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Update zu unserem Artikel “Vertragsstrafe auf Parkplätzen - muss ich zahlen?”

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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Karlsruhe/Kamen. Das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, hat heute ein Grundsatzurteil zu Parkplatz-Knöllchen auf Privatparkplätzen gesprochen. Damit werden die Rechte der privaten Parkplatzbetreiber gestärkt.

Der Bundesgerichtshof hat am 18.12.2019 eine Entscheidung getroffen, mit der ein Urteil der Vorinstanz (Landgericht Arnsberg) aufgehoben wurde. Es ging um ein Parkplatz-Knöllchen, das eine Frau wegen Falschparkens erhalten hatte. Sie hatte ihr Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz an einer Stelle abgestellt, an der nur Mitarbeiter eines Krankenhauses parken durften. Der private Parkplatzbetreiber verlangte daraufhin 30 Euro Vertragsstrafe für den Parkverstoß. Da die Frau auf das Knöllchen an der Windschutzscheibe nicht zahlte, führte der Parkplatzbetreiber eine Halteranfrage durch. Per Post erhielt nun die Frau (Halterin des Fahrzeugs) eine Zahlungsaufforderung. Sie verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass sie zwar Halterin des Fahrzeugs sei, aber am Tattag selbst nicht gefahren sei. Wer der Fahrer gewesen sei, müsse der private Parkplatzbetreiber beweisen. Vor dem Amts- und Landgericht Arnsberg bekam die Frau mit dieser Begründung recht. Der Bundesgerichtshof sah das heute aber anders:

Bestreitet der Fahrzeughalter, dass er auch zugleich der Parksünder sei, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer benennen. Tut er das nicht, bleibt er laut BGH-Urteil selbst auf den geforderten Kosten sitzen (BGH, Urteil vom 18.12.2019, Aktenzeichen: XII ZR 13/19).

Mit dieser BGH-Entscheidung steht nun höchstrichterlich fest, dass es auch auf privaten Parkplätzen kein “Pardon” gibt. Ebenso wie auch auf öffentlichen Parkplätzen kann der Fahrzeughalter einer Zahlung nicht nur mit der Begründung entgehen, er selbst sei gar nicht gefahren.

Archiv: Vertragsstrafe auf Parkplätzen: Muss ich zahlen?

 

Paketboten, Medizinstudium, Grundsteuer: Gesetzesänderungen im Dezember

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Kamen. Der letzte Monat des Jahres bringt wieder einige Änderungen von Gesetzen und Vorschriften mit sich. Betroffen ist unter anderem das Medizinstudium. Die bisherige Vergabepraxis der Studienplätze war teilweise verfassungswidrig.

Paketbotenschutzgesetz
Mit dem neuen Paketbotenschutzgesetz will der Gesetzgeber kritischen Beschäftigungsverhältnissem im Bereich der Paketdienste entgegenwirken. Der Zoll hatte im Februar diesen Jahres entdeckt, dass jedes sechste Beschäftigungsverhältnis in der Paketbranche “kritisch” zu beurteilen sei. Der Grund hierfür: Seit Jahren steigen die jährlich versendeten Paketmengen kontinuierlich an. Mittlerweile werden mehr als drei Milliarden Pakete pro Jahr versendet. Um diese enorme Sendungsmenge zu bewerkstelligen, greifen Versandunternehmen auf Subunternehmer zurück. Dies bewirkt unter anderem, dass nicht mehr das Versandunternehmen selbst, sondern der Subunternehmer für die Zahlung der Sozialabgaben verantwortlich ist. Die Folge war, dass oftmals die Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß gezahlt wurden. Mit dem neuen Paketbotenschutzgesetz wird nun die sogenannte Nachunternehmerhaftung eingeführt. Dies bedeutet, dass Unternehmen aus dem Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe für die Zahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen ihrer Subunternehmer haften, wenn diese nicht selbst zahlen. Eine solche Regelung existierte bereits im Baugewerbe, wo auch oftmals Subunternehmen eingesetzt werden. Nach dem neuen Gesetz können sich die die Auftraggeber-Unternehmen (wie z.B. DHL, DPD, Hermes) nur unter strengen Voraussetzungen im Einzelfall von der Haftung entlasten. Der Bundesverband Paket und Expresslogistik hatte das neue Gesetz im Vorfeld kritisiert. Er sieht darin eine "bedauernswerte pauschale mediale und politische Verurteilung der Kurier-, Express- und Paketbranche".

Medizinstudium
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2017 das bisherige Auswahlverfahren zur Studienplatzvergabe Medizin für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte, war eine gesetzliche Neuregelung erforderlich geworden. Bislang erfolgte die Studienplatzvergabe vor allem aufgrund der Abiturnote: Schlechter als 1,3 durfte der Schnitt jedenfalls nicht sein. Andernfalls standen durchschnittlich 15 Wartesemester an. Dieses Vergabeverfahren hatte zur Folge, dass 9 von 10 Bewerbern eine Absage erhielten. Die erforderliche gesetzliche Neuregelung wurde auf den Weg gebracht und tritt zum Jahresende in Kraft. Ab dann wird die Vergabe verpflichtend landesrechtlich geregelt. Nordrhein-Westfalen hat bereits ein Landarztgesetz geschaffen und zum laufenden Wintersemester bereits erstmals angewendet. Demnach werden 170 Studienplätze für Humanmedizin in NRW an Bewerber verteilt, die sich verpflichten, für mindestens 10 Jahre in unterversorgten Regionen (“auf dem Land”) zu arbeiten. Bei Verletzung dieser Verpflichtung drohen dem Arzt Strafen von bis zu 250.000 Euro. Mit dem neuen nordrhein-westfälischen Auswahlverfahren werden bei der Studienplatzvergabe nunmehr auch Eigenschaften, die der Patientenorientierung dienen, berücksichtigt. Relevant sind etwa Empathie und Sozialkompetenz. Darüber hinaus werden auch berufliche Vorkenntnisse berücksichtigt.

Versicherungsbescheinigung für EU-Kennzeichen
Fahrer von Kraftfahrzeugen mit EU-ausländischem Kennzeichen müssen seit dem 26.11.2019 keine Versicherungsbescheinigung über ihre bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung mehr mit sich führen. Dies gilt für endgültige und auch vorläufige Kennzeichen.

Grundsteuer-Reform
Ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht gefordert wurde eine Reform der Grundsteuer. Zum Jahresende tritt deshalb eine Grundgesetz-Änderung in Kraft. Diese erlaubt es den einzelnen Bundesländern, eine vom Bundesrecht abweichende Grundsteuer-Regelung zu treffen. Der Freistaat Bayern hat eine eigene Regelung bereits angekündigt. Er will die neue Grundsteuer ausschließlich nach der Grundstücksfläche und nicht nach dem Grundstückwert berechnen.

Mit dem Dezember beginnt nicht nur der letzte Monat des Jahres. Er ist zugleich auch der letzte Monat des aktuellen Jahrzehnts. Auch im kommenden Jahrzehnt erwarten uns wieder zahlreiche Gesetzesänderungen. Wir halten Sie auf KamenWeb weiterhin im Rahmen unserer Artikelserie “Darf ich..?” auf dem Laufenden.

 

Gesetzesänderungen im November

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Kamen. Wie gewohnt haben wir hier den Überblick über die wichtigsten Änderungen von Gesetzen & Co. im neuen Monat November. Der vorletzte Monat des aktuellen Jahrzehnts bedeutet aber auch: Sparpotenzial für Autofahrer und Schnäppchenjäger.

Allerheiligen
Der November beschert den meisten Arbeitnehmern direkt einen Feiertag: Allerheiligen ist dieses Jahr an einem Freitag und sorgt für ein verlängertes Wochenende. Personen, die auch an Feiertagen arbeiten, haben meist aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung einen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach dem Feiertag.

Bewertung von Pflegeheimen
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) wird ab November Pflegeheime nach einem neuen Bewertungssystem bewerten. Das bisherige System sorgte bei vielen Heimen für eine Spitzennote, der Gesamtnotendurchschnitt betrug 1,2. Für Top-Noten mussten bislang nur die gesetzlichen Mindeststandards erfüllt, und gerade keine darüber hinausreichende Top-Spitzenleistung erbracht werden. Mit dem neuen Bewertungssystem soll nun ein realistisches Bild der tatsächlichen Situation im Heim aufgezeigt werden. Statt einer Gesamtnote werden Bewertungen in fünf verschiedenen Kategorien vorgenommen. Insgesamt soll das neue System auch dafür sorgen, dass etwaige Defizite schneller erkannt werden können. Zu der neuen Bewertung müssen auch die Heime selbst einen Beitrag leisten: Halbjährlich sind Daten über die Versorgung der Bewohner an eine neue Datenauswertungsstelle zu übermitteln. Dort werden Auffälligkeiten, wie bspw. überhöht auftretende Druckgeschwüre, ausgewertet und auf ihre Plausibilität hin überprüft. Weitere Neuheit des Bewertungssystems wird die stichprobenhafte Befragung von neun Bewohnern eines jeden Heims sein. Die Antworten aus den Befragungen sollen sodann ebenfalls mit den übermittelten Daten abgeglichen werden. Einen Tag im Voraus werden MDK-Prüfungen angekündigt. Eine negative Prüfung, die mangelhafte Pflegeleistungen zu Tage bringt, kann die Minderung der Vergütung oder sogar die Kündigung des Versorgungsvertrages zur Folge haben.

Kfz-Wechselsaison
Ende November endet bei den allermeisten Kfz-Verträgen die Kündigungsfrist. Vergleichen lohnt sich oft! In der “Wechsel-Hauptsaison” bieten viele Kfz-Versicherer besonders günstige Tarife.

“Black Friday” und Cyber Monday
Am Freitag, den 29. November ist es wieder soweit: Viele Schnäppchensucher haben sich diesen Tag bestimmt schon im Kalender markiert. Am aus den USA stammenden “schwarzen Freitag” werben zahlreiche Firmen mit drastischen Rabatten. Shopping-Fans kommen dann richtig auf ihre kosten. Für Aufregung hingegen sorgten vor einigen Jahren zahlreiche Abmahnungen, die Onlinehändler wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung erhalten hatten. Der Grund: Die Bezeichnung “Black Friday” ist seit Ende 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke geschützt. Markeninhaberin ist eine Firma aus Hongkong. Diese hatte laut Medienberichten die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Marke innerhalb Deutschlands an eine deutsche Firma weiter übertragen, welche die wiederum die Benutzung der Marke “Black Friday” im Rahmen eines zu schließenden Lizenzvertrages Onlinehändlern anbot. Mittlerweile sind mindestens 15 Löschungsanträge beim DPMA gegen die Markeneintragung eingegangen - die Antragsteller argumentieren damit, dass es einem absoluten Schutzhindernis widerspräche, die Bezeichnung “Black Friday” markenrechtlich schützen zu lassen.

eID-Funktion einer neuen Ausweiskarte
Was für deutsche Staatsbürger bereits der (gar nicht mehr so) neue Personalausweis mit elektronischer Ausweisfunktion erfüllt, kommt nun auch für Bürger anderer EU-Staaten: EIne eID-Karte, um elektronische Verwaltungsdienste nutzen zu können.

Neue Spielverordnung
Eine Änderung der Spielverordnung führt dazu, dass ab dem 10. November maximal nur noch zwei anstelle von bisher drei zulässigen Geld-, bzw. Warenspielgeräten in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbungsbetriebe, Wettannahmestellen, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden, aufgestellt werden dürfen.

Darf ich mein Kind auch krank in die Kita bringen?

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Kamen. Nicht nur in Kamen startet (leider) wieder die Grippesaison. Ganz NRW schnieft und hustet schon. Da stellt sich für junge Eltern die Frage, wann sie ihr krankes Kind noch in die Kita bringen dürfen und es zuhause bleiben muss. Wir beantworten sie heute.

Zahlreiche Kinderkrankheiten sind hochgradig ansteckend. Daher besteht bei Eltern oftmals eine Unsicherheit, unter welchen Umständen das Kind von der Kita oder auch der Grundschule fernbleiben muss und wie das Kind in einem solchen Fall betreut werden soll. Manche Krankheiten sind sogar so ansteckend und gefährlich, dass die meldepflichtig sind.

“Kinderkrankheiten”
Unter den sogenannten Kinderkrankheiten versteht man solche, die typischerweise im Kindesalter auftreten und für Erwachsene weitaus gefährlicher sein können, als für Kinder. Beispielsweise Mumps, Masern oder Röteln fallen hierunter. Oftmals werden diese Krankheiten jedoch auch bei Kindern als zu harmlos angesehen. Richtig ist zwar, dass sie für Erwachsene gefährlicher sind, als für Kinder. Jedoch kann auch bei Kindern z.B. ein schwerer Fall von Masern zu einer gefährlichen Gehirnentzündung führen. Die meisten dieser Kindererkrankungen werden über Tröpfcheninfektionen übertragen. Husten und Niesen sind also für die Ansteckung hauptverantwortlich. Wenn ein Kind sich mit derartigen Kinderkrankheiten infiziert hat, muss es unbedingt zuhause bleiben. Die Auskurierungszeit ist abhängig von der Krankheit und sollte unbedingt mit dem Kinderarzt abgesprochen werden. Als Faustregel (aber keinesfalls als Ersatz zu einer individuellen Besprechung mit dem Arzt) kann gesagt werden: Mumps ist bis zu neun Tage ansteckend, Masern bis zu fünf und Scharlach sogar bis zu 21 Tage.

Nicht in die Kita
Zuhause bleiben sollten erkrankte Kinder nicht nur bei den drei gerade genannten Krankheiten, sondern unbedingt auch bei Röteln, Windpocken, Keuchhusten, Ringelröteln, Pneumokokken-Erkrankung, Diphtherie, Kopfläuse, Kinderlähmung, der falschen Maul- und Klauenseuche, Dreitagefieber oder Eiterflechte (Pusteln).

Meldepflicht
Gemäß dem Infektionsschutzgesetz gehören zu den meldepflichtigen Kinderkrankheiten: Masern, Mumps, Diphtherie, Röteln, Kinderlähmung, Windpocken, Keuchhusten. Grundsätzlich nimmt der Arzt diese Meldung an das Gesundheitsamt vor. Ein Schaubild zum Verfahren findet sich unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Infografik_Meldesystem_IfSG.pdf?__blob=publicationFile

Betreuung kranker Kinder
Natürlich können auch kranke Kinder nicht alleine gelassen werden, sondern bedürfen der Beaufsichtigung. Wenn keine andere Betreuung, bspw. durch Großeltern, organisiert werden kann, haben Arbeitnehmer das Recht, den Arbeitsplatz zu verlassen um das Kind abzuholen und zu beaufsichtigen. Dieses Recht entspringt aus den Vorschriften der §§ 275 III, 616 BGB. Danach ist der Arbeitgeber gehalten, den Lohn weiter zu zahlen. Die Vorschrift des § 616 BGB ist aber dispositiv, d.h. er kann für bestimmte Fälle im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wie lange Eltern zuhause bleiben dürfen, um ein krankes Kind zu betreuen, ist unterschiedlich zu beurteilen, denn die Regelung kann z.B. im Tarifvertrag getroffen werden. So regelt bspw. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, dass ein Anspruch je Elternteil auf vier Tage Sonderurlaub je Jahr besteht.
Für unter 12-jährige kranke Kinder können sich Eltern aber auch auf die Vorschrift des § 45 SBG V berufen, wonach sie im Falle einer Erkrankung des Kindes zwar keinen Lohn vom Arbeitgeber, aber Kinderkrankengeld von der Krankenkasse erhalten. Danach haben verheiratete Paare je Elternteil Anspruch auf zehn Kinderkrankentage pro Jahr. Detaillierte Regelungen finden sich auf der Seite der deutschen Anwaltauskunft: https://anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/kranke-kinder-wann-eltern-zu-hause-bleiben-d%C3%BCrfen

Sofern Ihr Kind betroffen ist, wünschen wir bereits jetzt eine gute Besserung!

Änderungen von Gesetzen & Co. im Oktober

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Kamen. Im Oktober erwarten uns nicht allzu viele Gesetzesänderungen. Betroffen sind aber zum Beispiel Personen, die ein Auto neu zulassen möchten. Sie müssen dafür nicht mehr zur Zulassungsstelle fahren, sondern können einen Online-Service nutzen.

Online-Service bei Fahrzeugzulassungen
Ab Oktober ist es möglich, Neuzulassungen, Umschreibungen, Außerbetriebsetzungen und Wiederzulassungen von Kraftfahrzeugen online durchzuführen. Dies kann Wartezeiten bei den Zulassungsstellen ersparen. Wird eine Neuzulassung online durchgeführt, kommen die Zulassungsdokumente und die Stempelkarten per Post. Für die Online-Nutzung ist es erforderlich, einen “neuen” Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion zu haben. Das Onlineportal der Zulassungsstelle des Kreises Unna wird ab dem 1.10. unter dem Link http://stva.kreis-unna.de/home erreichbar sein. Eine Anleitung, wie die Zulassung genau funktioniert finden Sie hier:  https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html

“Pflege-TÜV”
Um die Qualität von Pflegeheimen zu dokumentieren, wird ab Oktober ein “Pflege-TÜV” mittels externer und unabhängiger Prüfer entsprechende Heime u.a. auf die Kriterien Ernährung, Körperpflege, Wundversorgung überprüfen. Die Bewertung wird nicht mehr anhand von Noten durchgeführt, sondern anhand von ausführlichen Testberichten. Hierdurch soll eine größere Transparenz und bessere Vergleichbarkeit erreicht werden. Die Prüfergebnisse sind auf den Seiten der Kranken- und Pflegekassen abrufbar.

Neue Fragen in der theoretischen Führerscheinprüfung
Durch den Austausch einiger alter und die Überarbeitung weiterer Fragen müssen Führerscheinanwärter sich auf neue Inhalte in der theoretischen Prüfung einstellen. Knapp 50 Fragen wurden insgesamt überarbeitet.

Uhrumstellung
Am 27. Oktober beginnt wieder die Winterzeit. Die wohl angenehmere beider Zeitumstellungen des Jahres beschert uns eine Stunde mehr Schlaf: Die Uhren werden von 3 Uhr morgens auf 2 Uhr zurückgestellt. Die zweite Stunde gibt es also quasi doppelt. Es könnte die vorletzte Zeitumstellung in der EU werden: Nachdem EU-Bürger in einer Online-Abstimmung mit großer Mehrheit für eine Abschaffung der Umstellung gestimmt und auch das EU-Parlament einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, kann die Umstellung im Frühjahr 2021 die letzte sein.

Heckenschnitt wieder erlaubt
Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September zu schneiden. Dies gilt aus Gründen des Vogelschutzes. Ab dem 1. Oktober ist das Schneiden nun wieder erlaubt.