Mit einem am 9.1.2014 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof den beschränkten Abzug von Werbungskosten für das Erststudium oder die Erstausbildung bestätigt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erläutert, wie Steuerpflichtige dennoch ihre Kosten voll absetzen können.
Die Entscheidung der obersten Steuerrichter bedeutet zunächst eine schlechte Nachricht für alle Aus-zubildenden außerhalb der dualen Ausbildung: Sie sind mit ihren Aufwendungen steuerlich auf den Sonderausgabenabzug von jährlich lediglich 6.000 Euro beschränkt. Höhere Kosten, zum Beispiel für die Ausbildungsgebühren als Pilot oder Physiotherapeut, fallen damit unter den Tisch. Ein weiterer Nachteil gegenüber den Werbungskosten ist, dass Sonderausgaben nur mit steuerpflichtigen Einnah-men desselben Jahres verrechenbar sind. Anderenfalls gehen die Sonderausgaben am Jahresende verloren. Sie können nicht, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als negative Einkünfte („Ver-luste“) in jedem Veranlagungszeitraum festgestellt und auf spätere Jahre übertragen werden.
Nicht von dieser Einschränkung betroffen sind dagegen Steuerpflichtige im Rahmen eines Dienstver-hältnisses, wenn die Ausbildung also im Rahmen der dualen Ausbildung oder eines dualen Studien-gangs stattfindet. Hier ist ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten möglich. Fahrtkosten, Ar-beitsmittel und Dienstreisen können in der Einkommensteuererklärung voll angesetzt werden.
Der NVL weist darauf hin, dass der beschränkte Sonderausgabenabzug aber nur für die Erstausbil-dung oder das Erststudium nach der allgemeinbildenden Schule gilt. Dabei sind die Hürden zur Erlan-gung einer ersten Ausbildung für viele schnell überschritten. So stellt der Bachelor-Titel unbestritten ein „Erststudium“ dar. Das „Büffeln“ für den Master ist damit als „Zweitstudium“ steuerlich voll abzugsfähig. Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter. Die Gerichte akzeptierten auch die Ausbildung als Rettungssanitäter (BFH-Urteil vom 7.10.2011, VI R 52/10) und den sechsmonatigen Lehrgang zum Flugbegleiter (BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 6/12) als „Erstausbildung“. Die steuerlichen Voraussetzungen setzen weder eine Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus, so die Richter. Daher kann sich aus steuerlicher Sicht eine solche Kurzausbildung vor der Aufnahme des Erststudiums oder der Erstausbildung lohnen.
Besonderer Clou: „Sogar als freiwillig Wehrdienstleistende können junge Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung absolvieren“, unterstreicht Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL (vgl. auch PM 25/13 des NVL vom 11.9.2013, www.nvl.de). Dies ist der Fall wenn beim Wehrdienst der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, beispielsweise „beim Bund“ die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG Urteil vom 23.4.2013, 15 K 60/12 und das BFH-Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11). Damit kommt es bei der weiteren Ausbildung nicht mehr auf die derzeitig strenge Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.
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