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Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert
Kamen. Die Hitze ist da. Mit 30 Grad und mehr werden wir in Kamen aktuell verwöhnt, oder sollte man eher gequält sagen? Die Freibäder öffnen länger, die Klimaanlagen der Autos laufen lauter und jeder schwitzt. Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus mit der Hitze? Gibt es Temperaturwerte, bei denen man einfach nach Hause gehen darf?
In der Arbeitsstättenverordnung ist unter anderem geregelt, dass in Arbeitsräumen eine “gesundheitlich zuträgliche Temperatur” herrschen muss. Diese beträgt in der Regel bis zu 26 Grad, dieser Wert sollte nicht überschritten werden. Doch für die aktuelle Sommersonne sind 26 Grad ein Klacks. Daher heißt es in der Arbeitsstättenverordnung auch, dass in besonderen Fällen - wozu auch warme Sommertage zählen - dieser Wert überschritten werden darf. Jedoch soll der Arbeitgeber dann besondere Schutzmaßnahmen treffen, also z.B. Jalousien vor den Fenstern anbringen oder einen Ventilator aufstellen. Auch der Einbau einer Klimaanlage ist natürlich eine geeignete Maßnahme. Wenn der Arbeitgeber bei über 26 Grad Innenraumtemperatur diese Maßnahmen treffen “soll”, dann “muss” er das ab über 30 Grad. Sprich: Ist die Innenraumtemperatur höher als 30 Grad, müssen solche Maßnahmen getroffen werden. Ist es im Arbeitsraum sogar wärmer als 35 Grad, dann gilt folgendes: Der Arbeitsraum ist dann nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, außer es sind noch weitere technische Einrichtungen des Arbeitgebers vorhanden, die vor Hitze schützen. Dies könnten zum Beispiel sogenannte Luftduschen oder Wasserschleier sein. Fehlen derartige technische Einrichtungen, ist der Arbeitsraum bei mehr als 35 Grad Innentemperatur jedoch nicht mehr als solcher geeignet. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern dann kühlere Räume zuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Reduzierung der Innenraumtemperatur nicht nach, kann der Mitarbeiter grundsätzlich seine Arbeitsleistung verweigern. Ist ein Arbeitsraum wegen Innentemperaturen von über 35 Grad nicht mehr als Arbeitsraum geeignet und gibt es auch keine speziellen technischen Einrichtungen oder einen kühleren Ersatzraum, ist der Arbeitnehmer also dazu berechtigt, seine Arbeit mit Lohnfortzahlung niederzulegen. Vorsicht: Dies gilt nur solange, wie die Innentemperatur tatsächlich die oben genannten Grenzwerte überschreitet. Daher sollte ein Arbeitnehmer sich nicht selbständig “Hitzefrei” geben, sondern mit dem Chef absprechen, wie die Innentemperatur möglicherweise gesenkt werden kann. Auch der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht beim Thema Gesundheitsschutz. Arbeitnehmer sollten außerdem bedenken: schwitzen sie, schwitzt meist auch der Chef. Auch dem Chef wird es daher sicherlich ein Anliegen sein, eine Lösung zur wirksamen Temperatursenkung zu erreichen.
Auch beim Thema Arbeitskleidung gibt es spezielle Regeln für den Sommer. Vorneweg sei gesagt, dass Sicherheitsbestimmungen immer eingehalten werden müssen, unabhängig von der Raumtemperatur. Sicherheitsschuhe & Co. müssen also auch im Sommer getragen werden. Wird es im Arbeitsraum jedoch sommerlich-warm, soll der Arbeitnehmer (wie erwähnt) Maßnahmen zur Reduzierung der Temperatur ergreifen. Er kann hierzu auch die Bekleidungsvorschriften lockern. Einem Arbeitnehmer aus Frankfurt/Main war gekündigt worden, weil er selbständig “urlaubsmäßige” Kleidung anzog und damit auf der Arbeit erschien. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main kassierte diese Kündigung jedoch. Eine “urlaubsmäßige Aufmachung” sei kein zulässiger Kündigungsgrund. Um jedoch unnötigen Stress für beide Seiten zu vermeiden gilt hier ebenfalls: eine Absprache mit dem Vorgesetzten sollte Licht ins Dunkel bringen, ob z.B. die kurze Hose oder der sommerliche Rock in Ordnung gehen.
Fortsetzung: “Hitzefrei” auf der Arbeit Teil 2: Besondere Berufe
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von Julian Eckert
Kamen. Von Zeit zu Zeit sieht man im Straßenverkehr Autos, deren Kennzeichen in Grautönen gehalten sind. Oftmals “passt” das grau hinterlegte “D” auf der linken Seite besser zum Fahrzeugdesign als das offiziell-schrille Blau. Doch ist es überhaupt erlaubt, sein Kennzeichen mit einer dunklen Folie zu überkleben oder grau zu lackieren?
Grau getönte Scheiben, schwarzer Autolack und dunkle Felgen - und vorne und hinten strahlt das behördenblaue Nummernschild. Kurzum: das blaue Kennzeichen fällt aus einem Designmuster heraus. Das muss sich wohl auch so mancher Autofahrer gedacht haben und kurzerhand zur Lackdose oder einer Folie gegriffen haben. Amazon verkauft entsprechende Aufkleber für 5 Euro. In der Artikelbeschreibung heißt es, dass die Aufkleber “alle in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung festgelegten Symbole” tragen würden und lediglich der Hintergrund geändert worden sei “und nichts weiter”. Doch schon im nächsten Satz eine EInschränkung: “Bitte informieren Sie sich vor dem Kauf über die rechtlichen Gegebenheiten.”
Beim Blick in die zitierte Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) fällt auf, dass dort exakt beschrieben ist, wie ein Kennzeichen auszusehen hat. In der Anlage 4 zur FZV finden sich sogar Zeichnungen mit Millimeterangaben zur exakten Positionierung von Buchstaben, Zahlen, Farben und Wappen. Geregelt ist dort unter anderem, dass das sogenannte “Euro-Feld” in blau gehalten sein muss. Auch die exakten Abstände des Euro-Feldes zum Kennzeichenrand sind festgelegt. Fahrzeuge dürfen nur dann im Verkehr betrieben werden, wenn sie über ein ordnungsgemäßes Kennzeichen gemäß § 10 und Anlage 4 der FZV verfügen. Eine Veränderung des Kennzeichens, beispielsweise durch Überkleben des Euro-Feldes kann daher bedeuten, dass das Fahrzeug seine Betriebserlaubnis verliert. Genau das war 2017 einem Autofahrer in Köln passiert. Er hatte das Euro-Feld seines Autokennzeichens mit der deutschen Flagge überklebt. Als die Straßenverkehrsbehörde hiervon erfuhr, forderte sie den Autofahrer unter Fristsetzung auf, die Überklebung zu entfernen. Der Autofahrer klagte gegen diese Aufforderung der Behörde und verlor. Das Verwaltungsgericht Köln stellte klar, dass das Überkleben des Euro-Feldes das Erlöschen der Betriebserlaubnis bedeuten könne.
Weitaus schlechter erging es 20 Jahre zuvor, nämlich 1997, einem Autofahrer aus Düsseldorf. Er hatte sein Kennzeichen mit sogenannten Antiblitzbuchstaben versehen. Diese sollten verhindern, dass eine Reflektion erzeugt wird, wenn er wegen zu schnellen Fahrens geblitzt wurde. Für die Behörde würde das Kennzeichen dann nicht lesbar sein und er keinen Bußgeldbescheid erhalten - so war jedenfalls sein Plan. Die Antiblitzbuchstaben fielen jedoch auf und was folgte war eine Anklage wegen Urkundenfälschung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Verurteilung des Autofahrers, der insgesamt 4.000 D-Mark Strafe zahlen musste. Anders urteilte das Oberlandesgericht München in diesem Jahr. Der dortige Angeklagte hatte das blaue Euro-Feld seines Kennzeichens mit einem Preußenadler überklebt, um seine “Missachtung der EU” auszudrücken. Das Gericht sprach ihn vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, bestätigte aber eine Ordnungswidrigkeit wegen des Verstoßes gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Diese kann bis zu 2.000 Euro Bußgeld bedeuten.
Das Überkleben oder Übermalen des Kfz-Kennzeichens kann also nicht nur ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro bedeuten, sondern auch das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Auch kann eine Anklage wegen Urkundenfälschung drohen. Der Grund für diesen harten Schutz des Gesetzes ist, dass einem amtlichen Kennzeichen wichtige rechtliche Funktionen zukommen. Es ist ein Beweiszeichen, welches ausdrückt, dass das betreffende Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Eigene Änderungen am Kennzeichen können wegen dem öffentliche Interesse, auf die Echtheit des Kennzeichens zu vertrauen, nicht hingenommen werden.
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Kamen. Anlässlich des internationalen Kindertages am 1. Juni möchten wir heute im Rahmen unserer “Darf ich…?”-Artikelreihe der Frage nachgehen, welche Rechte Kinder in Deutschland und sonstwo auf der Welt eigentlich genau haben. Diese sind in der UN-Kinderrechtskonvention vereinbart.
Schon im 19. Jahrhundert gab es Bestrebungen, Kindern besonderen Schutz zu bieten. Kinderarbeit und anderes Elend sollte wirksam und gemeinsam international bekämpft werden. Das erste Land auf der Welt, das einen Kindertag einführte, war 1920 die Türkei. 1989 wurde die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen geschaffen. Sie feiert dieses Jahr ihren 30. Geburtstag. Die Konvention gilt als der am meisten ratifizierte Menschenrechtsvertrag - alle Staaten auf der Welt sind der Kinderrechtskonvention beigetreten, mit nur einer Ausnahme: die USA haben sie nicht ratifiziert. Alle Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, sind dazu verpflichtet, die Konvention umzusetzen. Über allem steht der Grundsatz aus Artikel 3 der Konvention: Das Wohl des Kindes. Dieses ist „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, (...) vorrangig zu berücksichtigen.“
Insgesamt beinhaltet die Kinderrechtskonvention 54 Artikel, die die Rechte von Kindern exakt definieren. Folgende zehn Grundrechte stehen den Kindern demnach zu:
- Recht auf Gleichheit
- Recht auf Gesundheit
- Recht auf Bildung
- Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung
- Recht auf Information und darauf, gehört zu werden sowie sich zu versammeln
- Recht auf gewaltfreie Erziehung
- Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung
- Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht
- Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause
- Recht auf Betreuung bei Behinderung
Seit April 1992 gilt die Konvention in Deutschland. Damit gelten auch alle genannten Kinder-Grundrechte. Einige Politiker fordern, die Kinder-Grundrechte zudem auch in unser Grundgesetz zu übernehmen. Bei Verstößen gegen die Kinderrechtskonvention können sich Kinder an Kinderbüros oder Kinderbeauftragte wenden. Weitere Informationen zu Kinderrechten weltweit in kindgerechter Sprache finden sich auf den Seiten von Unicef: https://www.unicef.de/mitmachen/youth/kinderrechte-storys
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Kamen. Der Juni bringt nicht nur den Sommer nach Deutschland, sondern auch wieder einige Änderungen von Gesetzen und Vorschriften mit sich. Wir haben wie gewohnt den Überblick über wichtige Neuerungen. Diesen Monat unter anderem zu den Themen Arzttermine, E-Scooter und Mieterhöhungen.
Arzttermine
Es ist ärgerlich, wenn man auf einen Arzttermin lange warten muss. Damit es insbesondere für Kassenpatienten künftig schneller geht, wurde gesetzlich bestimmt, dass die ärztliche Sprechstundenzeit mindestens 25 Stunden pro Woche betragen muss. Mit Förderungen der Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Gebieten verspricht man sich zudem dort eine Schließung der Versorgungslücke.
E-Scooter
In schnellem Tempo hat die Bundesregierung die Zulassung von E-Scootern vorangetrieben. Schon Mitte Mai soll eine neue Verordnung in Kraft treten, die es erlaubt, mit einem maximal 20 km/h schnellen E-Scooter im Straßenverkehr zu fahren. Wenn vorhanden, müssen sie auf Radwegen oder auf Radstreifen fahren. Fehlen derartige Wege, darf die Straße mitbenutzt werden. Der Gehweg bleibt in jedem Fall tabu. Mindestens 14 Jahre alt muss der Fahrer sein - eine Helmpflicht besteht nicht. Pflicht sind jedoch Beleuchtung, Bremsen, Klingel und Betriebserlaubnis. Auch muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die mit einer Klebe-Plakette auf dem Scooter nachgewiesen werden muss.
Mieterhöhung
In Nordrhein-Westfalen gilt ab Anfang Juni eine neue Kappungsgrenzenverordnung. Sie bestimmt, dass Mieterhöhungen nur noch begrenzt möglich sind. Erlaubt ist es nur, innerhalb von drei Jahren die Miete um maximal 20 Prozent zu erhöhen. Allerdings findet die Verordnung nicht flächendeckend Anwendung. In den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln sind zahlreiche Städte betroffen. In unserem Regierungsbezirk Arnsberg jedoch nur Bochum und Dortmund. Ein neues BGH-Urteil aus Mai 2019 betrifft aber ganz Deutschland: Bei einer Kündigung wegen “Eigenbedarfs” muss in Härtefällen jeden Einzelfall genauestens von den Gerichten geprüft werden. Befürchtet der Mieter wegen der Kündigung z.B. gesundheitliche Probleme, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. In dem BGH-Fall war einer über 80-jährigen, an Demenz erkrankten Dame gekündigt worden. Der BGH wies die Eigenbedarfskündigung zurück.
Stromversorgung
Elektrische Energie ist für uns Menschen heutzutage nicht mehr wegzudenken. Da jedoch wegen des Klimawandels immer mehr auf erneuerbare Energien gesetzt werden muss und diese nicht überall in Deutschland gleich effektiv erzeugt werden können, sind Stromtrassen nötig. Sie transportieren den Strom, der in Norddeutschland bspw. mittels Windräder erzeugt wurde, nach Süddeutschland. Bayern und Baden-Württemberg hatten in der Vergangenheit hauptsächlich Strom aus konservativer Energieerzeugung produziert. Da Kohle- und Atomkraftwerke jedoch abgeschaltet werden, ist eine Stromtrasse essentiell für die weitere Energieversorgung Süddeutschlands. Um den Ausbau solcher “Stromautobahnen” besser und schneller voranzutreiben, wurde ein neues Gesetz beschlossen. Hierdurch wird insbesondere das Genehmigungsverfahren von Stromtrassen vereinfacht.
Kein Essen mehr
Die Fluggesellschaft Eurowings streicht das im mittel-teuren “Smart Tarif” bisher enthaltene Essen und Trinken. Die Kunden hätten die Verpflegung an Bord “nicht gewertschätzt”, heißt es vom Unternehmen. Stattdessen sollen Smart-Tarif Kunden nun eine Garantie dafür haben, ihr Handgepäck mit an Bord zu nehmen. Bei Kunden des günstigeren “Basic Tarif” kann es sein, dass die Airline das Handgepäck regulär verlädt. Auch “Smart” Kunden müssen demnach ab Juni z.B. für ein 0,5-Liter Wasser 3 Euro bezahlen.
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Update zu unserem Artikel “Vertragsstrafe auf Parkplätzen - muss ich zahlen?”
von Julian Eckert
Kamen. Sie nennen sich “Fair Parken”, “Loyal Parking” oder “Park & Control” - die Rede ist von Unternehmen, die im Auftrag von Parkplatz-Eigentümern Kundenparkplätze von diversen Supermärkten überwachen. Vergisst ein Autofahrer die Parkscheibe, stellt sie falsch ein oder überzieht die Parkzeit, kostet es schnell 30 Euro und mehr. Was dürfen Parkplatzüberwacher?
Viele Parkplätze von Supermärkten, Einkaufszentren oder hochfrequentierter Orte werden mittlerweile im gesamten Bundesgebiet von privaten Parkplatzwächtern überwacht. Eigentümer der Parkplätze engagieren derartige Unternehmen oder vermieten direkt den ganzen Parkplatz an diese. Hinweisschilder mit Warnhinweisen und kleingedruckten AGB zählen auf, welche Vertragsstrafen “Parkplatzsünder” erwarten können. Wichtig zu verstehen ist, dass es sich hierbei nicht um öffentliche Parkplätze handelt, bei denen das Ordnungsamt kontrolliert und bei Verstößen ein Knöllchen nach der StVO an die Fensterscheibe heftet. Hier handeln private Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Die von den Parkplatzüberwachungs-Unternehmen gerügten Parkverstöße können sich auf eine vergessene oder falsch gestellte Parkscheibe, auf das Parken über Markierungen, das Überschreiten der zulässigen Höchstparkdauer oder das Parken zu nicht erlaubten Zeiten außerhalb der Ladenöffnungszeiten beziehen. Bei Verstößen wird eine Vertragsstrafe verlangt.
“Parkvertrag” und Vertragsstrafe
Bei den geforderten Beträgen handelt es sich nicht um ein Verwarn- oder Bußgeld, sondern um eine sogenannte Vertragsstrafe. Dies ist eine Strafe, die in einem Vertrag für ein Verstoß gegen eine bestimmte Pflicht vereinbart wird. Dies bedeutet, dass der Autofahrer mit dem Befahren eines solchen Parkplatzes einen Vertrag mit dem Parkplatzüberwacher schließt. Bestandteil des “Parkvertrages” ist unter anderem das Verwenden einer Parkscheibe, Nicht-Überschreiten der Höchstparkzeit, etc. Bei Verletzung einer dieser vertraglichen Pflichten macht der Parkplatzüberwacher die Vertragsstrafe geltend. Wichtig: Ein wirksamer “Parkvertrag” ist die erste Voraussetzung für die Forderung einer Vertragsstrafe. Der Parkplatzüberwacher muss dazu sehr deutlich direkt an der Einfahrt zum Parkplatz darauf hinweisen, dass hier besondere Nutzungsbedingungen (AGB) gelten und dass es bei einem Verstoß gegen eine Bedingung zu einer Vertragsstrafe kommt. Das Schild muss sehr groß und deutlich sein, damit ein Autofahrer es gut, schnell und vollständig während der Fahrt wahrnehmen kann. Sind die Schilder zu klein, kommt überhaupt kein wirksamer “Parkvertrag” zustande und es kann auch keine Vertragsstrafe gefordert werden.
Unwirksamkeit der Vertragsstrafe
In vielen Fällen ist eine geforderte Vertragsstrafe unwirksam und muss nicht gezahlt werden. Dies kann z.B. daran liegen, dass - wie erwähnt - überhaupt kein wirksamer “Parkvertrag” zustande gekommen ist. Ein anderer Grund kann sein, dass die Vertragsstrafe zu hoch ist. Denn schnell sind die geforderten Beträge deutlich höher, als die in der StVO vorgesehenen Verwarn- oder Bußgelder. Beispiel: Das Überschreiten der zulässigen Höchstparkzeit um 30 Minuten kostet auf einem öffentlichen Parkplatz der Stadt 10 Euro. Die privaten Parkplatzüberwacher verlangen hierfür meist 30 Euro. Jüngst kursierte in der Kamener Facebook-Gruppe “Du bist ein Kamener wenn…” ein Foto des Kundenparkplatzes eines Bergkamener Ladengeschäfts. Das Unternehmen “Loyal Parking” bewirtschaftet den dortigen Parkplatz und verlangt für vergessene Parkscheiben oder zu langes Parken pauschal 30 Euro. Diese Vertragsstrafe ist dreimal so hoch wie das Verwarngeld auf einem öffentlichen Parkplatz. Vertragsstrafen, die mehr als doppelt so hoch sind wie die Verwarn- oder Bußgelder auf öffentlichen Parkplätzen sind unwirksam! Es findet auch keine Reduzierung auf den Betrag der StVO statt, sondern die Vertragsstrafe kann insgesamt nicht verlangt werden.
Wer ist gefahren?
Wie erklärt kann mit dem Befahren des Parkplatzes ein “Parkvertrag” zwischen dem Fahrer und dem Parkplatzüberwacher zustande kommen. Keinesfalls kommt ein Vertrag mit dem Halter des Autos zustande, wenn dieser nicht selbst gefahren ist. Somit kann der Parkplatzüberwacher eine eventuelle Vertragsstrafe auch nur von seinem Vertragspartner, dem Autofahrer, verlangen. Zahlt dieser jedoch nicht freiwillig, muss der Parkplatzüberwacher eine Halterauskunft anhand des Kennzeichens durchführen. Hierdurch erfährt der Parkplatzüberwacher, wer der Halter des Autos ist und kann diesen anschreiben. Einige Parkplatz-Überwachungsunternehmen geben Fälle dieser Art an ein Inkassobüro ab und versuchen, beim Halter Druck zu machen um zu erfahren, wer das Auto gefahren ist. Der Halter eines PKW ist jedoch nicht verpflichtet, einem privaten Parkplatz-Überwachungsunternehmen hierzu Auskunft zu erteilen. Vielmehr müsste - so haben es mehrere Gerichte entschieden - der Parkplatzüberwacher beweisen, wer genau der Fahrer gewesen ist. In den gerichtlichen Verfahren konnten die Unternehmen diesen Beweis nicht erbringen und verloren daher.





