Auch Eltern von verheirateten Kindern sollten sich die Förderungen aus dem
Familienleistungsausgleich nicht entgehen lassen. Darauf weist der Neue
Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) anlässlich mehrerer positiver
Urteile der Finanzgerichte hin.
Ist das Kind über 18 Jahre alt, erhalten die Eltern gesetzlich weiterhin
Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Dies gilt zum Beispiel, wenn sich das
Kind noch in Ausbildung befindet. Das Höchstalter beträgt 25 Jahre,
verlängert sich aber noch um die Zeit des früheren verpflichtenden Wehr-
oder Zivildienstes. „Ob das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger
sind, prüft das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
automatisch“, erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch,
Leiter Steuern und Medien beim NVL.
Ist der Sohn oder die Tochter bereits verheiratet, ist vorrangig der
Ehepartner - und nicht mehr die Eltern - für den Unterhalt des
Auszubildenden verantwortlich. Deshalb fiel bis zum Jahr 2011 regelmäßig
die staatliche Familienförderung weg. Eine Ausnahme bildeten nur sogenannte
„Mangelfälle“, wenn der Ehepartner beispielsweise auch noch in der
Ausbildung und somit selbst unterhaltsbedürftig war.
Seit dem 1. Januar 2012 ist die Höhe des eigenen Einkommens des Kindes beim
Kindergeld nicht mehr zu prüfen. Damit wollte der Gesetzgeber bei den
Familien vor allem Bürokratie abbauen. Damit ist aber nach Ansicht des
Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 10 K 1940/13) auch Unterhalt durch den
Ehegatten des Kindes nicht zu berücksichtigen. „Praktisch findet für die
Kindergeld-Prüfung also keine Unterscheidung mehr zwischen verheirateten
oder nicht verheirateten Kindern statt“, betont Deutsch. Auch die
Finanzgerichte in Köln, München, Sachsen und Münster haben bereits in
diesem Sinne zu Gunsten der Familien geurteilt.
Mit Spannung bleibt daher die letzte Entscheidung des Bundesfinanzhofs
abzuwarten. Betroffene, denen die Familienleistungen noch verwehrt bleiben,
sollten Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das laufende Verfahren
(Az. III R 44/13) Ruhen des Verfahrens beantragen.
{fshare}
-Anzeige-