Jahresendzeit ist Steuersparzeit. Mit nur wenigen Maßnahmen können
Steuerpflichtige in den letzten Wochen bis Silvester bares Geld verdienen.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin gibt
hierzu einige Tipps.
Ehegatten können noch bis zum 30. November ihre Lohnsteuerklasse für das
laufende Jahr wechseln. Das kann in vielen Fällen schon beim monatlichen
Lohnsteuerabzug Vorteile bringen. So profitieren beispielsweise Paare mit
unterschiedlich hohem Einkommen, wenn sie die Klassen III und V oder das
Faktor-Verfahren wählen. Ansonsten ergeben sich die Ersparnisse erst in der
späteren Steuerveranlagung. Ebenso können Arbeitnehmer noch „last minute“
beim Finanzamt Freibeträge für Werbungskosten wie Aufwendungen für Fahrten
zur Arbeitsstätte oder Fortbildungskosten eintragen lassen. Das mindert die
Einkommensteuer schon unterjährig.
Wer vor Jahresende eine günstigere Steuerklasse wählt, hat auch Vorteile,
falls er im kommenden Jahr arbeitslos wird. Die Bezüge werden dann mit der
am ersten Januar 2014 geltenden Steuerklasse berechnet und fallen hierdurch
höher aus.
Für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gelten
jährliche Höchstgrenzen von 4.000 und 1.200 Euro, die direkt von zu
zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Also bietet es sich noch vor
Jahresfrist an, beispielsweise eine Firma für den großen Hausputz zu
beauftragen, den Garten neu anlegen zu lassen oder im Haushalt Reparaturen
durch Handwerker ausführen zu lassen. Fällt der Rechnungsbetrag höher aus,
sind auch Abschlagzahlungen möglich und die Rechnungssumme verteilt sich
auf zwei Jahre. „Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 61/10) hat den Steuerbonus
für Handwerksleistungen sogar für Neu- und Umbauten zugelassen, solange die
Steuerpflichtigen im Objekt ihren Haushalt führen“, unterstreicht Uwe
Rauhöft, Geschäftsführer des NVL.
Für den Abzug von allgemein außergewöhnlichen Belastungen gilt die Regel,
die Aufwendungen möglichst zusammengeballt geltend zu machen. Grund ist der
nicht abziehbare Eigenbehalt, dessen Höhe von den Einkünften, dem
Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. Diese „zumutbare
Eigenbelastung“ muss in jedem Veranlagungszeitraum erst einmal
überschritten werden. Kleinere jährliche Aufwendungen haben deshalb keine
steuerliche Auswirkung. Haben Steuerzahler in diesem Jahr bereits
nennenswerte Rechnungen, zum Beispiel für den Zahnarzt, kann es sich
lohnen, den Kauf einer ohnehin notwendigen Brille für 2014 schon in dieses
Jahr vorzuziehen. Umgekehrt könnten auch Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen ins kommende Jahr verschoben werden, wenn dann höhere Beträge
anfallen.
Steuerpflichtige können sich außerdem jahresbezogene Prämien sichern. So
erhalten Riester-Sparer pro Jahr eine Grundzulage von 154 Euro vom Staat.
Hinzu kommt bei Familien eine Kinderzulage von jährlich 185 bzw. 300 Euro
pro Nachwuchs. Für Zulageberechtigte, die Anfang 2013 noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet hatten, erhöht sich der Zuschuss einmalig um 200 Euro.
Wer sich die volle Zulage sichern will, muss dieses Jahr den Vertrag
abschließen und den einkommensabhängigen Mindestbeitrag leisten.
Steuervorteile lassen sich kurzfristig auch mit Sonderzahlungen zur
Altersversorgung, wie in die Rürup-Versicherung oder einem Versorgungswerk,
erzielen. Beiträge in genannte Kassen sind steuerbegünstigt und erhöhen die
Auszahlungen im Rentenalter. Privat Krankenversicherte sollten überlegen,
ob sie Beiträge für 2014 bereits in diesem Jahr steuerwirksam zahlen. Dies
funktioniert für bis zu 2,5 Jahre im Voraus. Eine Vorauszahlung bietet sich
an, wenn die Einkünfte in 2013 besonders hoch waren und deshalb der hohe
Steuersatz gemindert werden soll. Dieselben Erwägungen gelten bei
Elternzeit, Auszeit oder Mutterschaft im Jahr 2014, wenn deshalb im
kommenden Jahr nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden und
steuerliche Abzüge für die Krankenversicherung sich kaum oder gar nicht
auswirken.
Auch die Höchstbeträge für die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von
2.400 Euro bzw. 720 Euro lassen sich in jedem Jahr neu nutzen. Für Aktive
in Bildungswerken oder Vereinen kann sich daher noch ein schneller
Vertragsschluss und Zahlung vor Jahresfrist lohnen.
Kurzentschlossene, die demnächst den freiwilligen Wehrdienst ableisten
wollen, profitieren von einem besonderen „Steuerbonus“. Für sie sind die
Geld- und Sachbezüge sowie die truppenärztliche Heilfürsorge steuerfrei.
Bedingung ist aber, dass das Dienstverhältnis noch vor dem 1. Januar 2014
beginnt.
Auch für Kapitalanleger läuft die Uhr. Sie sollten prüfen, ob sie in diesem
Jahr den Sparerpauschbetrag von 801 Euro - bei Zusammenveranlagung 1.602
Euro - ausschöpfen. Anderenfalls bietet es sich beispielsweise an, Aktien
mit Kursgewinn zu veräußern, um einen steuerfreien Gewinn zu erzielen. Das
Wertpapier kann schon am selben Tag wieder erworben werden. Das gleiche
Prinzip gilt auch für andere Kapitalanlagen.
Ferner müssen Anleger von verlustträchtigen Depots bis zum 15. Dezember
ihre Bank anweisen, eine Verlustbescheinigung für das Jahr 2013
auszustellen. Dann sind diese Verluste mit Gewinner-Depots im Rahmen der
Einkommensteuererklärung verrechenbar. Sonst wird der Verlust nur
verrechnet, wenn bei derselben Bank Gewinne erzielt wurden. Ist dies nicht
der Fall, wird das Minus auf dem Konto im neuen Jahr fortgeführt. Ganz
besondere Vorsicht gilt bei noch nicht verrechneten Altverlusten aus
Veräußerungsgeschäften aus den Jahren vor 2009: Diese Verluste müssen
spätestens in der Veranlagung 2013 mit aktuellen abgeltungsteuerpflichtigen
Verkäufen verrechnet werden. „Ab 2014 entfällt diese Möglichkeit
unwiderruflich“, warnt Geschäftsführer Rauhöft.
Arbeitnehmer, die demnächst Weihnachtsgeld erhalten, müssen den
Wermutstropfen hinnehmen, dass diese Gelder voll steuerpflichtig sind. „Als
Alternative zur normalen Lohnzahlung bieten sich stattdessen eine Vielzahl
von steuerbegünstigten Sachzuwendungen an“, betont Markus Deutsch, Leiter
Steuern und Medien beim NVL. So kann der Arbeitgeber gegen eine
Pauschalversteuerung seine Beschäftigten unter anderem mit Laptops oder
Tablets erfreuen. Die Gaben sind dann für den Arbeitnehmer steuer- und
sozialversicherungfrei, wobei der Arbeitgeber noch zusätzlich die
Pauschalsteuer übernehmen kann.
Auch im Hinblick auf die Versteuerung der betrieblichen Weihnachtsfeier
müssen sich die Beteiligten weniger Sorgen machen. Zwar gilt hierbei nach
wie vor für jeden Arbeitnehmer eine Freigrenze von 110 Euro. Der
Bundesfinanzhof (Az. VI R 94/10, VI R 7/11) hat aber jüngst entschieden,
dass Begleitpersonen des Arbeitnehmers unschädlich sind und nicht in die
110 Euro-Grenze miteinberechnet werden müssen. Außen vor in der Kalkulation
bleiben auch allgemeine Aufwendungen wie Raummiete oder für Event-Manager,
die bei größeren Feiern üblich sind.
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