Krankheitskosten und andere private Belastungen können die Steuerlast
verringern. Bereits vor der Steuererklärung lassen sich die
Lohnsteuerbelastung und Einkommensteuer-Vorauszahlungen reduzieren. Der
Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) weist auf aktuelle
Rechtsprechung und einzelne Hürden für die Anerkennung hin.
Betroffene von Naturkatastrophen, Straftaten und Krankheiten stehen oft am
Rande der Existenz. Sie können daher bei größeren Aufwendungen die Kosten,
die sie allein getragen haben, als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Erstattungen, etwa von Krankenkassen und Versicherungen, sind dabei
abzuziehen. Das gilt auch dann, wenn das Geld erst im Folgejahr oder noch
später ausgezahlt wird.
Die Steuerminderung ist bereits vor einer teuren Operation oder dem Kauf
eines Hörgeräts möglich, wenn eine Vorauszahlung fällig wird. Das hat
jüngst das Finanzgericht München (Az. 7 K 3486/11) bestätigt. Die Zahlung
darf allerdings nicht mutwillig, also ohne wirtschaftlichen Grund,
erfolgen. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Eigenbeteiligung für
eine kostspielige Zahnoperation nur aufgrund eines Kostenvoranschlags
bezahlt. Die eigentliche Behandlung sollte aber erst in späteren Jahren
stattfinden. Daher verweigerten die Richter den Steuerabzug.
Darüber hinaus müssen die außergewöhnlichen Belastungen „zwangsläufig“
sein. Dies ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sie aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden kann. Wenn der
Steuerpflichtige auf den Abschluss einer üblichen Versicherung
beispielsweise für den Hausrat verzichtet hat, erkennt das Finanzamt die
Schäden aber nicht an. Gleiches gilt für freiwillige Zahlungen und
Geldstrafen sowie Kosten eines Strafprozesses für den Verurteilten, selbst
bei fahrlässig begangenen Delikten.
Ein typischer Anwendungsfall für außergewöhnliche Belastungen sind hingegen
krankheits- oder behinderungsbedingte Umbaukosten der Wohnung oder im
eigenen Haus. Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit neuester Entscheidung
vom 17.7.2014 die Mehrkosten für ein größeres Grundstück nicht anerkannt
(Az. VI R 42/13). Der Kläger hatte argumentiert, dass sein Haus wegen einer
Behinderung einstöckig und größer gebaut werden musste und deshalb mehr
Fläche benötige. Aus Sicht des BFH fehlte es jedoch an der
Zwangsläufigkeit. Das neue Grundstück habe keinen Bezug zur Krankheit oder
Behinderung des Steuerpflichtigen, da ungeachtet der Krankheit die Größe
des Hauses und damit auch des Grundstücks im freien Belieben des Klägers
liegt.
„Hätte der Kläger dagegen das Haus bereits bewohnt, wären bauliche
Maßnahmen - wie der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines
Treppenliftes - sicher steuerlich absetzbar gewesen“, unterstreicht Uwe
Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Der NVL warnt noch vor einer weiteren
Tücke: Bei bestimmten Therapien und Hilfsmitteln muss vor der Behandlung
ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden.
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