Auch Privatpersonen müssen auf Zinseinnahmen Steuern zahlen, wenn sie
Darlehen vergeben. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine
e.V. (NVL) hin. Steuerpflichtige sollten aber aufpassen: Umstritten ist oft
die Höhe des Steuersatzes.
Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25
Prozent. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn private Personen Kredite
vergeben.
In bestimmten Fällen wird für die Zinseinnahmen allerdings der oft höhere
persönliche Steuersatz fällig. Dies kann eine Steuer von bis zu 45 Prozent
bedeuten! Außerdem wird in diesen Fällen kein Sparerpauschbetrag
berücksichtigt.
Die oft höhere Besteuerung gilt, wenn der Kredit an „nahestehende Personen“
vergeben wird, etwa bei Darlehen unter Familienangehörigen. Als zweites
Kriterium muss der Angehörige die Zinszahlungen steuerlich absetzen können.
Das trifft beispielsweise zu, wenn ein Vater der Tochter ein Darlehen
gewährt und die Tochter damit eine vermietete Wohnung renoviert. Für die
Zinseinnahmen des Vaters ist dann der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen.
Ob diese steuerliche Schlechterstellung von Angehörigen jedoch mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (Az. VIII R
44/13 ). Darüber hinaus hat das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 718/13 E)
entschieden, dass nicht jedes „Näheverhältnis“ zwischen zwei Personen die
günstige Abgeltungsteuer ausschließt. Im zugrundliegenden Fall hatten sich
zwei Berufskollegen untereinander ein Darlehen gewährt. Nach Würdigung des
Sachverhalts betrachtete das Gericht die Beteiligten nicht als
„nahestehend“.
Um die Einnahmen richtig zu versteuern, muss der Darlehensgeber eine
Einkommensteuererklärung abgeben. Die Eintragung der Zinseinnahmen erfolgt
in der Anlage KAP. Werden die Zinsen als „normale“ Kapitaleinkünfte
versteuert, für die die Abgeltungsteuer anwendbar ist, bleiben Einnahmen
bis 801 Euro im Jahr sind allerdings steuerfrei. Für zusammen veranlagte
Ehegatten oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag.
Steuerpflichtigen, die wegen eines Darlehens an Angehörige eine höhere
Steuer als 25 Prozent zahlen sollen, empfiehlt der NVL, Einspruch gegen den
Steuerbescheid einzulegen und auf das genannte Aktenzeichen des BFH Bezug
zu nehmen. Damit bleibt der Fall „offen“, bis die Gerichte abschließend
über die Rechtmäßigkeit der Höherbesteuerung von Angehörigendarlehen
entschieden haben.
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