Düsseldorf/KreisUnna. Wohngruppen, Altenpflegeeinrichtungen, Servicewohnen, Ambulante Dienste, Gasteinrichtungen, Tagespflegeangebote und vieles mehr: Das Land Nordrhein-Westfalen stellt sich und seine Kommunen auf eine älter werdende Gesellschaft ein. In der vergangenen Woche verabschiedete der Landtag nahezu fraktionsübergreifend Änderungen zum Landesaltenpflegegesetz und zum Wohn- und Teilhabegesetz.
Eine wesentliche Neuerung, die insbesondere für den Kreis Unna von Interesse sein dürfte, ist, dass künftig eine Förderung für neue oder zusätzlich entstehende teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen von einer verbindlichen örtlichen Bedarfsplanung abhängig gemacht werden kann. Eine solche Fördervoraussetzung wäre vom Kreis Unna als örtlichen Sozialhilfeträger zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. Gerade im Kreis Unna sind in den letzten Jahren zahlreiche neue oder zusätzliche Angebote entstanden, die zum Teil über den Bedarf einer jeweiligen Kommune deutlich hinausgingen. Zahlen dafür muss der Kreis Unna.
Ina Scharrenbach MdL: „Bis ins Jahr 2003 war die Förderung neuer und zusätzlicher Kapazitäten in Pflegeeinrichtungen in NRW von einer vorherigen Bedarfsfeststellung abhängig. Die Kommunen wie auch Trägerverbände haben seitdem vehement beklagt, dass der Verzicht auf diese Bedarfsabhängigkeit eine kommunale Steuerung deutlich erschwert bis unmöglich macht. Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die kommunalen Kassen angesichts der ohnehin durch die demographische Entwicklung verursachten enormen sozialen Herausforderungen weiterhin verpflichtet sein sollen, auch dann zusätzliche Kapazitäten finanziell zu unterstützen, wenn diese zur Bedarfsdeckung und damit auch zur Erfüllung ihrer kommunalen Verantwortung für die Pflegeinfrastruktur nicht mehr erforderlich sind. Daher fordere ich den Landrat Makiolla auf, von der Möglichkeit der verbindlichen Bedarfsplanung bis zum 31. Dezember 2014 im Kreis Unna Gebrauch zu machen. Die Entscheidungen über die Bedarfe können dann bis zur Erarbeitung und Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung, spätestens aber bis zum 31. März 2015, ausgesetzt werden.“
Darüber hinaus ist der Kreis Unna für ein bedarfsgerechtes Angebot an Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige verantwortlich. Hierbei sind mindestens solche Angebote vorzuhalten, ohne deren Inanspruchnahme den pflegenden Angehörigen die Fortsetzung ihrer pflegenden Tätigkeiten nicht möglich wäre. Scharrenbach MdL: „Es wäre mehr als sinnvoll, wenn sich die nächste kommunale Gesundheitskonferenz des Kreises Unna mit den Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf unseren Kreis und unsere kreisangehörigen Kommunen beschäftigt. Im Rahmen meiner Besuche in zahlreichen stationären und ambulanten Einrichtungen im Kreis Unna in den letzten Wochen wurde immer wieder deutlich, dass zum Beispiel die Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen dringend einer Verbesserung bedarf. Gerade dieses Zusammenwirken soll aber durch die verabschiedeten Gesetze weiter intensiviert werden, aber oftmals scheitert es an und in der Praxis. Aus Schnittstellen im System müssen Verbindungsstellen werden. Dies hilft den Betroffenen und den Angehörigen am meisten.“
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