bietet sich
    an,  wenn  die  Einkünfte in 2013 besonders hoch waren und deshalb der hohe
    Steuersatz   gemindert   werden   soll.  Dieselben  Erwägungen  gelten  bei
    Elternzeit,  Auszeit  oder  Mutterschaft  im  Jahr  2014,  wenn  deshalb im
    kommenden  Jahr  nur  geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden und
    steuerliche  Abzüge  für  die  Krankenversicherung sich kaum oder gar nicht
    auswirken.

    Auch  die  Höchstbeträge  für  die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von
    2.400  Euro  bzw. 720 Euro lassen sich in jedem Jahr neu nutzen. Für Aktive
    in  Bildungswerken  oder  Vereinen  kann  sich  daher  noch  ein  schneller
    Vertragsschluss und Zahlung vor Jahresfrist lohnen.

    Kurzentschlossene,  die  demnächst  den  freiwilligen  Wehrdienst ableisten
    wollen,  profitieren  von  einem besonderen „Steuerbonus“. Für sie sind die
    Geld-  und  Sachbezüge  sowie die truppenärztliche Heilfürsorge steuerfrei.
    Bedingung  ist  aber, dass das Dienstverhältnis noch vor dem 1. Januar 2014
    beginnt.

    Auch für Kapitalanleger läuft die Uhr. Sie sollten prüfen, ob sie in diesem
    Jahr  den  Sparerpauschbetrag  von 801 Euro - bei Zusammenveranlagung 1.602
    Euro  -  ausschöpfen. Anderenfalls bietet es sich beispielsweise an, Aktien
    mit  Kursgewinn zu veräußern, um einen steuerfreien Gewinn zu erzielen. Das
    Wertpapier  kann  schon  am  selben Tag wieder erworben werden. Das gleiche
    Prinzip gilt auch für andere Kapitalanlagen.

    Ferner  müssen  Anleger  von  verlustträchtigen Depots bis zum 15. Dezember
    ihre   Bank   anweisen,   eine   Verlustbescheinigung  für  das  Jahr  2013
    auszustellen.  Dann  sind  diese Verluste mit Gewinner-Depots im Rahmen der
    Einkommensteuererklärung   verrechenbar.   Sonst   wird   der  Verlust  nur
    verrechnet,  wenn bei derselben Bank Gewinne erzielt wurden. Ist dies nicht
    der  Fall,  wird  das  Minus  auf dem Konto im neuen Jahr fortgeführt. Ganz
    besondere  Vorsicht  gilt  bei  noch  nicht  verrechneten  Altverlusten aus
    Veräußerungsgeschäften  aus  den  Jahren  vor  2009:  Diese Verluste müssen
    spätestens in der Veranlagung 2013 mit aktuellen abgeltungsteuerpflichtigen
    Verkäufen   verrechnet   werden.   „Ab   2014  entfällt  diese  Möglichkeit
    unwiderruflich“, warnt Geschäftsführer Rauhöft.

    Arbeitnehmer,   die   demnächst   Weihnachtsgeld   erhalten,   müssen   den
    Wermutstropfen hinnehmen, dass diese Gelder voll steuerpflichtig sind. „Als
    Alternative  zur normalen Lohnzahlung bieten sich stattdessen eine Vielzahl
    von  steuerbegünstigten  Sachzuwendungen an“, betont Markus Deutsch, Leiter
    Steuern   und   Medien  beim  NVL.  So  kann  der  Arbeitgeber  gegen  eine
    Pauschalversteuerung  seine  Beschäftigten  unter  anderem mit Laptops oder
    Tablets  erfreuen.  Die  Gaben  sind  dann für den Arbeitnehmer steuer- und
    sozialversicherungfrei,   wobei   der   Arbeitgeber   noch  zusätzlich  die
    Pauschalsteuer übernehmen kann.

    Auch  im  Hinblick  auf  die Versteuerung der betrieblichen Weihnachtsfeier
    müssen  sich  die Beteiligten weniger Sorgen machen. Zwar gilt hierbei nach
    wie   vor  für  jeden  Arbeitnehmer  eine  Freigrenze  von  110  Euro.  Der
    Bundesfinanzhof  (Az.  VI  R 94/10, VI R 7/11) hat aber jüngst entschieden,
    dass  Begleitpersonen  des  Arbeitnehmers unschädlich sind und nicht in die
    110 Euro-Grenze miteinberechnet werden müssen. Außen vor in der Kalkulation
    bleiben  auch allgemeine Aufwendungen wie Raummiete oder für Event-Manager,
    die bei größeren Feiern üblich sind.

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