Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert
Kamen. Nicht nur in Kamen startet (leider) wieder die Grippesaison. Ganz NRW schnieft und hustet schon. Da stellt sich für junge Eltern die Frage, wann sie ihr krankes Kind noch in die Kita bringen dürfen und es zuhause bleiben muss. Wir beantworten sie heute.
Zahlreiche Kinderkrankheiten sind hochgradig ansteckend. Daher besteht bei Eltern oftmals eine Unsicherheit, unter welchen Umständen das Kind von der Kita oder auch der Grundschule fernbleiben muss und wie das Kind in einem solchen Fall betreut werden soll. Manche Krankheiten sind sogar so ansteckend und gefährlich, dass die meldepflichtig sind.
“Kinderkrankheiten”
Unter den sogenannten Kinderkrankheiten versteht man solche, die typischerweise im Kindesalter auftreten und für Erwachsene weitaus gefährlicher sein können, als für Kinder. Beispielsweise Mumps, Masern oder Röteln fallen hierunter. Oftmals werden diese Krankheiten jedoch auch bei Kindern als zu harmlos angesehen. Richtig ist zwar, dass sie für Erwachsene gefährlicher sind, als für Kinder. Jedoch kann auch bei Kindern z.B. ein schwerer Fall von Masern zu einer gefährlichen Gehirnentzündung führen. Die meisten dieser Kindererkrankungen werden über Tröpfcheninfektionen übertragen. Husten und Niesen sind also für die Ansteckung hauptverantwortlich. Wenn ein Kind sich mit derartigen Kinderkrankheiten infiziert hat, muss es unbedingt zuhause bleiben. Die Auskurierungszeit ist abhängig von der Krankheit und sollte unbedingt mit dem Kinderarzt abgesprochen werden. Als Faustregel (aber keinesfalls als Ersatz zu einer individuellen Besprechung mit dem Arzt) kann gesagt werden: Mumps ist bis zu neun Tage ansteckend, Masern bis zu fünf und Scharlach sogar bis zu 21 Tage.
Nicht in die Kita
Zuhause bleiben sollten erkrankte Kinder nicht nur bei den drei gerade genannten Krankheiten, sondern unbedingt auch bei Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Ringelröteln, Pneumokokken-Erkrankung, Diphtherie, Kopfläuse, Kinderlähmung, der falschen Maul- und Klauenseuche, Dreitagefieber oder Eiterflechte (Pusteln).
Meldepflicht
Gemäß dem Infektionsschutzgesetz gehören zu den meldepflichtigen Kinderkrankheiten: Masern, Mumps, Diphtherie, Röteln, Kinderlähmung, Windpocken, Keuchhusten. Grundsätzlich nimmt der Arzt diese Meldung an das Gesundheitsamt vor. Ein Schaubild zum Verfahren findet sich unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Infografik_Meldesystem_IfSG.pdf?__blob=publicationFile
Betreuung kranker Kinder
Natürlich können auch kranke Kinder nicht alleine gelassen werden, sondern bedürfen der Beaufsichtigung. Wenn keine andere Betreuung, bspw. durch Großeltern, organisiert werden kann, haben Arbeitnehmer das Recht, den Arbeitsplatz zu verlassen um das Kind abzuholen und zu beaufsichtigen. Dieses Recht entspringt aus den Vorschriften der §§ 275 III, 616 BGB. Danach ist der Arbeitgeber gehalten, den Lohn weiter zu zahlen. Die Vorschrift des § 616 BGB ist aber dispositiv, d.h. er kann für bestimmte Fälle im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wie lange Eltern zuhause bleiben dürfen, um ein krankes Kind zu betreuen, ist unterschiedlich zu beurteilen, denn die Regelung kann z.B. im Tarifvertrag getroffen werden. So regelt bspw. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, dass ein Anspruch je Elternteil auf vier Tage Sonderurlaub je Jahr besteht.
Für unter 12-jährige kranke Kinder können sich Eltern aber auch auf die Vorschrift des § 45 SBG V berufen, wonach sie im Falle einer Erkrankung des Kindes zwar keinen Lohn vom Arbeitgeber, aber Kinderkrankengeld von der Krankenkasse erhalten. Danach haben verheiratete Paare je Elternteil Anspruch auf zehn Kinderkrankentage pro Jahr. Detaillierte Regelungen finden sich auf der Seite der deutschen Anwaltauskunft: https://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/kranke-kinder-wann-eltern-zu-hause-bleiben-d%C3%BCrfen
Sofern Ihr Kind betroffen ist, wünschen wir bereits jetzt eine gute Besserung!