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Fragen zu Corona-Schutzregeln

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Antworten in FAQ-Liste

Kreis Unna. Seit heute gelten im Kreis Unna strengere Corona-Schutzregeln - und darum drehen sich natürlich viele Fragen. Der Kreis gibt Antwort in einer FAQ-Liste.

Am Wochenende hatte der Kreis Unna im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsministerium die neue Allgemeinverfügung mit den strengeren Regeln veröffentlicht. Insbesondere zur nächtlichen Ausgangssperre gibt es etliche Fragen. Auf der Internetseite www.kreis-unna.de hat der Kreis Unna eine FAQ-Liste mit vielen Antworten veröffentlicht. Die Liste wird ständig aktualisiert:

Besuche und Aufenthalt nach 21 Uhr
Die Ausgangssperre gilt ab 21 Uhr. Tätigkeiten, die nicht mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen oder unter die weiteren Ausnahmen fallen, sind so zu planen, dass die Ausgangssperre ab 21 Uhr eingehalten werden kann.
Der Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist über Nacht zulässig. Der Besuch ist so zu planen, dass die Ausgangssperre eingehalten werden kann.

Versorgung von Tieren
Die Versorgung von Tieren ist als Ausnahme in der Allgemeinverfügung aufgeführt. Zur Versorgung von Tieren gehören auch die Tiere eines landwirtschaftlichen Hofs oder Reitstalls etc. Das Ausführen von Haustieren sollte so geplant werden, dass dies vor 21 Uhr abgeschlossen ist. Sollte aus besonderen Gründen (sind glaubhaft zu machen) ein Ausführen von Haustieren nach 21 Uhr unausweichlich sein, haben diese nur wohnortnah zu erfolgen.

Lebensmittelhandel, Einzelhandel und Tankstellen
Eine Schließung dieser ist nicht Teil der Allgemeinverfügung und somit nicht vorgegeben. Es bleibt jedem Geschäft selbst überlassen, zu entscheiden, ob geöffnet bleibt oder geschlossen wird.

Lieferdienste und Gastronomie
Lieferdienste sind als berufliche Tätigkeit zulässig. Der Außerhausverkauf ist nach 21 Uhr möglich, allerdings nur in Form der Lieferung oder an Kunden, die sich nach 21 Uhr im Rahmen der Allgemeinverfügung draußen aufhalten dürfen.

Berufsausübung
Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist nicht notwendig. Personen können sich bei Kontrollen über ihren Personalausweis ausweisen und angeben, wo sie arbeiten bzw. welchen Grund sie haben, sich nach 21 Uhr im öffentlichen Bereich zu bewegen. Dieses wird dann – wenn nötig – am nächsten Tag bzw. wenn es zeitlich möglich ist, überprüft. Es steht den Arbeitgebern allerdings frei – zur Vermeidung von Nachfragen, selbst Bescheinigungen auszustellen.

Fahrdienste zur Berufsausübung
Soweit keine andere Möglichkeit besteht (ÖPNV, eigenes Fahrzeug), ist es möglich sich von einer anderen Person zum Zweck der Berufsausübung auch nach 21 Uhr fahren zu lassen. Dieses hat auf direktem Wege zu erfolgen und der Fahrer fährt anschließend auf direktem Wege wieder zurück.

ÖPNV
Der öffentliche Personennahverkehr bleibt grundsätzlich in Betrieb und darf genutzt werden, z. B. durch Berufstätige oder andere Berechtigte.

Sport und körperliche Bewegung
Personen dürfen sich im Rahmen der neuen Regeln nach 21 Uhr nicht mehr zur körperlichen Bewegung im Freien aufhalten. Spazieren gehen oder Joggen ist also nicht zulässig.

Religionsausübung
Die von § 1 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung getroffenen Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung werden von der durch den Kreis Unna erlassenen Allgemeinverfügung nicht berührt.
Der Besuch eines Gottesdienstes oder einer anderen Versammlung zur Religionsausübung nach § 1 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung unterliegt dem Buchstaben h) der Ausnahmen zu Punkt I der Allgemeinverfügung. Hierbei liegt ein gewichtiger Grund vor, sich von der Gebetsstätte auch nach 21 Uhr auf direktem Wege nach Hause zu begeben.

Es besteht insoweit kein Widerspruch zwischen der Religionsausübung und der Ausgangssperre.

Konkret zum Ramadan
Das gilt folglich auch für die An- und Abreise zu den Moscheen – das heißt, für die An- und Abreise sind die Besucher der Gottesdienste von der Ausgangssperre befreit.

Ausschließlich die An- und Abreise gelten somit als Ausnahme von der Ausgangssperre. Das gilt zudem nur für den direkten Weg und nur unmittelbar für die Zeit kurz vor und nach dem Gottesdienst in der Moschee. Im Idealfall führen die Gläubigen eine Bescheinigung ihres Moscheevereins mit. Eine glaubwürdige Erklärung reicht jedoch als Begründung aus.

Dazu zählen allerdings nicht die sich daran anschließenden Aktivitäten mit mehr weltlichem Charakter. Darüber hinaus nochmals dringend auf die Einhaltung der Bestimmungen der Coronaschutzverordnung hingewiesen. Das gilt insbesondere für die Beschränkung der Teilnehmerzahlen an den Gottesdiensten.

Jagd
Die jagdliche Tätigkeit dient der Abwendung einer Gefahr für das Eigentum (Wildschäden auf forst- und landwirtschaftlichen Flächen) und kann in einzelnen Fällen auch ein gewichtiger sowie unabweisbarer Grund sein. Sofern von einer jagdlichen Tätigkeit in der Woche der Gültigkeit der Allgemeinverfügung tatsächlich nicht abgesehen werden kann, ist diese aus den vorbezeichneten Gründen in Einzeljagd statthaft.

Bußgelder
Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen können mit Bußgeld geahndet werden. Über die Höhe des Bußgeldes entscheidet die örtlich zuständige Ordnungsbehörde.

Urlaub
Eine Fahrt zum Flughafen oder Bahnhof zum Antritt des Urlaubs wäre aktuell in Ausnahmefällen möglich, sofern beispielsweise Abflugzeit und der Urlaub dokumentiert werden können.

An- / Abreise zum/vom Flughafen/Bahnhof
Sofern das Ticket vorgelegt werden kann, ist die An-/Abreise möglich, hat aber auf direktem Wege zu erfolgen. Grundsätzlich ist der Transport, wenn möglich, so zu planen, dass eine Rückkehr des Fahrenden um 21 Uhr gewährleistet ist.

Was sind ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke?
In Einzelfällen kann es Gründe geben, die es erforderlich machen bzw. bei denen es sich nicht verhindern lässt, im Zeitraum der Ausgangssperre aushäusig zu sein. Beispielsweise kann eine Autopanne dazu führen, nicht rechtzeitig um 21.00 Uhr an der Wohnung anzukommen. Eine Zug- oder Busverbindung hat Verspätung, so dass bis 21.00 Uhr die Wohnung nicht pünktlich erreicht werden kann. Über diese Einzelfälle entscheidet die örtlich zuständige Ordnungsbehörde oder Polizei entsprechend des geschilderten Sachverhalts. PK | PKU

Nach Einigung mit dem Land: Ausgangssperre tritt Montag in Kraft

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKreis Unna. Angesichts aktuell steigender Inzidenzwerte hat der Krisenstab beim Kreis Unna mit Überschreiten der 200-er-Marke neue und strengere Corona-Schutzregeln beschlossen. Das notwendige Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsministerium liegt inzwischen vor. In zwei Punkten gab es Veränderungen zu den Absichten des Kreises. Die neue Allgemeinverfügung tritt nun am Montag, 19.4.2021, 0:00 Uhr in Kraft.

Ausgangssperre statt nächtlicher Kontaktsperre
Den vom Kreis Unna angestrebten Verzicht auf eine Ausgangssperre durch Einführung einer strengeren Kontaktsperre zwischen 21 und 5 Uhr trägt das Land nicht mit. Der Kreis hatte diese Maßnahme angestrebt, weil es eine geringere Einschränkung der persönlichen Rechte darstellt. Nach der Entscheidung des Landes zu dieser Passage verfügt der Kreis Unna nun eine nächtliche Ausgangssperre ab 21 Uhr, die um 5 Uhr morgens endet. Ausnahmen für Berufstätige, Pflegende, zur Begleitung Sterbender oder aus vergleichbar wichtigem Grunde sind geregelt. Auch dürfen etwa Hunde ausgeführt werden.

Tagsüber gilt eine Kontaktsperre für mehr als fünf Personen aus zwei Haushalten. Haushalte mit fünf Personen oder mehr dürfen sich noch mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen als ein Hausstand. Diese Kontaktsperre gilt für den öffentlichen und privaten Raum.

Kindertagesstätten bleiben geöffnet – dringender Appell
Kindertagesstätten gehen in den eingeschränkten Pandemiebetrieb, bleiben aber grundsätzlich geöffnet. Die Kinder werden in festen Bezugsgruppen betreut, die Betreuungszeiten bleiben um 10 Wochenstunden gekürzt. Mütter und Väter, die alternative Betreuungsmöglichkeiten organisieren können, sind dringend aufgefordert, diese zu nutzen.

Zuletzt war es in Kitas im Kreis immer wieder zu Infektionsgeschehen gekommen, so dass der Kreis die Schließung der Einrichtungen mit einer Notbetreuung verfügen wollte, das Land hat nun dieser Regelung nicht zugestimmt. Aktuell sind kreisweit 15 Kindertagesstätten in sechs Kommunen von Corona-Fällen betroffen.

Schulen bleiben geschlossen
Die für kommenden Montag vorgesehene Einführung des Wechselunterrichts an Schulen wird vorerst nicht stattfinden. Lediglich Abschlussklassen können am Präsenzunterricht festhalten. Die Testpflicht bleibt dabei erhalten. Dieser Passus aus der Allgemeinverfügung des Kreises ist inzwischen in einer Allgemeinverfügung des Landes übernommen worden, die dieses Verfahren gleich für mehrere Städte und Kreise angeordnet hat.

"Ziel muss sein, die Infektionszahlen möglichst schnell wieder zu senken", erklärt Dezernent Torsten Göpfert, aktuell Leiter des Krisenstabes. "Denn nur so können wir auch die Zahl derer senken, die sich mit COVID-19 infizieren und schwer erkranken. Damit bliebe viel Leid erspart." Mit den neuen Regeln, so Göpfert, seien die Rahmenbedingungen dafür gesetzt, dass es weniger Kontakte gibt. "Nur mit weniger Kontakten können wir das Virus eindämmen. Jeder kann mit seinem Verhalten einen Beitrag leisten, dass wir möglichst schnell niedrige Inzidenzzahlen bekommen und wieder in Richtung Normalität gehen können."

Regeln für den Einzelhandel bleiben vorerst erhalten – Luca-App ist gestartet
Die Regelungen zu Einzelhandel und körpernahen Dienstleistungen sind nicht Bestandteil der neuen Allgemeinverfügung und bleiben somit in Kraft. Die Luca-App zur Nachverfolgung ist heute in Betrieb gegangen.

Die Allgemeinverfügung gilt vorerst bis einschließlich 26.4.2021 und ist auf der Internetseite des Kreises www.kreis-unna.de einzusehen. PK | PKU

Archiv: Corona: Bürgermeisterin Kappen bittet um Verständnis für Maßnahmen

Nach einem Jahr jetzt Einigung bei StVO-Bußgeldkatalog gefunden: Härte Strafen für Raser, Falschparker und Auto-Poser

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen/Berlin. Ein Formfehler in dem StVO-Bußgeldkatalog hatte die lang diskutierte Einigung im vergangenen Jahr hinfällig gemacht. Das von Andreas Scheuer (CSU) geführte Verkehrsministerium wollte diesen Umstand dazu nutzen, die harten Bußgelder und Fahrverbote abzumildern. Das ist ihm in der heute gefundenen neuen Einigung teilweise gelungen. Wir haben den Überblick über die ab Sommer geltenden Bußen.

Ein Jahr nach dem unwirksamen StVO-Bußgeldkatalog

Bund und Länder hatten lange diskutiert, beraten und sich schließlich mit Müh‘ und Not auf einen Kompromiss geeinigt: Der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die StVO wurde novelliert. Das war im April 2020. Am 28. April des vergangenen Jahres trat ein neuer Katalog in Kraft, der für Bund und Länder akzeptabel war. Darin war unter anderem vorgesehen, dass beim Nichtbilden der Rettungsgasse ein Bußgeld von 240 Euro anfällt. Weiter sollten Fahrradfahrer besser vor dem zu schnellen Rechtsabbiegen von LKW geschützt werden. Kurz nach Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs nannte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) die neuen Bußen „unverhältnismäßig“. Doch nicht genug. Der ADAC entdeckte bei einer Überprüfung der neuen Regeln einen Formfehler. Dieser führte dazu, dass die härteren Strafen außer Kraft gesetzt wurden und die Straßenverkehrsämter eingezogene Führerscheine wieder zurückgegeben hatten. Seit diesem Zeitpunkt galt also wieder der alte Bußgeldkatalog, im Hintergrund fanden jedoch knapp einjährige Verhandlungen über eine erneute Novellierung statt. Der Grund: Das von Scheuer (CSU) geführte Verkehrsministerium wollte den Formfehler dazu nutzen, die lange und mühsam ausgehandelten neuen Bußgelder und Fahrverbote abzusenken. Mehrere Bundesländer sahen jedoch keine Veranlassung dazu, inhaltlich etwas an den gefundenen Kompromissen zu verändern. Schließlich habe man sich auf diese Fassung erst nach langen Verhandlungen einigen können.

Der neue Bußgeldkatalog 2021

Inzwischen konnte in den nun knapp ein Jahr andauernden Verhandlungen über eine doch inhaltlich erfolgte Abänderung der im vergangenen Jahr erzielten Einigung ein weiter Kompromiss erzielt werden. Die neuen Bußen bei StVO-Verstößen sehen zum Teil erheblich höhere Bußgelder vor. Der Führerschein ist aber nicht so schnell weg, wie der formfehlerbehaftete Katalog aus 2020. Die neuen Bußen werden im Spätsommer in Kraft treten, vermutlich im August. Wir haben den Überblick über die dann geltenden Bußgelder und Fahrverbote:

Zu schnelles Fahren

Wer innerorts zu schnell fährt, zahlt künftig bis zu doppelt so viel wie bisher. Wird die Geschwindigkeit um bis zu 10 km/h überschritten, sind 30 € fällig, bisher sind es nur 15 € gewesen. Zwischen 11 und 15 km/h zu schnell kosten 50 €, 16-20 km/h 70 € und 21-25 km/h 115 €, außerdem gibt es einen Punkt. Statt bisher 100 € müssen künftig 180 € gezahlt werden, wenn man 26-30 km/h schneller fährt als erlaubt. Hinzu kommt dann ein Punkt und ein einmonatiges Fahrverbot, wenn innerhalb eines Jahres eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h gemessen wurde. Des Weiteren gilt:

31-40 km/h zu schnell: 260 € (bisher 160 €) + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot

41-50 km/h zu schnell: 400 € (bisher 200 €) + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot

51-60 km/h zu schnell:  560 € (bisher 280 €) + 2 Punkt + 2 Monate Fahrverbot

61-70 km/h zu schnell: 700 € (bisher 480 €) + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot

Wer sogar mehr als 70 km/h zu schnell fährt, muss künftig 800 € statt bisher 680 € zahlen, erhält zwei Punkte und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Außerorts gelten folgende Bußgelder:

Bis zu 10 km/h zu schnell: 20 € (bisher 10 €)

11-15 km/h zu schnell: 40 € (bisher 20 €)

16-20 km/h zu schnell: 60 € (bisher 30 €)

21-25 km/h zu schnell: 100 € (bisher 70 €) + 1 Punkt

26-30 km/h zu schnell: 150 € (bisher 80 €) + 1 Punkt + 1 Monat Fahrverbot

31-40 km /h zu schnell: 200 € (bisher 120 €) + 1 Punkt + 1 Monat Fahrverbot

41-50 km/h zu schnell: 320 € (bisher 160 €) + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot

51-60 km/h zu schnell:  480 € (bisher 240 €) + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot

61-70 km/h zu schnell: 600 € (bisher 440 €) + 2 Punkte + 2 Monate Fahrverbot

Wer sogar mehr als 70 km/h außerorts zu schnell fährt, zahlt zukünftig 700 Euro anstelle von bisher 600 Euro, erhält 2 Punkte und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Diese Summe würde also auch zum Beispiel die Person zahlen müssen, die im vergangenen Jahr mit 143 km/h in der Schwerter Ruhrtalstraße geblitzt wurde und damit trauriger Spitzenreiter der Geschwindigkeitsüberschreitungen im gesamten Kreisgebiet war.

Halt- und Parkverstöße

Parken auf Geh- und Radwegen oder das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und Parken in zweiter Reihe wird künftig bis zu 110 € kosten. Wer unberechtigt auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt, zahlt künftig 55 €. Das Zuparken von E-Auto- oder Carsharing-Parkplätzen wird ebenfalls mit 55 € geahndet. Wer durch sein geparktes Auto eine Feuerwehrzufahrt blockiert oder Rettungsfahrzeuge behindert, zahlt bis zu 100 € dafür. Der „normale“ Parkverstoß wird deutlich teurer und kostet zukünftig bis zu 55 € anstelle der bisher maximal fälligen 15 €

Rettungsgasse, Rechtsabbiegen, Auto-Posing

Wer eine zu bildende Rettungsgasse nicht bildet oder diese unberechtigt durchfährt, zahlt zukünftig zwischen 200 € und 320 € dafür. Außerdem wird ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Ein LKW-Fahrer, der innerorts mit einer höheren Geschwindigkeit als der Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegt, muss dafür 70 € zahlen. Das unerlaubte Nutzen von Geh- oder Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird mit bis zu 100 € geahndet. Wer Auto-Posing betreibt, also mit seinem PKW unnötigen Lärm verursacht, vermeidbare Abgase produziert oder belästigend und unnütz hin- und herfährt, zahlt künftig viermal so viel als bisher: Bis zu 100 €.

Gewerkschaft der Polizei wäre für die strengeren Regeln aus 2020 gewesen

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt zwar, dass nach gut einem Jahr ein Kompromiss gefunden werden konnte, hätte sich jedoch gewünscht, dass keine inhaltlichen Veränderungen zu der formunwirksamen Novelle aus 2020 vorgenommen worden wären. „Das Ziel sollte sein, dass möglichst wenige Unfallopfer auf den Straßen hierzulande zu beklagen sind. Vor diesem Hintergrund kann diese Einigung nur ein Zwischenstand sein“, stellte der GdP-Bundesvorsitzende Michael Mertens fest. Zudem sei es notwendig, weitere Maßnahmen zu vereinbaren wie eine spürbar verstärkte polizeiliche Verkehrsüberwachung sowie eine intensivere Präventionsarbeit.

Noch keine Einigung mit dem Land - Neue Coronaregeln treten erst später in Kraft

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Kreis Unna. Angesichts stetig steigender Inzidenzwerte hatte der Krisenstab beim Kreis Unna mit Überschreiten der 200er Marke neue und strengere Corona-Schutzregeln beschlossen. Die entsprechende Allgemeinverfügung lag dem Landesgesundheitsministerium zur Entscheidung vor. In einem Punkt konnte kein Einvernehmen hergestellt werden, in einem anderen liegt bislang keine Entscheidung vor. Der Kreis Unna verzichtet auf ein Inkrafttreten der Regelungen am Samstag und wartet auf die Entscheidung aus Düsseldorf.
 
Schulen bleiben geschlossen
Klar ist: Die für kommenden Montag vorgesehene Einführung des Wechselunterrichts an Schulen wird vorerst nicht stattfinden. Lediglich Abschlussklassen können am Präsenzunterricht festhalten. Die Testpflicht bleibt dabei erhalten. Dieser Passus aus der Allgemeinverfügung des Kreises ist inzwischen in einen Erlass des Landes übernommen worden, der dieses Verfahren gleich für mehrere Städte und Kreise angeordnet hat.
 
Den vom Kreis Unna angestrebten Verzicht auf eine Ausgangssperre durch Einführung einer strengeren Kontaktsperre zwischen 21 und 5 Uhrträgt das Land nicht mit. Ob es nun zu einer Ausgangssperre für den gleichen Zeitraum im Kreis Unna kommen wird, wird aktuell noch bewertet.
 
Nicht entschieden hat das Land bislang über die Regelung die Kindertagesstätten in die Notbetreuung zu schicken. Das ist der wesentliche Grund das Inkrafttreten einer neuen Allgemeinverfügung auszusetzen.
 
Mögliche Entscheidung am Wochenende
Sollte es am Wochenende zu einer Entscheidung kommen, werde eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht und kann dann kurzfristig in Kraft treten.
 
Regeln für den Einzelhandel bleiben vorerst erhalten – Luca-App ist gestartet 
Die Regelungen zu Einzelhandel und körpernahen Dienstleistungen waren nicht Bestandteil der neuen Allgemeinverfügung und bleiben somit in Kraft. Die Luca-App zur Nachverfolgung ist heute in Betrieb gegangen.
 
Die Allgemeinverfügung wird nach der Veröffentlichung auf www.kreis-unna.de eingestellt. PK | PKU

 

Archiv: Kreis Unna: Inzidenzwert über 200 - Krisenstab beschließt neue Corona-Regeln

Kreis Unna: Inzidenzwert über 200 - Krisenstab beschließt neue Corona-Regeln

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

updateKWKreis Unna. Seit diesem Donnerstag liegt der kreisweite Inzidenzwert über der Marke von 200 Punkten. Der Krisenstab des Kreises wird mit einer neuen Allgemeinverfügung reagieren und neue Regeln verfügen. Die Allgemeinverfügung wird morgen nach Abstimmung mit dem MAGS NRW veröffentlicht und könnte dann am Samstag, 17. April in Kraft treten.
 
Vorab gibt der Kreis die Kernregelungen bekannt. Landrat Mario Löhr bittet eindringlich um deren Beachtung: "Wir tragen jetzt gemeinsame Verantwortung dafür, dass wir nicht zu drastischeren Maßnahmen greifen müssen – befolgen Sie bitte die Regeln!"
 
Kontaktregeln verschärft – keine Ausgangssperre
Auf eine Ausgangssperre verzichtet der Kreis Unna in seiner voraussichtlich ab kommenden Samstag gültigen Allgemeinverfügung. Stattdessen wird eine weitgehende Kontaktsperre eingeführt: Private Zusammenkünfte sind auf maximal fünf Personen beschränkt. Größere Haushalte dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens ist der Kontakt mit Personen aus anderen Haushalten untersagt. Es gelten wenige Ausnahmen wie medizinische Notfälle, berufliche Tätigkeiten, Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger. Auch die Begleitung Sterbender oder ähnlich gewichtige Gründe sind von dieser Regel ausgenommen.  
 
Wechselunterricht verschoben
Die für kommenden Montag vorgesehene Einführung des Wechselunterrichts an Schulen wird vorerst nicht stattfinden. Lediglich Abschlussklassen können am Präsenzunterricht festhalten. Die Testpflicht bleibt dabei erhalten. Andere Schüler bleiben im Distanzunterricht. Diese Regelung wird noch mit den zuständigen Landes-Ministerien abgestimmt. Sie ist aber wichtiger Bestandteil der neuen Bestimmungen.
Kindertageseinrichtungen wechseln in den Notbetrieb und sind dann nur für die Betreuung derjenigen Kinder offen, deren Eltern beide in der kritischen Infrastruktur arbeiten.
 
Regeln für den Einzelhandel bleiben vorerst erhalten – Luca-App startet zu Wochenbeginn
Der Einzelhandel im Kreis Unna und seine Kunden müssen sich vorerst auf keine verschärften Regeln einstellen. Der Kreis setzt dabei auf die Einhaltung und Kontrolle der bestehenden Regeln und auf die Einführung der Luca-App zur Nachverfolgung spätestens am Dienstag der kommenden Woche.
 
Die Allgemeinverfügung wird voraussichtlich am Freitag, 16. April 2021 veröffentlicht und auf www.kreis-unna.de eingestellt. PK | PKU