Arbeitnehmern mit auswärtigem Haushalt entstehen oft erhebliche Kosten. Immerhin sind nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs die Hürden für den Steuerabzug niedriger. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin hin.
Steuerpflichtige können ihre notwendigen Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich vorteilhaft absetzen. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für die Zweitwohnung und die Umzugskosten dorthin sowie die Fahrtkosten zum Wohnungswechsel. Danach kann eine Heimfahrt pro Woche angesetzt werden. Zudem können Pendler in den ersten drei Monaten Pauschalen für ihre erhöhten Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.
Ein doppelter Haushalt liegt allerdings nur vor, wenn ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittel-punkts besteht. In dieser Wohnung muss danach der Steuerpflichtige die Haushaltsführung bestim-men oder wesentlich mitbestimmen. Das ist bei einer Mietwohnung oder Eigentumswohnung meist unproblematisch, selbst wenn der Betroffene alleinstehend ist. Streitig sind jedoch immer wieder die Fälle in denen der Arbeitnehmer über keine eigene „komplette“ Wohnung verfügt.
Nunmehr hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein eigener Hausstand auch dann vorliegt, wenn die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ort seines Lebensmittelpunkts einfach oder beengt sind (Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 10/13). Im entschiedenen Fall bewohnte ein bereits älterer Arbeitnehmer noch das alte Kinderzimmer und teilte sich die übrigen Räumlichkeiten mit dem Vater. Damit verfügte er zwar nicht über eine eigene Wohnung. Die Richter ließen den Steuerabzug aber dennoch zu, weil der Steuerpflichtige zu seinem Heimatort die engeren Beziehungen pflegte. Die gleichen Erwägungen sollen nach der Rechtsprechung auch gelten, wenn sich der Steuerpflichtige mit Angehörigen das Bad oder die Küche teilt. Ausschließen möchte der Bundesfinanzhof lediglich die Fälle, in denen beispielsweise ein junger Arbeitnehmer - mit auswärtigem Hausstand - noch in die Haushaltsführung der elterlichen Wohnung eingegliedert ist.
Ebenfalls erfreulich: Nach Ansicht der Münchner Richter musste sich der Steuerpflichtige für den Steuerabzug nicht einmal an den laufenden Kosten des Haushalts beteiligen. Allerdings gilt dies nur noch bis zum Jahr 2013. „Ab diesem Jahr müssen Alleinstehende nachweisen, dass sie mehr als 10 Prozent der Haushaltskosten tragen“, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL die neue gesetzliche Regelung.
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