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Bei Streik des Airline-Personals können Reisende Anspruch auf Entschädigung haben / Ansprüche mit dem ADAC Entschädigungsrechner prüfen
Wer am 12. oder 13. März 2026 einen Flug mit Lufthansa gebucht hat, muss unter Umständen damit rechnen, dass dieser nicht stattfindet. Die Pilotengewerkschaft Cockpit hat die Piloten von Lufthansa und Lufthansa CityLine zu einem 48-stündigen Streik aufgerufen. Betroffen sind hunderte Flüge im In- und Ausland. Der ADAC gibt einen Überblick darüber, welche Rechte Reisende haben.
Grundsätzlich haben Fluggäste bei Flugannullierungen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung, soweit diese anwendbar ist. Dieser Anspruch entfällt nur bei außergewöhnlichen Umständen. Als außergewöhnlich gelten Umstände, auf die die Airline keinen Einfluss hat. Auch ein Streik kann ein solcher sein. Ein Streik des eigenen Airline-Personals wird in der Regel jedoch nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet, sodass grundsätzlich eine Entschädigungspflicht bestehen kann.
Unabhängig davon muss die Airline die gebuchte Beförderung sicherstellen. Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, muss sie eine Ersatzbeförderung organisieren. Außerdem muss die Fluggesellschaft während der Wartezeit auf den Ersatzflug Betreuungsleistungen bereitstellen. Dazu zählen Verpflegung sowie – falls notwendig – auch eine Unterbringung. Reisende sollten in jedem Fall Belege für ihre Ausgaben aufbewahren, vor allem für den Fall, dass die Airline keine Leistungen bereitstellt.
Organisiert die Fluggesellschaft keine Ersatzbeförderung, kann sich der Reisende selbst um eine alternative Beförderung kümmern. Der Reisende kann sich die dadurch entstehenden notwendigen Kosten von der Airline erstatten lassen.
Wer seinen Flug nicht mehr antreten möchte, kann alternativ zu den genannten Rechten auch vom Vertrag zurücktreten und den Ticketpreis erstattet bekommen.
Bei Pauschalreisen wiederum ist nicht die Fluggesellschaft, sondern der Reiseveranstalter erster Ansprechpartner. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen. Dazu gehören etwa die Organisation eines Ersatzfluges oder – bei deutlichen Verzögerungen – auch Reisepreisminderungen.
Ob ein Anspruch gegen die Airline besteht, lässt sich schnell und unkompliziert mit dem ADAC Entschädigungsrechner prüfen. Mit wenigen Klicks können Betroffene ihre Ansprüche überprüfen und anschließend geltend machen. Das ist entweder selbst mithilfe eines ADAC Musterbriefs möglich oder über den ADAC Partner FairPlane, der mögliche Ansprüche mit seinen Vertragsanwälten durchsetzt. Dafür werden lediglich Abflugdatum und Flugnummer benötigt.
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Kamen. Tausende Reisende sitzen im Nahen Osten fest: Durch die amerikanischen und israelischen Angriffe gegen den Iran sind Flughäfen in Dubai, Doha oder Abu Dhabi geschlossen, der internationale Flugverkehr ist stark beeinträchtigt. Auch Passagiere auf Kreuzfahrtschiffen sind betroffen. Wer eine Reise in die Region geplant oder schon gebucht hat, macht sich ebenfalls Sorgen. Astrid Lindner, Leiterin bei der Verbraucherzentrale in Kamen, erklärt, welche Rechte Reisende haben, die dort festsitzen, und was für geplante Urlaube gilt.Wenn Pauschalreisende vor Ort festsitzen
Wenn Reisende vor Ort den Urlaub abbrechen
Wenn die Reise nachträglich geändert wird
Wenn man vor Reisebeginn zurücktritt
Wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt
Wenn der Flug gestrichen wird
Weiterführende Informationen:
- Mehr zu Reiserechten im Katastrophenfall: verbraucherzentrale.nrw/node/10380
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Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comIn der Reihe „Darf ich?“ erklärt KamenWeb.de, welche neuen Regeln und Änderungen Bürgerinnen und Bürger ab März 2026 betreffen. Mit dem Monatswechsel greifen verschiedene gesetzliche Neuerungen und Anpassungen im Alltag. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Rentenzahlung sinkt durch höhere Zusatzbeiträge der Krankenkassen
Viele gesetzliche Krankenkassen haben zum Jahreswechsel 2025/2026 ihre Zusatzbeiträge angehoben. Im Durchschnitt liegen diese inzwischen bei rund 2,9 Prozent. Für Rentner wirkt sich das jedoch nicht sofort aus: Die Anpassung kommt wegen der gesetzlichen Verzögerung erst ab März 2026 bei der Auszahlung an.
Nach Angaben der Deutsche Rentenversicherung wird – wie beim allgemeinen Beitragssatz – auch der Zusatzbeitrag zwischen Rentenversicherung und Versicherten geteilt. Steigt der Zusatzbeitrag einer Kasse zum Beispiel um 0,4 Prozentpunkte, trägt der Rentner davon effektiv 0,2 Punkte selbst.
Was das praktisch bedeutet:
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Bei 1.500 Euro Bruttorente ergibt sich rund 3 Euro weniger Netto pro Monat.
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Bei 2.000 Euro Bruttorente sind es etwa 4 Euro weniger.
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Eine Beispielrechnung mit 1.800 Euro Bruttorente und einer Erhöhung von 1,6 auf 2,0 Prozent Zusatzbeitrag führt zu rund 3,60 Euro Minus monatlich – über das Jahr gerechnet mehr als 40 Euro.
Fachleute weisen darauf hin, dass auch kleine monatliche Abzüge bei knappen Haushaltsbudgets spürbar sind. Wer seine Rente besonders früh im Monat ausgezahlt bekommt, kann die Änderung unter Umständen bereits bei der Februarrente sehen.
Sommerzeit startet Ende März
In der Nacht zum 29. März beginnt wieder die Sommerzeit. Um 2 Uhr werden die Uhren auf 3 Uhr vorgestellt. Die Nacht ist damit eine Stunde kürzer. Für viele elektronische Geräte erfolgt die Umstellung automatisch, mechanische Uhren müssen von Hand angepasst werden.
Neuer Score bringt mehr Transparenz bei der Bonitätsbewertung
Auch im Bereich Bonitätsprüfung steht eine Umstellung an: Die SCHUFA will ihr Bewertungssystem transparenter machen. Ab Ende März 2026 soll ein vereinfachtes Score-Modell eingeführt werden, das auf zwölf klar benannten Kriterien beruht.
Verbraucher sollen ihren persönlichen Wert dann kostenlos über ein Online-Konto einsehen können – inklusive nachvollziehbarer Erläuterung der Berechnungsgrundlagen. Dazu zählen unter anderem:
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bisheriges Zahlungsverhalten
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Laufzeiten von Verträgen
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Nutzung von Kreditlinien
Hintergrund sind unter anderem rechtliche Auseinandersetzungen um Auskunftsansprüche und Nachvollziehbarkeit der Bewertung. Während einer Übergangszeit dürften alte und neue Berechnungsmodelle parallel genutzt werden, bis Banken und Vertragspartner vollständig umgestellt haben.
Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein Jahr verlängert
Geflüchtete aus der Ukraine erhalten dagegen mehr Planungssicherheit: Der vorübergehende Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz wurde europaweit bis zum 4. März 2027 verlängert.
Das Bundesinnenministerium hat dazu eine Fortgeltungsverordnung erlassen. Bestehende Aufenthaltserlaubnisse gelten damit in der Regel automatisch weiter, ohne dass sofort ein neuer Antrag gestellt werden muss. Grundlage ist ein entsprechender Beschluss des Rat der Europäischen Union.
Damit verbunden bleibt der Zugang zu:
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Sozialleistungen
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Arbeitsmarkt
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Bildungsangeboten
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medizinischer Versorgung
Beratungsstellen empfehlen dennoch, Dokumente und Bescheide genau zu prüfen. Teilweise tragen Aufenthaltstitel noch alte Ablaufdaten. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, die einschlägige Verordnung in Kopie zu Behördenterminen mitzunehmen.
Neue Meldeverordnung verschärft Standards gegen Geldwäsche
Zum 1. März tritt eine neue Meldeverordnung zum Geldwäschegesetz in Kraft. Sie legt bundesweit einheitliche technische Vorgaben dafür fest, wie Verdachtsmeldungen künftig eingereicht werden müssen. Ziel ist eine schnellere und effizientere Auswertung der Hinweise.
Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen müssen künftig in einem strukturierten, maschinenlesbaren XML-Format übermittelt werden. Gleichzeitig wird genauer definiert, welche Pflichtangaben enthalten sein müssen.
Zur Meldung verpflichtet sind unter anderem Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen, Immobilienmakler und bestimmte Händler. Anzeige nötig ist jeder Sachverhalt, der auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten könnte – etwa wenn Vermögenswerte mutmaßlich aus Straftaten stammen oder ungewöhnliche Transaktionen auffallen. Damit sollen Prüfverfahren beschleunigt und Ermittlungen gezielter unterstützt werden.
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Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comIn „Darf ich?“ erklärt KamenWeb.de, welche neuen Regeln und Änderungen ab Februar 2026 Bürgerinnen und Bürger betreffen. Zum Monatswechsel treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Neues Förderprogramm für Elektroautos rückwirkend zum 1. Januar 2026 gestartet
Die Bundesregierung hat ein neues Förderprogramm für Elektroautos eingeführt, das rückwirkend zum 1. Januar 2026 gilt. Gefördert werden Kauf und Leasing von neu zugelassenen Elektrofahrzeugen für Privatpersonen. Die Förderung ist nach Haushaltseinkommen und Familiengröße gestaffelt und soll ab Mai 2026 online beantragt werden.
Archiv: Neues Förderprogramm für Elektroautos rückwirkend zum 1. Januar 2026 gestartet
Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt weiter
Ab Februar 2026 sinkt die Einspeisevergütung für neu in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen erneut um 1 Prozent. Für Anlagen bis 10 kWp beträgt sie dann 7,79 Cent/kWh bei Teileinspeisung und 12,35 Cent/kWh bei Volleinspeisung und gilt jeweils für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Maßgeblich ist dabei stets das Datum, an dem die Anlage erstmals Strom erzeugt. Zusätzlich entfällt seit Februar 2025 für neue PV-Anlagen bei negativen Strompreisen die Vergütung vollständig („Nullvergütung“), geregelt durch das Solarspitzengesetz. Als Ausgleich wird der Förderzeitraum verlängert, um Anreize für mehr Eigenverbrauch, Batteriespeicher und intelligentes Lastmanagement zu schaffen.
Februar 2026 bringt spürbare Änderungen für Rentner und Haushaltsbudgets
Im Februar 2026 werden für viele Haushalte mehrere finanzielle Änderungen spürbar, die zum Jahresbeginn nur angekündigt waren: Angepasste Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, neue Steuerregeln, höhere Hinzuverdienstgrenzen für Rentner sowie steigende Lebenshaltungs-, Energie- und Mobilitätskosten wirken sich nun konkret auf Rentenzahlungen und Kontobelastungen aus. Besonders Ruheständler sollten Bescheide von Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt prüfen, um rechtzeitig auf veränderte Nettobeträge reagieren und ihre Ausgaben entsprechend anpassen zu können.
Kurzer Februar 2026: Weniger Arbeitstage, aber mehr Jahresarbeitszeit
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Kamen. Viele Menschen shoppen direkt über ihre Social-Media-Kanäle. Ob Instagram, TikTok oder Facebook – einer aktuellen Umfrage des Digitalverbandes Bitkom zufolge nutzen 48 % der 16- bis 29-Jährigen ihre Kanäle zum Online-Einkauf, bei den 30- bis 49-Jährigen sind es 36 %. Insgesamt 29 % aller deutschen Internetnutzer:innen kaufen so online ein.
„Das kann problematisch sein“, erklärt Astrid Lindner, Leiterin der Verbraucherzentrale in Kamen. „Oft führen die Designs zu unnötigen Impulskäufen, die Herkunft der Produkte ist manchmal schwer nachvollziehbar, und die Apps sammeln viele Daten.“
Tipps der Verbraucherzentrale NRW für sicheres Social-Media-Shopping:
Impulsivität vermeiden
Viele Apps setzen bewusst auf Impulskäufe. Vor dem Klick auf den „Kaufen“-Button lohnt es sich zu überlegen: Brauche ich das Produkt wirklich? Gibt es günstigere oder bessere Alternativen, eventuell auch im stationären Handel? Nicht irritieren lassen von manipulativen Designs, sogenannten „Dark Patterns“, die z. B. durch Countdown-Timer oder Hinweise auf andere Interessierte Druck erzeugen.
Werbung durch Influencer:innen kritisch betrachten
Influencer:innen verdienen oft an beworbenen Produkten oder eigenen Kollektionen. Laut Bitkom-Umfrage ist vielen dies bewusst: 21 % finden Influencer-Werbung sympathisch, 33 % der 16- bis 29-Jährigen ebenfalls, aber knapp 43 % dieser Altersgruppe wünschen sich eine klare Kennzeichnung. Klassische Produkttests genießen weiterhin hohe Glaubwürdigkeit.
Daten schützen
Beim Online-Kauf sollten nur notwendige persönliche Informationen angegeben und sichere Zahlungsmethoden genutzt werden. Werbeansprachen lassen sich über App- oder Smartphone-Einstellungen einschränken. Tracking wie Standorterfassung kann deaktiviert werden, und Werbeblocker können die Flut an Anzeigen reduzieren. Besonders Plattformen wie Temu nutzen personenbezogene Daten für kommerzielle Zwecke – hier lohnt sich Vorsicht.
Widerrufsrechte nutzen
Wenn Produkte nicht passen oder gefallen, kann das gesetzliche Widerrufsrecht genutzt werden. Kund:innen haben ab Erhalt der Ware 14 Tage Zeit. Viele Shops bieten Online-Formulare an. Die Verbraucherzentrale NRW stellt einen Musterbrief bereit, der beim Rückversand beigelegt und zusätzlich per E-Mail an den Shop geschickt werden kann.
Umweltaspekte bedenken
Viele online bestellte Produkte werden zurückgeschickt – bei Bekleidung ist es oft jedes zweite Paket. Für 2025 werden rund 550 Millionen Rücksendungen in Deutschland erwartet, was mehrere hundert Tonnen CO₂ verursacht. Manche zurückgesandten Produkte werden sogar entsorgt.
Weiterführende Informationen:
-
Verbraucherrechte beim Onlineshopping: www.verbraucherzentrale.nrw/node/28123
-
Musterbrief Widerruf: www.verbraucherzentrale.nrw/node/60076





