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Wie man schnell den Führerschein verliert... Und weitere wichtige Gesetzesänderungen im Mai

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Im Mai ändern sich wieder einige Gesetze und Vorschriften. Die wohl wichtigste Änderung bringt die StVO: Wer mehr als 21 km/h innerorts zu schnell fährt, verliert für mindestens einen Monat seinen Führerschein. Außerdem neu: Kurzarbeitergeld, Mindestlohn, Mentholzigaretten...

Höhere Strafen für Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsteilnehmer, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur als unverbindliche Empfehlung ansehen, sind ihren Führerschein nun schneller los. Wer im Nordring, Ostenalle, Sesekedamm oder in der Methleraner Robert-Koch-Straße (wo überall Tempo 30 gilt) nun mit mehr als 51 km/h fährt, der verliert seinen Führerschein für mindestens einen Monat. Gleiches gilt für Kfz-Führer, die am Severinshaus mehr als 31 km/h fahren: Es folgt einmonatiges Zufußgehen. Dazu kommt ein Bußgeld von 80 € und ein Punkt in Flensburg. Außerorts gibt es nicht schon ab 21 km/h, aber ab 26 km/h zu schnell einen Monat Fahrverbot. Auch für eine geringere Tempoüberschreitung bis 10 km/h wird das Bußgeld erhöht: Von 20 € auf nun 30 €. Wer bei Stau keine Rettungsgasse bildet, muss künftig 240 € Bußgeld zahlen, kassiert zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Das Halten in zweiter Reihe wird mit mindestens 55 € berechnet - ein Plus von 40 €. Die Behinderung von Rad- und Gehwegen oder das Halten auf dem Schutzstreifen kostet bei Behinderung sogar 70 € und bringt einen Punkt. LKW- und Busfahrer, die mit mehr als 11 km/h (also mit mehr als Schrittgeschwindigkeit) innerorts rechts abbiegen, zahlen dafür 70 € und erhalten einen Punkt. Weitere wichtige Änderungen: https://www.kamen-web.de/index.php/nachrichten/auto-strassen-verkehr/23432-novelle-der-strassen-verkehrsordnung-tritt-in-kraft-regeln-gelten-fuer-verstoesse-ab-dienstag.html

Kurzarbeitergeld steigt

Angesichts der andauernden Corona-Krise befinden sich so viele Menschen in Kurzarbeit, wie noch nie. Daher haben sich die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, das Kurzarbeitergeld zu erhöhen. Bislang beträgt dies 60 % für kinderlose Arbeitnehmer und 67 % für Arbeitnehmer mit Kindern. In mehreren Stufen erhöht sich das Kurzarbeitergeld ab Mai. Im vierten Monat betragen die Sätze 70 % und 77%, ab dem siebten Monat 80 % und 87 %. Eine weitere Entlastung gibt es für Arbeitslose. Betroffene, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember auslaufen würde, erhalten die Leistung nun drei Monate länger.

Höherer Mindestlohn

Beschäftigte im Gewerbe der Maler und Lackierer dürfen sich, wenn sie bisher nicht mehr als den Mindestlohn verdienten, über eine gesetzliche Lohnerhöhung freuen. Der Branchenmindestlohn steigt auf 11,10 € für ungelernte Kräfte und 13,50 € für Gesellen. Auch Steinmetze erhalten einen höheren Mindestlohn: 12,20 € pro Stunde.

Sinkendes Porto bei Post und DHL

Die Bundesnetzagentur in Bonn ist der Ansicht, dass der Post-/DHL-Konzern zum Jahreswechsel 2019/2020 die Preise für DHL-Pakete und diverse Post-Zusatzleistungen zu stark erhöht hat und seine Marktmacht damit ausgenutzt habe. Der Post-/DHL-Konzern lenkte ein und nahm die Erhöhung zum 01.05.2020 wieder zurück. Damit gelten ab Mai wieder die bis zum 31.12.2019 geltenden Preise. Das DHL Paket bis 2 kg kostet damit online wieder nur 4,99 € statt 5,49. Das DHL Paket bis 31,5 kg kostete in der Filiale zuletzt 18,49 € und wird nun wieder nur 16,49 € kosten.

Verbot von Menthol-Zigaretten

Ab dem 21. Mai sind in der ganzen EU keine Menthol-Zigaretten mehr käuflich zu erwerben. Diese gelten als Einsteiger-Zigaretten, da sie sich wegen des Menthol-Aromas besser inhalieren ließen.

Neue Regelungen in NRW zu Corona

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

coronahygieneKWvon Julian Eckert

Kamen/Düsseldorf/Berlin. Nach der gestrigen Konferenz zwischen Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Ministerpräsidenten ist klar, wie es mit den Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit Corona weitergehen wird. Wir haben den Überblick über die Änderungen in NRW.

Kontaktverbot
Das bestehende Kontaktverbot gilt weiterhin bis zunächst zum 3. Mai. In der Öffentlichkeit droht bei Ansammlungen mit mehr als 2 Personen, die nicht unter eine Ausnahmeerlaubnis fallen, weiterhin ein Bußgeld von 200,- € pro Person.

Schutzmasken in der Öffentlichkeit
Zwar wurde keine Maskenpflicht beschlossen, aber eine "dringende Empfehlung". Diese gilt im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in Geschäften. Geeignet sind sowohl professionelle Masken, als auch selbst hergestellte. Im Internet finden sich zahlreiche Schnittmuster und Nähanleitungen. Wichtig ist, dass ein dicker Stoff verwendet wird.

Kitas
In NRW bleiben, wie in ganz Deutschland, die Kitas und Kinderbetreuungseinrichtungen weiterhin auch über den 19. April hinaus geschlossen. Es sei realitätsfern, dass vor allem kleine Kindergartenkinder stets einen Mundschutz tragen würden. Die NRW-Landesregierung will die Notfallbetreuung für systemrelevante Berufe weiterhin aufrecht erhalten und zudem prüfen, auf welche weiteren Berufsgruppen diese ausgeweitet werden kann.

Schulen, Abitur und IHK-Prüfungen
Ab dem 20. April sollen Schulen in NRW teilweise wieder geöffnet werden. Dies gilt für Schüler, die unmittelbar vor der mittleren Reife oder dem Abitur stehen. Diese Prüfungen wurden nicht erneut verschoben, sondern sollen wie geplant stattfinden. Das Abitur beginnt ab dem 12. Mai. Derzeit wird ein Sicherheitskonzept erarbeitet, wie auch an Schulen der Mindestabstand von 1,5 - 2 Meter eingehalten werden kann. Ab dem 4. Mai sollen auch Schüler der allgemein- und der berufsbildenden Schulen, die im nächsten Jahr ihre Prüfung haben, wieder in die Schule gehen können. Ab dann sollen auch die Viertklässler wieder zur Schule gehen.
IHK-Abschlussprüfungen sollen ab dem 16. Juni stattfinden.

Hochschulen
Unis in NRW dürfen laut Ministerpräsident Laschet ab Montag (20.04.) wieder für Prüfungen und Lehrveranstaltungen öffnen. Hierbei müssen strenge Hygienevorschriften beachtet werden. Ob und ggf. in welchem Umfang die NRW-Unis davon Gebrauch machen, ist derzeit noch unklar. Die Hochschulen hatten sich in jüngster Vergangenheit intensiv auf ein digitales Semester vorbereitet.

Tickets für Veranstaltungen & Co.
Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass Veranstalter im Fall der coronabedingten Absage von Veranstaltungen die Möglichkeit erhalten sollen, statt des bezahlten Geldes einen Gutschein zu erstatten. Dieser könne dann für eine neue Veranstaltung nach dem Ende der Corona-Einschränkungen eingelöst werden. Bei Nichteinlösung nach 2021 soll der Kunde das Geld erstattet verlangen können. Mit dieser Regelung soll Liquiditätsproblemen von Veranstaltern vorgebeugt werden. Die Möglichkeit der Gutscheinerstattung ist sehr umstritten und noch nicht in Kraft. Zunächst muss die EU-Kommission noch zustimmen. Die Verbraucherzentrale kritisiert die Idee als verbraucherunfreundlich. Ein Kunde sei keine Bank, die dem Veranstalter einen unentgeltlichen Kredit gewähre. Tickethändler Eventim preschte schon vor und kündigte an, keine Erstattungen in Geld zu leisten. Vielmehr würden Ersatztermine geschaffen. Eventim sei auch nicht der Veranstalter und daher für Rückzahlungen nicht verantwortlich. Hierauf kassierte Eventim eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW.
Ob die Gutscheinlösung kommt und ob sie auch für gebuchte aber abgesagte Reisen kommt, ist noch unklar.

Restaurants
Nach der gestrigen Einigung bleiben Restaurants bundesweit weiterhin geschlossen. Lieferung oder Abholung bleiben aber möglich. Vorsicht: das Verzehren von Essen in unmittelbarer Nähe des Restaurants (z.B. vor der Tür) ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet mindestens 200,- € pro Person. Hierdurch soll der Bildung von Grüppchen vorgebeugt werden.

Geschäfte
Nach viereinhalb wöchiger Schließung dürfen ab Montag bestimmte Geschäfte unter Beachtung strenger Vorschriften wieder öffnen. Hiervon betroffen sind Geschäfte bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche sowie Autohäuser, Fahrradhändler und Buchhandlungen. Die Geschäfte müssen den Zutritt durch die Kunden streng regulieren, sodass sich im Laden nicht zu viele Kunden gleichzeitig aufhalten.

Schützenfeste und Volksfeste
Dieses Jahr wird es wohl so gut wie keine bis gar keine Schützenfeste oder Kirmesveranstaltungen geben.

Soforthilfe für Unternehmen
Nachdem Betrüger die Antragsseite der NRW-Landesregierung kopiert hatten, um so illegal an die Soforthilfe zu gelangen, war das Antragsverfahren zunächst ausgesetzt worden. Ab dem 17. April sollen Antragstellungen wieder möglich sein, und zwar nur (!) über folgende offizielle Webseite der Landesregierung: https://soforthilfe-corona.nrw.de

 

Gesetzesänderungen im April stehen ganz im Zeichen von Corona

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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Kamen. Die gesetzlichen Änderungen im April stehen ganz im Zeichen von Corona. Sowohl Bundes-, als auch NRW-Landesregierung wollen mit zahlreichen neuen Regelungen die Ausbreitung der Pandemie eindämmen und wirtschaftlich in Not Geratenen helfen.

Schon Anfang März hatten wir auf KamenWeb über die drohenden massiven Auswirkungen der Corona-Pandemie für die Menschen und die Wirtschaft berichtet. Da diese Befürchtungen allesamt eingetreten sind und viele Unternehmen schließen oder Kurzarbeit anordnen mussten, hat der Gesetzgeber zahlreiche Schutzvorschriften verabschiedet:

Mieter werden entlastet

Um Mieter nicht mit zusätzlichen Finanzsorgen zu belasten, gilt ab April 2020: Mieter, die infolge der Corona Pandemie ihre Miete nicht vollständig oder pünktlich zahlen können, können vom Vermieter deswegen nicht gekündigt werden. Normalerweise können ausbleibende Mietzahlungen zu einer Kündigung durch den Vermieter führen. In der Zeit der Pandemie gilt dies aber nicht. Diese Regelung gilt (zunächst) bis zum 30. Juni 2020. Die in diesem Zeitraum nicht geleisteten Mietzahlungen müssen von den Mietern gleichwohl geleistet werden. Dies bedeutet: die Miete wird nicht erlassen. Mieter haben aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, rückständige Mieten zu begleichen. Häufige Fragen werden dazu auf der Seite des Bundesjustizministeriums beantwortet:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html

Darlehen können vorübergehend ausgesetzt werden

Verbraucher, die vor dem 15. März 2020 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben (z.B. Autokredit, Immobilienkredit, Haushaltskredit…) können ihre Zahlungen wegen wirtschaftlicher Engpässe im Zusammenhang mit Corona vorübergehend aussetzen. Dies gilt (zunächst) bis zum 30. Juni 2020. Verbraucher, die von dieser kostenlosen Stundung Gebrauch machen möchten, sollten sich mit ihrer Bank in Verbindung setzen und die Lage erklären. Weitere wichtige Fragen beantwortet das Bundesjustizministerium in einem FAQ-Dokument: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_Stundung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Um zu verhindern, dass wegen Zahlungsschwierigkeiten zahlreiche Unternehmen sofort und während der Corona Pandemie Insolvenz beantragen müssen, wird die Antragspflicht vorübergehend ausgesetzt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) erklärt: “Die teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.” Durch diese Maßnahme solle den Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen gegeben werden. FAQ des Bundesjustizminsterium:

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html

Hartz-IV-Prüfungen werden beschleunigt

Hartz-IV-Anträge werden in Zeiten von Corona beschleunigt bearbeitet. Insbesondere entfällt vorübergehend die sonst erforderliche Prüfung zu Vermögen und Höhe der Wohnungsmiete. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte zur “Zeitung” “Bild am Sonntag”: “Wir sorgen jetzt dafür, dass die aufwendige Vermögensprüfung für sechs Monate ab dem 1. April entfällt."

Informationspflicht von Pharmaunternehmen

Um Lieferengpässe von Medikamenten zu verhindern, können Behörden künftig von Pharmaunternehmen verlangen, dass diese Auskünfte über ihre Lagerbestände, Produktion und Absatzmengen erteilen müssen. Auch das Bilden von Vorräten bei den Pharmaunternehmen kann durch Behörden angeordnet werden. Außerdem ist es Apotheken im Fall des Eintretens von Engpässen gestattet, ein teureres Medikament desselben Wirkstoffs an den Patienten abzugeben, ohne dass hierfür eine Zuzahlung nötig ist.

Update zu Kontaktverbot:

In NRW gilt seit dem Montag, 23.03.2020 wegen der Corona-Pandemie ein Kontaktverbot. Demnach sind alle Ansammlungen mit mehr als 2 Personen in der Öffentlichkeit verboten. Ausgenommen sind Familien und in einem Haushalt lebende Personen. Auch private Feiern in der Wohnung sind verboten. Im Hinblick auf das bevorstehende Osterfest sagte Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) am 26.03. zum WDR, dass ein gemeinsames Osterfest dann möglich sei, wenn man in einer gemeinsamen Wohnung wohne. Ansonsten sollten aber auch zum Osterfest Familien nicht zusammenkommen.

Das Kontaktverbot wird von den allermeisten Bürgern wohl eingehalten. In Dortmund wurden am vergangenen Wochenende (28./29. März) Schwerpunktkontrollen der Polizei durchgeführt. Dabei wurden 23 Verstöße gegen das Kontaktverbot festgestellt, das übrigens auch innerhalb von Autos gilt.

Weitere Gesetzesänderungen, unabhängig von Corona:

  • Die Luftverkehrssteuer wird erhöht. Dies bewirkt, dass die (wenigen aktuell stattfindenden) Flüge um 5-17 Euro teurer werden, abhängig von der Streckenlänge.
  • Im Baugewerbe steigt der Mindestlohn je nach Lohngruppe auf 12,55-15,25 € pro Stunde.
  • Die BAföG-Rückzahlung ändert sich: Künftig müssen regulär 130 € monatlich zurückgezahlt werden, insgesamt maximal 77 Monate lang.
  • Die Mietpreisbremse wurde bis 2025 verlängert.
  • Auch unverheirateten Paaren ist es künftig möglich, ein Stiefkind zu adoptieren.

Bleiben Sie gesund!

Corona zeigt uns, wie wertvoll unsere Grundrechte sind

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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Kamen. Jeder Mensch in Deutschland genießt verschiedene Grundrechte. Das Grundgesetz, unsere deutsche Verfassung, verleiht sie Jedermann. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie kann man gut spüren, wie wertvoll und wichtig unsere Grundrechte im Alltag sind.

Als Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) am Mittwoch, 18.03. die erste außerplanmäßige Fernsehansprache ihrer gesamten Amtszeit hielt, sagte sie auch folgenden Satz: “Lassen Sie mich versichern: Für jemandem wie mich, für die Reise- und Bewegungsfreiheit ein schwer erkämpftes Recht waren, sind solche Einschränkungen nur in der absoluten Notwendigkeit zu rechtfertigen.” Sie spielte damit auf ihre Kindheit und Jugend in der DDR an, die weitaus weniger Freiheitsrechte kannte, als unsere Bundesrepublik. Nach dem zweiten Weltkrieg geschaffen, gilt das Grundgesetz heutzutage als internationales Vorbild einer weisen und ausgewogenen Verfassung mit zahlreichen Freiheitsrechten.
In den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes (GG) werden den Bürgerinnen und Bürgern verschiedene Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte gegeben. So statuiert zum Beispiel Artikel 11 Absatz 1 GG das Recht der Freizügigkeit: jeder Deutsche darf im ganzen Bundesgebiet Wohnsitz nehmen. Artikel 3 Absatz 1 GG hingegen verbietet etwa die Ungleichbehandlung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes.

In Zeiten der Corona-Pandemie mit täglich neuen Schreckensnachrichten kann man gut erkennen, wie wichtig und wertvoll die Grundrechte für uns Menschen sind. Dass wir Tun und Lassen dürfen was wir wollen (solange es anderen nicht schadet), mag für den Einen oder Anderen selbstverständlich sein. Dies ist es aber sowohl im historischen Kontext der deutschen Geschichte, als auch im internationalen Vergleich nicht. Aber unsere Verfassung sieht diesen Grundsatz vor: Artikel 2 Absatz 1 GG gibt uns die Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung. Diese und viele weitere Grundrechte werden aktuell mit immer schärferen Maßnahmen eingeschränkt, um der Ausbreitung des Coronavirus entgegen zu treten. Neben den erwähnten Grundrechten auf Freizügigkeit und freien Persönlichkeitsentfaltung wird zum Beispiel auch die Versammlungsfreiheit eingeschränkt:

● Gastronomen dürfen ihre Betriebe nur noch bis maximal 15 Uhr öffnen,
● viele Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen müssen komplett schließen,
● Versammlungen sind gänzlich untersagt,
● Eltern können ihre Kinder nicht mehr in die Kita bringen oder
● Touristen dürfen nicht mehr dorthin reisen, wo sie wollen.

Längst gehen Regierungen in Europa sogar noch weiter, als derzeit in Deutschland: In Italien, Frankreich oder Belgien gilt eine generelle Ausgangssperre. Das Haus verlassen darf deshalb nur, wer einen zwingenden triftigen Grund vorweisen kann.

Wer der Bundeskanzlerin am Mittwoch genau zugehört hat, der hat auch folgende Passage ihrer Fernsehansprache wahrgenommen: “Ich appelliere an Sie: Halten Sie sich an die Regeln, die nun für die nächste Zeit gelten. Wir werden als Regierung stets neu prüfen, was sich wieder korrigieren lässt, aber auch: was womöglich noch nötig ist.” Die Kanzlerin ist als eher zurückhaltende und abwägende, manch einer würde sagen: zaudernde Regierungschefin bekannt. Mit ihrer Aussage machte sie mit ihren eigenen Worten deutlich, dass weitere und noch stärker einschneidende Maßnahmen auch bei uns denkbar sind. Gemeint ist wohl: die Ausgangssperre. Täglich zeigt das Fernsehen Bilder von Menschengruppen in Parks, Cafés oder Innenstädten. Jeder weitere Tag, an dem dies nicht aufhört, macht eine Ausgangssperre auch bei uns wahrscheinlicher. Es wäre wohl die derzeit denkbar am stärksten in Grundrechte eingreifende Maßnahme überhaupt. Während das Bundesjustizministerium seit dem 18.03. bereits die rechtlichen Grundlagen einer möglichen Ausgangssperre prüft, drohte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) sie am Donnerstag (19.03.) offen für den Freistaat an.

Welche weiteren Maßnahmen noch nötig sind, um die Corona-Pandemie zu verlangsamen und dadurch Menschenleben - insbesondere von Älteren und Schwächeren - zu retten, bleibt abzuwarten. Die schon heute spürbaren Grundrechtsbeschränkungen verdeutlichen jedoch: wir haben eine gute Verfassung. Schön, wenn die Krisenzeit überwunden und die Wahrnehmung der Grundrechte wieder ohne die aktuellen massiven Eingriffe möglich ist.

Coronavirus: Ernste Lage - auch in der Wirtschaft

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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von Julian Eckert

Kamen/Berlin. Täglich gibt es neue Meldungen zum neuartigen Coronavirus: Stand heute (09.03.) gibt es weltweit knapp 107.000 Infizierte, in Deutschland sind es gut 1.100. Etwa die Hälfte davon in Nordrhein-Westfalen. Während Italien 360 Todesfälle zu beklagen hat, mahnt Lothar Wieler, Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI): “Das ist eine sehr ernste Lage (...). Auch in Deutschland wird es Todesfälle geben.”

Öffentliche Veranstaltungen

Gesundheitsminister Spahn (CDU) "ermunterte” die Verantwortlichen heute erneut ausdrücklich dazu, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern bis auf Weiteres abzusagen. Verbieten will er sie aber nicht. In Frankreich und vielen anderen Ländern ist das anders: Während das Fußballspiel des BVB gegen Paris Saint-Germain am Mittwoch vor leeren Rängen stattfinden wird, gibt es in Deutschland noch keine Absagen. Sowohl Stuttgart gegen Bielefeld, als auch Leipzig gegen Tottenham werden mit tausenden von Fans auf den Tribünen ausgetragen. RKI-Präsident Wieler dürfte dies eher missfallen. Er sagte, die zuständigen Behörden müssten über den Umgang mit Großveranstaltungen entscheiden, bevor es massenhaft Fälle in einer Gegend gäbe. 

Folgen für die Wirtschaft

Die Folgen des Virus haben längst auch die Weltwirtschaft erreicht. Der US-Leitindex Dow Jones fiel am Montag um über 7 Prozent ab. Es ist der größte Kursverlust seit zehn Jahren. Die New Yorker Börse setzte den Handel daraufhin aus. Manche Medien sprechen von einem “Börsen Crash”. Auch der DAX kommt nicht ungeschoren davon, er stürzte am Montag ebenfalls um gut 7 Prozent ab. Die Berliner Regierungskoalition versucht, mit diversen in der Nacht zu Montag beschlossenen Maßnahmen die Konjunktur anzukurbeln und einer drohenden Rezession entgegenzuwirken. Unter anderem wurden die Bedingungen zum Kurzarbeitergeld erleichtert. 

Das sollten Arbeitgeber wissen:

Aufgrund der arbeitsrechtlichen Schutz- und Fürsorgepflicht gibt es diverse Dinge, die von Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Coronavirus beachtet werden sollten: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür Rechnung zu tragen, dass die Mitarbeiter in einer möglichst gefahrfreien Umgebung arbeiten und dort nicht zu Schaden kommen können. Zu der Fürsorgepflicht gehört es auch, die Mitarbeiter auf Schutzmaßnahmen gegen Corona hinzuweisen. Hierzu könnte zum Beispiel ein Infoschreiben an alle Mitarbeiter gefertigt werden. Ein Musterschreiben hat z.B. der Haufe Verlag auf seiner Webseite zum kostenfreien Download veröffentlicht: http://bit.ly/coronainfoblatt. Neben einer Unterweisung zu hygienischen Verhaltensweisen und der Einführung vorbeugender Verhaltensregeln sollte auch der Verzicht auf körperlichen Kontakt (z.B. Handschlag) eingeführt werden. Dienstreisen in Risikogebiete, zu denen mitunter sogar bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts existiert, sollten unterbleiben. Wenn nötig und möglich sollte Homeoffice angeordnet werden. Dass im Betrieb stets ausreichend Seife sowie Desinfektionsmittel vorrätig sein sollte, versteht sich von selbst. Im Rahmen des Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers ist es zulässig, eine allgemeine Händewasch- und Desinfektionspflicht anzuordnen. 

Was tun im Verdachtsfall?

Weist ein Beschäftigter die typischen Symptome Fieber, Schmerzen im Brustkorb und Erkältungssymptome auf, sollte wie folgt reagiert werden: Zunächst sollte das Gesundheitsamt informiert werden. Das Gesundheitsamt des Kreises Unna hat dazu zwei ärztlich besetzte Infotelefone eingerichtet. Beide sind montags bis samstags in der Zeit von 9-13 Uhr erreichbar. Für Unna lautet die Rufnummer: 02303-275253 und für Lünen: 02306-100555. Außerdem gibt es die Coronavirus-Hotline des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 0211-91191001, diese ist montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. 

Unverzüglich sollte ein im Verdacht stehender Mitarbeiter von anderen Kollegen getrennt werden. Sodann sollte ermittelt und schriftlich festgehalten werden, mit welchen Personen der Mitarbeiter in der der näheren Vergangenheit engeren Kontakt hatte. Erhärtet sich der Verdacht, wird das Gesundheitsamt die weiteren Maßnahmen einleiten und mit den Arbeitgeber darüber informieren.

Ein Mitarbeiter fällt aus - wie geht es weiter?

Wird für einen Mitarbeiter Quarantäne angeordnet oder muss er stationär untergebracht werden, stellen sich Arbeitgeber die Frage nach den Folgen für den Betrieb. Es gilt hier zunächst einmal der allgemeine Grundsatz: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie bei einer “normalen” Krankheit. Allerdings erhält der Arbeitgeber gemäß § 56 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Falle der Anordnung einer Quarantäne von der anordnenden Behörde eine Erstattung der Lohnfortzahlung. Hierfür ist ein Antrag des Arbeitgebers nötig. 

Wenn ein Arbeitnehmer deshalb nicht zur Arbeit kommen kann, weil Schule oder Kita schließt, regelt § 616 Satz 1 BGB: Kann das Kind nicht anderweitig betreut werden, besteht ein kurzfristiger Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Dieser ist aber auf wenige Tage beschränkt. Sollte sich aber ein Corona-Verdacht bei Kind und/oder Eltern einstellen und eine Quarantäne angeordnet werden, gilt wieder das oben gesagte.

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