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    Betreuung im Alter steuerlich absetzen

    Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist auf ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hin, wonach Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenheim nun einfacher steuerlich abzugsfähig sind (Urteil vom 14.11.2013).

    Krankheitskosten mindern als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer. Zu diesen Kosten zählen nicht nur Aufwendungen für klassische medizinische Leistungen wie Arzt oder Medikamente. Vielmehr können Steuerpflichtige auch die Kosten für ihre krankheitsbedingte Unterbringung geltend machen, wenn der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden ist.

    Im vorliegenden Fall ließ der BFH neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten auch die Unterbringungskosten und das pauschale Entgelt für die Wohnung im Wohnstift zu. Hierfür war ausreichend, dass das Wohnstift nicht nur Wohnraum überließ, sondern grundsätzlich auch zu Betreuung und Pflege nach dem Heimgesetz verpflichtet war. Nicht erforderlich ist, dass die Pflegekosten gesondert in Rechnung gestellt werden. „Damit vereinfacht sich der steuerliche Abzug im Alter erheblich, wenn der Umzug in das Wohnstift krankheitsbedingt erfolgt“, lobt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL, die Entscheidung. Die Vorinstanz wollte die Steuerminderung auf den geringeren Betrag nach dem gesetzlichen Pflege-Wohnvertrag begrenzen.

    Der Abzug der Krankheitskosten darf jedoch nicht unverhältnismäßig sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Heimwohnung das erforderliche Maß überschreitet. Daneben muss sich der Steuerpflichtige bei krankheitsbedingter Unterbringung seine Haushaltsersparnis anrechnen lassen. Damit wird berücksichtigt, dass durch das Wohnen im Stift die Kosten der eigenen Wohnung und Ver-sorgung wegfallen. Im Jahr 2014 sind dies maximal 8.354 Euro.

    Außergewöhnliche Belastungen sind allerdings stets um die individuelle zumutbare Belastung zu kür-zen. Diese beträgt in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand sowie der Anzahl steuerlich zu berücksichtigender Kinder 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Dazu gibt der NVL den wichtigen Steuertipp: Mit den üblicherweise anfallenden Kosten, für die der Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistungen gilt, beispielsweise für Betreuung, Pflege- und Putzdienste, lässt sich die nachteilige Wirkung des Eigenbeitrags bis zu 4.000 Euro „drücken“.
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