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    Kindergeld auch für das verheiratete Kind nicht versäumen

    Auch  Eltern von verheirateten Kindern sollten sich die Förderungen aus dem
    Familienleistungsausgleich  nicht  entgehen  lassen.  Darauf weist der Neue
    Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) anlässlich mehrerer positiver
    Urteile der Finanzgerichte hin.

    Ist  das  Kind  über 18 Jahre alt, erhalten die Eltern gesetzlich weiterhin
    Kindergeld  oder  Kinderfreibeträge.  Dies gilt zum Beispiel, wenn sich das
    Kind  noch  in  Ausbildung  befindet.  Das  Höchstalter  beträgt  25 Jahre,
    verlängert  sich  aber  noch um die Zeit des früheren verpflichtenden Wehr-
    oder Zivildienstes. „Ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger
    sind,   prüft   das  Finanzamt  bei  der  Veranlagung  zur  Einkommensteuer
    automatisch“,  erläutert  Rechtsanwalt  und  Steuerberater  Markus Deutsch,
    Leiter Steuern und Medien beim NVL.

    Ist  der  Sohn  oder  die  Tochter  bereits  verheiratet, ist vorrangig der
    Ehepartner   -   und  nicht  mehr  die  Eltern  -  für  den  Unterhalt  des
    Auszubildenden  verantwortlich.  Deshalb  fiel bis zum Jahr 2011 regelmäßig
    die staatliche Familienförderung weg. Eine Ausnahme bildeten nur sogenannte
    „Mangelfälle“,   wenn  der  Ehepartner  beispielsweise  auch  noch  in  der
    Ausbildung und somit selbst unterhaltsbedürftig war.

    Seit dem 1. Januar 2012 ist die Höhe des eigenen Einkommens des Kindes beim
    Kindergeld  nicht  mehr  zu  prüfen.  Damit  wollte der Gesetzgeber bei den
    Familien  vor  allem  Bürokratie  abbauen.  Damit ist aber nach Ansicht des
    Finanzgerichts  Düsseldorf  (Az.  10  K  1940/13)  auch Unterhalt durch den
    Ehegatten  des  Kindes  nicht zu berücksichtigen. „Praktisch findet für die
    Kindergeld-Prüfung  also  keine  Unterscheidung mehr zwischen verheirateten
    oder   nicht  verheirateten  Kindern  statt“,  betont  Deutsch.   Auch  die
    Finanzgerichte  in  Köln,  München,  Sachsen  und  Münster haben bereits in
    diesem Sinne zu Gunsten der Familien geurteilt.

    Mit  Spannung  bleibt  daher  die  letzte Entscheidung des Bundesfinanzhofs
    abzuwarten. Betroffene, denen die Familienleistungen noch verwehrt bleiben,
    sollten  Einspruch  einlegen  und  unter Hinweis auf das laufende Verfahren
    (Az. III R 44/13) Ruhen des Verfahrens beantragen.

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