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    Tauziehen um das Arbeitszimmer geht weiter

    Das  häusliche  Arbeitszimmer sorgt in der Einkommensteuer immer wieder für
    Streit  mit  dem  Finanzamt.  In  einigen Fällen sind sich nicht einmal die
    obersten    Steuerrichter   einig,   berichtet   der   Neue   Verband   der
    Lohnsteuerhilfevereine    e.V.    (NVL)   in   Berlin.   Immerhin   könnten
    Steuerpflichtige in Zukunft aber profitieren.

    Streitig  ist  nach  einem  aktuellen  Beschluss des Bundesfinanzhofs (IX R
    23/12),  ob auch das - privat mitgenutzte - häusliche Arbeitszimmer Eingang
    in  die  Einkommensteuererklärung finden kann. Ein Vermieter hatte geklagt,
    weil  ihm  das  Finanzamt  den Steuerabzug gestrichen hatte. Er gab an, den
    Arbeitsraum  zu  60  Prozent für die Verwaltung der Wohnungen und ansonsten
    privat   zu  benutzen.  Die  Finanzämter  lehnen  jedoch  derzeit  jegliche
    Aufteilung  von gemischt genutzten Räumen in einen beruflichen und privaten
    Anteil  ab.  „Eine  mehr  als  nur unbedeutende private Nutzung führt damit
    bedauerlicherweise zu einem totalen Abzugsverbot“, kommentiert Uwe Rauhöft,
    Geschäftsführer des NVL, in einer ersten Stellungnahme.

    Dabei  hatte  der  Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2009 eine Aufteilung von
    gemischt  veranlassten Aufwendungen bei der Einkommensteuer zugelassen (GrS
    1/06).  Diese  Lockerung  der Rechtsprechung gab auch Steuerpflichtigen mit
    teils  beruflich  genutzten  Räumlichkeiten  Hoffnung. Da sich die Münchner
    Richter  vorliegend  aber nicht darin einig sind, ob es steuerlich auch ein
    „halbes“ häusliches Arbeitszimmer geben kann, muss hierüber der Große Senat
    des  Gerichts  entscheiden.  Dies kommt in der Gerichtspraxis ansonsten nur
    selten vor.

    Eine  Entscheidung  über  die Abzugsfähigkeit einer „Arbeitsecke“ ist damit
    nicht getroffen. Auch hierzu ist die Rechtslage umstritten: Die Finanzämter
    setzen  oft  den  Rotstift  an, wenn ein Zimmer aus beruflich genutzter und
    privater  Fläche  besteht.  Mit Spannung bleibt daher das Parallelverfahren
    vor  dem  Bundesfinanzhof  abzuwarten (X R 32/11). Wenn der Große Senat die
    berufliche  Nutzung  schon in „Teilzeit“ anerkennen sollte, dürfte auch der
    Abzugsfähigkeit  der  Arbeitsecke  nichts  mehr im Wege stehen, schätzt der
    NVL.  Gleiches  gilt  für Durchgangsräume, die bisher meist ebenfalls nicht
    als Arbeitszimmer anerkannt werden.

    Ungeachtet    dessen    unterliegt   der   Steuerabzug   eines   häuslichen
    Arbeitszimmers  bereits  erheblichen  Einschränkungen. So ist ein Abzug nur
    möglich,  wenn  für  die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
    Verfügung    steht.    Dies   trifft   beispielsweise   auf   Lehrer   oder
    Handelsvertreter  ohne  eigenen  Schreibtisch  im  Betrieb  zu.  Aber  auch
    Steuerpflichtige   im   Nebenberuf   oder   Vermieter   können   trotz  der
    Restriktionen  von  der Steuererleichterung profitieren. Der Abzug ist aber
    auf  1.250  Euro  gedeckelt,  es  sei  denn,  die  Räumlichkeit  stellt den
    Mittelpunkt  des  Berufslebens dar. Dann können Steuerpflichtige unbegrenzt
    Werbungskosten für das heimische Zimmer ansetzen.

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