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    Private Belastungen können Steuern senken

    Krankheitskosten  und  andere  private  Belastungen  können  die Steuerlast
    verringern.    Bereits    vor   der   Steuererklärung   lassen   sich   die
    Lohnsteuerbelastung  und  Einkommensteuer-Vorauszahlungen  reduzieren.  Der
    Neue  Verband  der  Lohnsteuerhilfevereine  e.V.  (NVL)  weist auf aktuelle
    Rechtsprechung und einzelne Hürden für die Anerkennung hin.

    Betroffene  von Naturkatastrophen, Straftaten und Krankheiten stehen oft am
    Rande  der Existenz. Sie können daher bei größeren Aufwendungen die Kosten,
    die  sie  allein getragen haben, als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
    Erstattungen,   etwa  von  Krankenkassen  und  Versicherungen,  sind  dabei
    abzuziehen.  Das  gilt auch dann, wenn das Geld erst im Folgejahr oder noch
    später ausgezahlt wird.

    Die  Steuerminderung  ist  bereits vor einer teuren Operation oder dem Kauf
    eines  Hörgeräts  möglich,  wenn  eine  Vorauszahlung  fällig wird. Das hat
    jüngst  das  Finanzgericht München (Az. 7 K 3486/11) bestätigt. Die Zahlung
    darf   allerdings   nicht  mutwillig,  also  ohne  wirtschaftlichen  Grund,
    erfolgen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Eigenbeteiligung für
    eine  kostspielige  Zahnoperation  nur  aufgrund  eines  Kostenvoranschlags
    bezahlt.  Die  eigentliche  Behandlung  sollte aber erst in späteren Jahren
    stattfinden. Daher verweigerten die Richter den Steuerabzug.

    Darüber  hinaus  müssen  die  außergewöhnlichen  Belastungen „zwangsläufig“
    sein. Dies ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sie aus rechtlichen,
    tatsächlichen  oder  sittlichen  Gründen  nicht  vermeiden  kann.  Wenn der
    Steuerpflichtige    auf   den   Abschluss   einer   üblichen   Versicherung
    beispielsweise  für  den  Hausrat verzichtet hat, erkennt das Finanzamt die
    Schäden  aber  nicht  an.  Gleiches  gilt  für  freiwillige  Zahlungen  und
    Geldstrafen  sowie Kosten eines Strafprozesses für den Verurteilten, selbst
    bei fahrlässig begangenen Delikten.

    Ein typischer Anwendungsfall für außergewöhnliche Belastungen sind hingegen
    krankheits-  oder  behinderungsbedingte  Umbaukosten  der  Wohnung  oder im
    eigenen  Haus. Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit neuester Entscheidung
    vom  17.7.2014  die  Mehrkosten für ein größeres Grundstück nicht anerkannt
    (Az. VI R 42/13). Der Kläger hatte argumentiert, dass sein Haus wegen einer
    Behinderung  einstöckig  und  größer  gebaut werden musste und deshalb mehr
    Fläche   benötige.   Aus   Sicht   des   BFH   fehlte   es  jedoch  an  der
    Zwangsläufigkeit.  Das neue Grundstück habe keinen Bezug zur Krankheit oder
    Behinderung  des  Steuerpflichtigen,  da ungeachtet der Krankheit die Größe
    des  Hauses  und  damit auch des Grundstücks im freien Belieben des Klägers
    liegt.

    „Hätte  der  Kläger  dagegen  das  Haus  bereits  bewohnt,  wären  bauliche
    Maßnahmen   -  wie  der  Einbau  einer  barrierefreien  Dusche  oder  eines
    Treppenliftes  -  sicher  steuerlich  absetzbar gewesen“, unterstreicht Uwe
    Rauhöft,  Geschäftsführer  des  NVL.  Der NVL warnt noch vor einer weiteren
    Tücke:  Bei  bestimmten  Therapien und Hilfsmitteln muss vor der Behandlung
    ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden.

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