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Darf ich Weihnachtsgeschenke umtauschen?

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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Kamen. In der Weihnachtszeit werden auf vielfältige Weise liebe Menschen beschenkt. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn der Beschenkte ein Geschenk doppelt erhalten hat oder es nicht gebrauchen kann? Wann dürfen Weihnachtsgeschenke umgetauscht werden?

Diese Frage hat unterschiedliche Antworten, je nachdem wo und wann das Weihnachtsgeschenk gekauft worden ist. Im stationären Einzelhandel gibt es grundsätzlich kein Recht, gekaufte Produkte im Nachhinein umzutauschen. Eine Ausnahme bilden hier von selbstverständlich die Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Produkte (dazu weiter unten). Das Umtauschen von gekauften Produkten wegen Nichtgefallens ist grundsätzlich nicht möglich. Häufig bieten Einzelhändler jedoch freiwillig ein Rückgaberecht an, dies gilt insbesondere in der Weihnachtszeit. Bei dieser freiwilligen Rückgabe ist es wichtig, vorher die genauen Umstände und Bedingungen zu prüfen. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die die freiwillige Rücknahme von Produkten betrifft. Das heißt, jeder Einzelhändler kann die Bedingungen für einen Umtausch wegen Nichtgefallens selbst festlegen. Häufig machen Händler hiervon gebraucht, indem sie beispielsweise bestimmen, dass ein Umtausch nur gegen andere Ware oder einen Gutschein möglich ist. Ein Umtausch gegen Geld ist dann nicht möglich. Ganz anders sieht die Situation aus, wenn Weihnachtsgeschenke im Internet gekauft werden. Zwar können die Verkäufer hier auch ein freiwilliges Umtauschrecht anbieten und die Bedingungen für dieses freiwillige Umtauschrecht selbst festlegen, jedoch gibt es unbeschadet eines solchen immer das gesetzliche Widerrufsrecht. Der Vorteil hierbei ist, dass die genauen Bedingungen und Umstände gesetzlich geregelt sind und damit bei jedem gewerblichen Verkäufer gleich sind. Das Widerrufsrecht wurde dafür geschaffen, dass der Verbraucher bei Kaufverträgen im Internet die Ware 14 Tage lang bei sich zu Hause testen darf und sich danach entscheiden kann, ob er sie wirklich behalten möchte, oder zurücksenden will. Das bedeutet, dass der Käufer ab Erhalt der Ware 14 Tage Zeit hat, diese bei Nichtgefallen wieder zurückzusenden. Wird Ware zurückgesendet, muss der Verkäufer die Versandkosten für die Hinsendung der Ware ebenso erstatten, wie den gesamten Kaufpreis. Er darf die Erstattung nicht mit einem Gutschein vornehmen, sondern muss das Geld auf dem gleichen Weg an den Käufer zurückzahlen, wie der Käufer ursprünglich gezahlt hat. In den Widerrufsbelehrungen der Verkäufer muss zudem stehen, ob der Käufer im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat, oder ob diese vom Verkäufer übernommen werden. Es gilt daher folgendes:

Muss ich beim Umtausch einen Gutschein akzeptieren?
Wenn die Ware im Internet gekauft wurde, nicht. Wurde die Ware im stationären Einzelhandel gekauft, hängt die Antwort von den Bedingungen der freiwilligen Rücknahmegarantie des Einzelhändlers ab.

Wie lange habe ich für einen Umtausch Zeit?
Das gesetzliche Widerrufsrecht, das bei Verträgen im Internet gilt, muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausgeübt werden. Hierzu reicht eine einfache E-Mail an den Verkäufer mit dem Inhalt “Ich widerrufe den Vertrag”. Das Rückgaberecht im stationären Einzelhandel richtet sich nach den genauen Bedingungen des Verkäufers.

Welche Rechte habe ich, wenn das Produkt mangelhaft ist?
Bei einem Sachmangel, wenn das Produkt also eine Beschädigung aufweist, bestehen weitere Rechte. Die Sachmängelhaftung bei Neuwaren gilt grundsätzlich zwei Jahre nach dem Kauf. Liegt ein Mangel vor, muss der Verkäufer nach Wahl des Käufers entweder eine neue mangelfreie Sache liefern, oder die beschädigte Sache auf seine Kosten reparieren. Diese Rechte gelten im Internet genauso, wie im stationären Einzelhandel.

Mythen rund um die Weihnachtsfeier am Arbeitsplatz

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Kamen. In vielen Betrieben werden kurz vor Weihnachten die betrieblichen Weihnachtsfeiern durchgeführt. Oft trifft man sich gemütlich in einem Lokal oder einem anderen Ort. Rund um das Thema betriebliche Weihnachtsfeier kreisen einige Mythen. Drei davon werden wir heute im Rahmen unserer Artikelserie “Darf ich..?” aufklären.

Mythos 1: Bei betrieblichen Weihnachtsfeiern herrscht Anwesenheitspflicht
Nein, dieser Mythos stimmt nicht. Die Weihnachtsfeier ist eine Veranstaltung, die meist außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht daher für niemanden. Etwas anderes gilt, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit durchgeführt wird. Möchte ein Mitarbeiter sodann nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, so ist er verpflichtet, seiner regulären Arbeit nachzugehen. Andere Kollegen, die an der Feier teilnehmen, werden sodann von ihrer regulären Arbeit freigestellt. Ein Mitarbeiter, der an der Feier nicht teilnimmt, erhält keine automatische Freistellung.

Mythos 2: Wegen Verhalten auf der Weihnachtsfeier kann ich nicht sanktioniert werden
Auch dieser Mythos stimmt nicht. Im Jahr 2004 hatte das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer deshalb gekündigt werden konnte, weil er auf der Weihnachtsfeier seinen Chef übel beleidigt hatte. Während der Feierlichkeiten in einem Lokal hatte der Mitarbeiter seinen Chef unter anderem mit folgenden Worten beleidigt: "Arschloch", "Wichser", "arme Sau". Außerdem hatte der Mitarbeiter seinem Chef den Mittelfinger gezeigt. Aufgrund des Verhaltens auf der Weihnachtsfeier kündigte der Chef seinem Mitarbeiter am nächsten Tag fristlos. Hiergegen klagte der Mitarbeiter. Er trug im Verfahren vor, dass er während des Abends ein “Blackout” gehabt und zu viel getrunken habe. Zeugen hatten in dem Prozess jedoch ausgesagt, dass der Mitarbeiter jedenfalls nicht völlig betrunken gewesen sei. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Das notwendige Vertrauen im Arbeitsverhältnis sei auf Dauer zerstört worden.

Mythos 3: Wenn auf der Weihnachtsfeier Geschenke verteilt werden, kann ich sie mir als Nichtteilnehmer am nächsten Tag abholen
Auch dieser Mythos ist nicht richtig. Das Arbeitsgericht Köln musste im Jahr 2013 über einen Fall entscheiden, in dem der Chef seinen Mitarbeitern während der Weihnachtsfeier ein iPad mini im Wert von rund 430 € geschenkt hatte. Eine Arbeitnehmerin, die an diesem Tag krankgeschrieben war und deshalb von der Weihnachtsfeier ferngeblieben war, wollte am nächsten Arbeitstag “ihr” iPad mini beim Chef abholen. Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, das Mitarbeiter, die einer Weihnachtsfeier fernbleiben, keinen Anspruch auf die dort verteilten Geschenke haben. Es handele sich nicht um eine Vergütung, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gelte. Außerdem habe die Veranstaltung außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden.

Änderungen von Gesetzen & Co. im Dezember

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Kamen. Im letzten Monat des Jahres gibt es wieder einige Änderungen von Gesetzen, Regeln und Preisen. Wir haben den Überblick, diesen Monat u.a. mit: Online-Shopping, Geldscheinen und der Deutschen Bahn.

Drittes Geschlecht
Das Bundesverfassungsgericht hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass die Existenz von nur zwei Geschlechtern (weiblich und männlich) nicht zulässig sei. Bei Personen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlten, wurde bislang in den Ausweispapieren das entsprechende Feld einfach leer gelassen. Diese Praxis ist nicht zulässig, so das Gericht. Bis Ende 2018 räumte das BVerfG dem Gesetzgeber nun Zeit ein, eine Neuregelung hinsichtlich eines dritten Geschlechts (“divers”) zu treffen. Dies ist bislang durch den Deutschen Bundestag noch nicht erfolgt. Am 13. Dezember ist nun die Beschlussfassung des Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes und damit die Neuschaffung eines dritten Geschlechts angesetzt.

Geoblocking im Internet
Bislang konnten Anbieter von Internetseiten oder speziellen Internetdiensten eine Software einsetzen, die je nach Herkunft eines Besuchers eine bestimmte Aktion ausführte. Rief bspw. ein deutscher Besucher die italienische Version einer Shopping-Website auf, so wurde er automatisch auf die deutsche Version der Website weitergeleitet. War ein Produkt auf der italienischen Seite günstiger, konnte der deutsche Kunde aufgrund der erfolgten Weiterleitung hiervon nicht profitieren. Nur mittels spezieller Software konnte diese Art der Umleitung je nach Herkunft umgangen werden. Eine neue Verordnung der Europäischen Union verbietet nun seit dem 3. Dezember derartige Weiterleitungen aufgrund geografischer Herkunft, sogenanntes “Geo-Blocking”. Online-Verkäufer müssen demnach aus jedem Land der EU erreichbar sein und jedem EU-Bürger jede Version der einzelnen Webseiten (.de, .nl, .it, .se …) zugänglich machen. Dies bietet auch Vorteile im Urlaub: Wenn vom Strand aus eine deutsche Seite aufgerufen wird, muss diese definitiv auch erreichbar sein. Die EU-Verordnung kennt jedoch auch Ausnahmen: Streaming- und Download-Portale für urheberrechtlich geschützte E-Books, Computerspiele, Filme oder Musik dürfen nach wie vor eine Geo-Sperre verwenden. Ebenso gilt eine Ausnahme für Finanz- und Verkehrsdienstleistungen.

500 €-Schein
Ende des Jahres wird der 500 €-Schein abgeschafft. Dieser wird nur selten verwendet, richtet bei Fälschungen aber einen sehr hohen Schaden an. Daher hat die Europäische Zentralbank beschlossen, ihn ab Ende 2018 kontinuierlich aus dem Verkehr zu ziehen. Dies bedeutet, dass Geldscheine die bei der EZB ankommen, nicht erneut wieder ausgegeben werden. 500 €-Scheine, die noch im Umlauf sind, behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Ein Umtausch in kleinere Scheine ist daher nicht erforderlich.

Deutsche Bahn
Die Deutsche Bahn, die erst kürzlich wegen nicht erreichter selbst gesetzter Pünktlichkeitsziele in den Medien war, wechselt im Dezember ihren Fahrplan. Parallel dazu werden wieder die Ticketpreise erhöht. Um durchschnittlich knapp 1 Prozent steigen die Preise. Bei der Bahncard 100 oder Streckenzeitkarten für Vielfahrer fällt die Preiserhöhung zum Teil deutlich höher aus. Erhöht wird auch die Gebühr dafür, wenn ein Ticket erst im Zug beim Schaffner gelöst wird. Sie beträgt künftig 19 Euro und liegt damit um mehr als 50 Prozent über der bisherigen Gebühr.

Auch im kommenden Jahr 2019 gibt es wieder zahlreiche Änderungen von Vorschriften, über die wir hier im Rahmen unserer Artikelserie “Darf ich..?” wie gewohnt informieren werden.

Klage gegen VW, Vornamen, Notbremsassistent - Gesetzesänderungen im November

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Kamen. Der vorletzte Monat dieses Jahres bringt einige neue Gesetze, Regeln und Vorschriften mit sich. Die wichtigste verbraucherrechtliche Neuerung der letzten Jahre ist die Einführung der Musterfeststellungsklage, mit der Verbraucher kostenlos und risikofrei gegen große Unternehmen vorgehen können. Am 1. November in Kraft getreten wurde bereits in der Nacht schon die erste Klage dieser Art eingereicht - der Verbraucherzentrale Bundesverband verklagt VW wegen des Dieselskandals.

Was in den USA bereits seit langer Zeit möglich ist, zieht nun auch in abgewandelter Form ins deutsche Recht ein. Weil Verbraucher - insbesondere diejenigen ohne Rechtsschutzversicherung - oftmals davor zurückschrecken, große Unternehmen wegen mutmaßlichen Falschverhaltens zu verklagen, wurden Ansprüche in der Vergangenheit nur selten bis gar nicht eingeklagt. Um hier eine effektive und kostenlose Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, tritt zum 1. November ein Gesetz in Kraft, dass in das Bürgerliche Recht zahlreiche Vorschriften einfügt, die die Musterfeststellungsklage nun ermöglichen. Wie bereits in einem gesonderten Artikel erklärt (Musterfeststellungsklage gegen VW: Kostenlose Klagemöglichkeit für Geschädigte) können betroffene Kunden, die ein Auto mit dem VW-Motor EA189 erworben haben, sich der Klage der Verbraucherzentrale anschließen. Hierfür ist eine Eintragung in das Klageregister nötig, diese wird ab etwa Mitte November möglich sein. Betroffen sind Kunden den Marken VW, Audi, Seat und Skoda. Weitere Informationen finden Sie unter www.musterfeststellungsklagen.de.

Nachdem die Ehe für alle kurz vor der letzten Bundestagswahl noch beschlossen wurde und zwischenzeitlich auch bereits in Kraft getreten war, ist sie nun auch in der Praxis angekommen. Die Software der Standesämter in Deutschland hat nun ein Update erhalten. Zuvor musste eines der beiden gleichgeschlechtlichen Paare als anderes Geschlecht eingepflegt werden. Mit dem neuen Update wird das nun nicht mehr nötig sein - Frau bleibt Frau und Mann bleibt Mann.

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen dürfen ab November nur noch neu zugelassen werden, wenn sie über einen Notbremsassistenten verfügen. Dieser soll Auffahrunfälle, wie bspw. auf Autobahnen an Stauenden, effektiv verhindern. Außerdem ist das System darauf ausgelegt, bei der Unterschreitung des Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug zu warnen.

Wie bereits berichtet, wird ab November für Personen mit mehreren Vornamen nun die Möglichkeit bestehen, die Reihenfolge ihrer Vornamen selbständig zu ändern. Das Standesamt ist hier der richtige Ansprechpartner. Die Änderung der Reihenfolge ist jedoch nicht möglich, wenn die Vornamen mit Bindestrichen miteinander verbunden sind (z.B. Jeremy-Pascal). Auch das ersatzlose Streichen eines Vornamens ist nicht möglich.

Ein weiterer wichtiger, wenn auch kein gesetzlicher, Termin für alle Autofahrer: Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann meist nur noch bis zum 30. November gewechselt werden. Unterbleibt eine Kündigung, verlängert sich der bestehende Vertrag zumeist um ein weiteres Jahr.

Leiharbeiter, Gartensträucher, Musikstreaming: Neuerungen im Oktober

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Kamen. Ein neuer Monat bedeutet auch immer Neuerungen bei Gesetzen und Regeln. Im Oktober betroffen sind zum Beispiel Leiharbeiter, Garteneigentümer und Elektronikhändler.

Leiharbeiter
Neuigkeiten für Leiharbeiter bereits aus dem vergangenen Jahr: Diese dürfen seit April 2017 nur noch maximal 18 Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb arbeiten. Wer demnach am 1. Oktober 2018 in demselben Betrieb eingesetzt, in dem er seit April 2017 arbeitet, muss von diesem Betrieb als dort direkt und fest angestellter Mitarbeiter übernommen werden.

Blei in Spielzeug
Das giftige Schwermetall Blei ist ein Stoff, dass in Spielzeugen nichts zu suchen hat. Aus diesem Grund wurde der europaweit geltende Grenzwert nun nochmals nach unten korrigiert. Ab dem 28. Oktober dürfen nur noch maximal 0,5 Milligramm pro Kilogramm Blei in Spielzeugen enthalten sein. Der Wert ist damit etwa siebenmal strenger als der bisher geltende Wert.

Hecken und Sträucher
Garteneigentümer dürfen ab Oktober wieder Hecken und Büsche schneiden. Die Schonfrist, die jährlich von März bis Ende September dauert, ist nun vorbei. Sie schützt Vögel und deren Nester, die häufig an nicht sichtbaren Stellen in Hecken untergebracht werden. In der Sperrzeit sind daher nur die Form erhaltende Schönschnitte erlaubt, großzügiges Schneiden und Stutzen hingegen nicht.

Musikstreaming
Spotify ändert seine Nutzungsbedingungen. Der beliebte Musikstreaming-Anbieter aus Schweden informiert seine Nutzer darüber, dass nach bereits in Kraft getretenen Änderungen bei dem Standard-Abonnement nun auch um 50 Prozent ermäßigte Studenten-Abos betroffen sind. Bei dem Standard-Abonnement wurden im September die Nutzungsbedingungen dahingehend geändert, dass Spotify u.a. künftig auf Standortdaten und Informationen, ob ein Nutzer geht, joggt oder im Nahverkehr unterwegs ist, zugreifen darf. Nun wird ab dem 28. Oktober in den Bedingungen für Studentenabos geregelt, dass dieses maximal drei Jahre lang läuft, bevor es in ein Standard-Abo umgewandelt wird. Das Abo ist damit für eine kürzere Dauer verfügbar als ein durchschnittliches Studium dauert. Damit wird das Spotify-Abo effektiv schneller teurer.

Elektrogesetz
Das Elektrogesetz soll dafür sorgen, dass weniger Elektroschrott entsteht und dass ausgediente elektronische Geräte dem Recyclingprozess zugeführt werden. Aus diesem Grund sind bereits vor der Gesetzesänderung Elektronikhändler durch das Gesetz gebunden. Ab dem 26. August kommt nun eine weitere Pflicht auf betroffene Händler zu. Ab diesem Datum müssen die Händler selbständig überprüfen, ob die Zuordnung der angebotenen Produkte durch die zuständige Stiftung in die richtige Kategorie erfolgt ist.

Über weitere wichtige Neuerungen und Änderungen von Gesetzen oder rechtliche Alltagsprobleme informieren wir regelmäßig in unserer KamenWeb-Serie „Darf ich?“.