Das häusliche Arbeitszimmer sorgt in der Einkommensteuer immer wieder für
Streit mit dem Finanzamt. In einigen Fällen sind sich nicht einmal die
obersten Steuerrichter einig, berichtet der Neue Verband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin. Immerhin könnten
Steuerpflichtige in Zukunft aber profitieren.
Streitig ist nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (IX R
23/12), ob auch das - privat mitgenutzte - häusliche Arbeitszimmer Eingang
in die Einkommensteuererklärung finden kann. Ein Vermieter hatte geklagt,
weil ihm das Finanzamt den Steuerabzug gestrichen hatte. Er gab an, den
Arbeitsraum zu 60 Prozent für die Verwaltung der Wohnungen und ansonsten
privat zu benutzen. Die Finanzämter lehnen jedoch derzeit jegliche
Aufteilung von gemischt genutzten Räumen in einen beruflichen und privaten
Anteil ab. „Eine mehr als nur unbedeutende private Nutzung führt damit
bedauerlicherweise zu einem totalen Abzugsverbot“, kommentiert Uwe Rauhöft,
Geschäftsführer des NVL, in einer ersten Stellungnahme.
Dabei hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2009 eine Aufteilung von
gemischt veranlassten Aufwendungen bei der Einkommensteuer zugelassen (GrS
1/06). Diese Lockerung der Rechtsprechung gab auch Steuerpflichtigen mit
teils beruflich genutzten Räumlichkeiten Hoffnung. Da sich die Münchner
Richter vorliegend aber nicht darin einig sind, ob es steuerlich auch ein
„halbes“ häusliches Arbeitszimmer geben kann, muss hierüber der Große Senat
des Gerichts entscheiden. Dies kommt in der Gerichtspraxis ansonsten nur
selten vor.
Eine Entscheidung über die Abzugsfähigkeit einer „Arbeitsecke“ ist damit
nicht getroffen. Auch hierzu ist die Rechtslage umstritten: Die Finanzämter
setzen oft den Rotstift an, wenn ein Zimmer aus beruflich genutzter und
privater Fläche besteht. Mit Spannung bleibt daher das Parallelverfahren
vor dem Bundesfinanzhof abzuwarten (X R 32/11). Wenn der Große Senat die
berufliche Nutzung schon in „Teilzeit“ anerkennen sollte, dürfte auch der
Abzugsfähigkeit der Arbeitsecke nichts mehr im Wege stehen, schätzt der
NVL. Gleiches gilt für Durchgangsräume, die bisher meist ebenfalls nicht
als Arbeitszimmer anerkannt werden.
Ungeachtet dessen unterliegt der Steuerabzug eines häuslichen
Arbeitszimmers bereits erheblichen Einschränkungen. So ist ein Abzug nur
möglich, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht. Dies trifft beispielsweise auf Lehrer oder
Handelsvertreter ohne eigenen Schreibtisch im Betrieb zu. Aber auch
Steuerpflichtige im Nebenberuf oder Vermieter können trotz der
Restriktionen von der Steuererleichterung profitieren. Der Abzug ist aber
auf 1.250 Euro gedeckelt, es sei denn, die Räumlichkeit stellt den
Mittelpunkt des Berufslebens dar. Dann können Steuerpflichtige unbegrenzt
Werbungskosten für das heimische Zimmer ansetzen.
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