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    Streit um Steuer für Privatdarlehen

    Auch  Privatpersonen  müssen  auf  Zinseinnahmen  Steuern  zahlen, wenn sie
    Darlehen vergeben. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
    e.V. (NVL) hin. Steuerpflichtige sollten aber aufpassen: Umstritten ist oft
    die Höhe des Steuersatzes.

    Seit  2009  unterliegen  alle  Kapitaleinkünfte  der Abgeltungsteuer von 25
    Prozent.  Dies  gilt  grundsätzlich  auch,  wenn  private  Personen Kredite
    vergeben.

    In  bestimmten  Fällen wird für die Zinseinnahmen allerdings der oft höhere
    persönliche  Steuersatz fällig. Dies kann eine Steuer von bis zu 45 Prozent
    bedeuten!   Außerdem   wird   in   diesen  Fällen  kein  Sparerpauschbetrag
    berücksichtigt.

    Die oft höhere Besteuerung gilt, wenn der Kredit an „nahestehende Personen“
    vergeben  wird,  etwa  bei  Darlehen unter Familienangehörigen. Als zweites
    Kriterium muss der Angehörige die Zinszahlungen steuerlich absetzen können.
    Das  trifft  beispielsweise  zu,  wenn  ein  Vater der Tochter ein Darlehen
    gewährt  und  die  Tochter damit eine vermietete Wohnung renoviert. Für die
    Zinseinnahmen des Vaters ist dann der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen.

    Ob  diese  steuerliche  Schlechterstellung  von  Angehörigen jedoch mit dem
    Grundgesetz  vereinbar  ist,  prüft derzeit der Bundesfinanzhof (Az. VIII R
    44/13  ).  Darüber  hinaus hat das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 718/13 E)
    entschieden,  dass  nicht jedes „Näheverhältnis“ zwischen zwei Personen die
    günstige  Abgeltungsteuer ausschließt. Im zugrundliegenden Fall hatten sich
    zwei  Berufskollegen untereinander ein Darlehen gewährt. Nach Würdigung des
    Sachverhalts   betrachtete   das   Gericht   die   Beteiligten   nicht  als
    „nahestehend“.

    Um  die  Einnahmen  richtig  zu  versteuern,  muss  der Darlehensgeber eine
    Einkommensteuererklärung  abgeben. Die Eintragung der Zinseinnahmen erfolgt
    in  der  Anlage  KAP.  Werden  die  Zinsen  als  „normale“ Kapitaleinkünfte
    versteuert,  für  die  die Abgeltungsteuer anwendbar ist, bleiben Einnahmen
    bis  801  Euro  im Jahr sind allerdings steuerfrei. Für zusammen veranlagte
    Ehegatten oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag.

    Steuerpflichtigen,  die  wegen  eines  Darlehens  an Angehörige eine höhere
    Steuer als 25 Prozent zahlen sollen, empfiehlt der NVL, Einspruch gegen den
    Steuerbescheid  einzulegen  und auf das genannte Aktenzeichen des BFH Bezug
    zu  nehmen.  Damit  bleibt  der Fall „offen“, bis die Gerichte abschließend
    über   die  Rechtmäßigkeit  der  Höherbesteuerung  von  Angehörigendarlehen
    entschieden haben.

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