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Kamen. Der 1. Mai ist ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag. An Feiertagen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, zu arbeiten. Hiervon gibt es im Arbeitszeitgesetz jedoch viele Ausnahmen, die wir anlässlich des bevorstehenden Feiertages darstellen möchten.
In § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes heißt es kurz und knapp: “Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.” Dies liegt daran, dass der Sonntag und die staatlichen Feiertage ein Verfassungsgut sind und als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung im Grundgesetz geschützt sind. Von dem Arbeitsverbot umfasst ist jegliche Arbeit, also auch Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Fortbildungen.
Hineinarbeiten in den Feiertag
Der Betreiber eines Supermarktes mit Filiale unter anderem in Berlin wurde von der dortigen Aufsichtsbehörde angeschrieben. Die Behörde verlangte von ihm, dass seine Filialen - die teilweise bis 24 Uhr offen waren - an Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag entsprechend früher geschlossen werden. Hintergrund ist, dass auch nach Ladenschluss von den Mitarbeitern noch einige Arbeiten verrichtet werde müssen. So muss z.B. die Tagesabrechnung aller Ladenkassen erfolgen. Dauert das Abrechnen von Kassen nach Ladenschluss einmal länger, oder hat die Filiale für Kunden ohnehin bis 24 Uhr geöffnet, dann müssen die Arbeitnehmer bis in den Feiertag hinein arbeiten. Die Aufsichtsbehörde verlangte vom Supermarktbetreiber, dass dies in Zukunft nicht mehr passiere. Gegen diese Aufforderung klagte der Supermarktbetreiber. Seiner Ansicht nach dürften die Mitarbeiter zumindest für 30 Minuten “in den Feiertag hineinarbeiten”. Das Verwaltungsgericht Berlin sah das anders und gab der Behörde recht. Eine Gefährdung des Betriebszwecks sei nicht ersichtlich, auch wenn der Supermarkt an Tagen vor Feiertagen entsprechend früher schließen müsse. Es gehe dem Supermarktbetreiber alleine darum, die “erlaubten Ladenöffnungszeiten auch vor Feiertagen voll auszuschöpfen.” Dies sei jedoch zum Schutz der Arbeitnehmer nicht zulässig.
Landesweite Feiertage
Bei Feiertagen, die nicht bundesweit gelten, kommt es immer auf den aktuellen Arbeitsort eines Arbeitnehmers an. Ist ein in Unna wohnender Monteur also bspw. am 1. November in Frankfurt auf Montage, darf er arbeiten. Grund: Allerheiligen ist zwar bei uns ein Feiertag, in Hessen aber nicht.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Es gibt jedoch Ausnahmen von dem grundsätzlichen Feiertagsarbeitsverbot. Zum einen kann ein Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen. Zum anderen gibt es gesetzliche Ausnahmen in verschiedenen Branchen. Diese lauten wie folgt:
- Hilfs- und Notdienste und Feuerwehren
Hierzu zählen z.B. ärztliche Notdienste, Pannendienste, Schlüsseldienste.
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bewachung
Arbeiten dürfen z.B. Polizisten, Soldaten, Straßenarbeiter bei unaufschiebbaren Straßenbauarbeiten. Auch Mitarbeiter im privaten Bewachungsgewerbe sind ausgenommen.
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Mitarbeiter in Krankenhäusern, Tageskliniken und öffentlichen oder privaten ambulanten oder stationären Pflegediensten sind vom Verbot ausgenommen.
- Gastronomie, Landwirtschaft und Haushalt
Personen, die in Restaurants, Cafés, Hotels, auf Bauernhöfen oder in der Tierhaltung, oder in fremden Haushalten arbeiten, dürfen dies auch an Feiertagen. Für Mitarbeiter in Bäckereien und Konditoreien gilt eine Höchstarbeitszeit von drei Stunden pro Feiertag.
- Kulturelle Veranstaltungen
Für Opern-, Theater- und Kino-Mitarbeiter gilt das Feiertagsarbeitsverbot nicht.
- Sport- und Freizeiteinrichtungen
Mitarbeiter in Schwimmbädern, Sportanlagen, Fitnesscentern, Vergnügungsparks, Tourist-Informationen oder Uni-Bibliotheken dürfen an Feiertagen arbeiten.
- Verkehrswesen und Ver-/Entsorgungsbetriebe
Bahn-, Bus- und Taxifahrer sind ebenso ausgenommen, wie LKW-Fahrer, die leicht verderbliche Waren befördern. Ebenso ausgenommen sind Mitarbeiter der Entsorgungs- und Versorgungsbranche.
Ebenfalls ausgenommen sind Mitarbeiter auf bestimmten Märkten, Ausstellungen und Messen, Mitarbeiter von Rundfunk und Presse, Mitarbeiter von nichtgewerblichen Kirchen, Verbänden und Vereinen oder Mitarbeiter im Daten- und Rechnerbereich. Unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sind Mitarbeiter des Reinigungs-, Produktions- und Instandhaltungsgewerbes oder Mitarbeiter, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der Arbeit am Tag nach dem Feiertag arbeiten. Weitere Ausnahmen finden sich in § 10 ArbZG.
Anspruch auf Ersatzruhetag
Personen, die an einem Feiertag beschäftigt werden, haben einen ANspruch auf einen Ersatzruhetag. Betroffen sind also bspw. Personen, die in den oben genannten Branchen arbeiten. Der Ersatzruhetag muss innerhalb von acht Wochen nach dem Beschäftigungstag gewährt werden. Für Personen, die am 1. Mai arbeiten, muss der Ersatzruhetag also spätestens bis zum 26. Juni gewährt werden. Von dieser Regelung kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
Feiertagszuschlag
Erhält ein Arbeitnehmer einen Feiertagszuschlag, auf den es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, dann ist dieser in aller Regel steuerfrei.
Menschen, die an Feiertagen arbeiten, tragen einen großen Teil zum Funktionieren unserer Gesellschaft auch an den Tagen bei, an denen der Großteil nicht arbeiten braucht. All denen gilt ein großes “Dankeschön”!
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Kamen. Im Mai stehen wie jeden Monat einige Gesetzesänderungen an. Mindestlöhne werden erhöht, Telefonieren billiger und am 26. Mai steht noch die wichtige Europawahl an. Außerdem tritt ein neues Gesetz in Kraft, zu dem Gerichte bereits im Vorfeld gesagt haben, dass sie es nicht anwenden werden. Wie gewohnt haben wir den Monatsüberblick für Sie.
Wichtiger Termin: Wahlen zum neuen Europäischen Parlament
Am 26. Mai sind die in Deutschland lebenden Wahlberechtigten aufgerufen, ihre Stimme bei der Europawahl abzugeben. Gewählt wird das neue Europäische Parlament in Straßburg. Im Europäischen Parlament sind Abgeordnete aus 28 verschiedenen Ländern vertreten. Seit Gründung der Europäischen Union herrscht auf unserem Kontinent die längste Friedensperiode aller Zeiten. Nach einem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind auch unter Betreuung stehende Menschen wahlberechtigt. Die Wahllokale werden von 8 bis 18 Uhr geöffnet sein. Das Europaparlament hat in der Vergangenheit vor allen Dingen Verbraucherschutzrechte massiv ausgebaut. Das allseits bekannte Widerrufsrecht bei Online-Käufen stammt ebenso von der EU wie die günstigen Preise beim Telefonieren im EU-Ausland. Die Freiheit, überall in Europa arbeiten, leben und reisen zu können, ist ebenso eine Errungenschaft der EU. Die diesjährige Wahl gilt als besonders wichtig. Der Grund dafür sind die vielen globalen Problemlagen, die uns Europäer unmittelbar betreffen. Zu denken ist etwa an den Handelsstreit mit den USA, die russische Aggression an den Ostgrenzen Europas, oder auch die weltweit immer steigenden Herausforderungen des Klimawandels. Ab dem 3. Mai ist der Wahl-O-Mat für die Europawahl verfügbar. Hier kann man durch Beantwortung weniger Fragen erfahren, welche Partei die eigenen Interessen am besten vertritt. Link: www.wahl-o-mat.de
Steigende Mindestlöhne
Mitarbeiter in der Maler- und Lackierbranche können sich auf einen Lohnzuwachs freuen. Der Mindestlohn steigt in dieser Branche ab Mai auf 10,85 € brutto für Ungelernte. Gesellen erhalten künftig mindestens 13,40 €. Die Summen beziehen sich für Nordrhein-Westfalen und gelten auch für ausländische Betriebe, wenn sie in Deutschland arbeiten. Nicht betroffen sind Mitarbeiter im Fahrzeug- und Metalllackierungsgewerbe.
Mobilfunkpreise
Die EU hat wieder einmal die Höchstpreise für den Mobilfunk innerhalb der EU gesenkt. Schon mehrfach profitieren Verbraucher in der Vergangenheit von der Roaming-Regulierung durch die Europäische Union. Ab dem 15. Mai dürfen Telefonate in das EU-Ausland nun nur noch maximal 19 Cent pro Minute kosten. Eine SMS darf maximal 6 Cent kosten.
Neue Geldscheine
Die neuen 100 € und 200 € Geldscheine werden ab dem 28. Mai herausgegeben. Sie sind etwas kleiner als die bisherigen Scheine und mit neuen Sicherheitsmerkmalen versehen. Der 500 €-Schein wird derweil nach und nach aus dem Verkehr gezogen und nicht erneut herausgegeben.
Mehr Zeit für die Steuererklärung
Dieses Jahr können Steuerpflichtige sich mit der Steuererklärung länger Zeit lassen. Erstmals ist die Abgabefrist dieses Jahr nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli. Menschen, die ihre Steuererklärung vom Steuerberater machen lassen, haben sogar noch bis Ende Februar 2020 Zeit.
Diesel-Fahrverbote
Die Bundesregierung hatte Ende vergangenen Jahres eine Gesetzesänderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes beschlossen, welche im Mai in Kraft tritt. Danach sollen Diesel-Fahrverbote “in der Regel” unverhältnismäßig sein, wenn der Stickoxid-Wert in der Luft die geltenden Grenzwerte “nur gering” überschreitet. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) nannte es “ein klares Ziel, Fahrverbote zu verhindern.” Bereits mehrere Gerichte haben schon vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung festgestellt, dass diese rechtswidrig ist. Die Grenzwerte de facto aufzuweichen sei “ein klarer Verstoß gegen den Vorrang des Unionsrechts”, urteilte bspw. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Auch die Verwaltungsgerichte Köln, Gelsenkirchen und Berlin haben angekündigt, das geänderte Gesetz bei Inkrafttreten wegen des Verstoßes gegen anwendungsvorrangiges Recht nicht anzuwenden.
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Kamen. Ein neuer Monat bedeutet auch einige neue Gesetze, Regeln und Vorschriften. Mit dem 1. April ändern sich Vorschriften in den Bereichen Arbeit & Lohn, Mobilität und Brexit.
Umzugspauschale
Wer arbeitsbedingt umziehen muss, kann sich über eine Erhöhung der vom Finanzamt anerkannten Umzugspauschale freuen. Hierdurch sinkt das zu versteuernde Einkommen entsprechend, was letztlich zu einer geringeren zu zahlenden Einkommensteuer führt. Der Pauschalbetrag beträgt ab April 1.622 Euro für Verheiratete und 811 Euro für Ledige. Kinder erhöhen den Betrag.
Branchenspezifische Gehaltserhöhung
Personen, die in der Zeitarbeitsbranche tätig sind, werden ab April einen höheren Mindestlohn haben. Dieser wird bei uns in NRW 9,79 Euro pro Stunde betragen. Am 1. Oktober 2019 wird es eine weitere Mindestlohn-Erhöhung geben: Dann muss in NRW mindestens 9,96 Euro pro Stunde gezahlt werden.
Ebenfalls über mehr Geld im Portemonnaie freuen können sich Beamte, welche eine Solderhöhung um 3,09 Prozent erwartet.
Dieselfahrverbot
In der Stuttgarter Innenstadt gilt bereits ein Dieselfahrverbot. Ab April wird dies nun auch für Anwohner greifen. Dieselautos, die nicht mindestens die EURO-Norm 5 erfüllen, müssen künftig komplett draußen bleiben. Ein Verstoß hiergegen kostet 80 Euro.
Eigentlich würde ab dem 1. April auch das Dieselfahrverbot in Köln und Bonn gelten, allerdings hatte die NRW-Landesregierung gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung der Berufung wurde bislang nicht bestimmt. Laut Medienberichten soll es wohl im Frühsommer diesen Jahres soweit sein. Da das Urteil der ersten Instanz wegen der Berufung noch nicht rechtskräftig ist, steht ein Fahrverbot in Köln und Bonn derzeit noch in den Sternen.
E-Autos: Änderung bei der Abrechnung an der Ladesäule
Wer sein E-Auto an einer öffentlichen Ladesäule kostenpflichtig auflädt und hierfür Geld bezahlt, der wird ab April feststellen, dass sich die Abrechnung ändert. Dann nämlich tritt eine Pflicht zur Abrechnung über eichrechtskonforme Messgeräte ein. Sprich: Abgerechnet werden darf nicht mehr über einen Minutentarif, sondern exakt nach Kilowattstunden. Ein Preis für z.B. “10 Minuten laden” ist damit nicht mehr zulässig.
Führerscheinprüfung
Fahrschülerinnen und Fahrschüler müssen ab April 32 neue Theoriefragen beherrschen. Nachdem bereits an die 40 Fragen inhaltlich überarbeitet wurden, kommen nun 32 neue hinzu. Hierunter befinden sich auch Video- und Bildfragen.
Brexit
Nachdem das britische Parlament innerhalb kurzer Zeit den Deal mit der EU mehrfach abgelehnt hatte und auch zahlreiche Alternativvorschläge mit “NO” abgelehnt worden waren, sind die Chancen für einen ungeregelten Brexit am 12. April groß. Wenn das britische Parlament weiterhin nur “NO” sagt und keine Einigung findet, wird Großbritannien am 12. April ungeordnet die Europäische Union verlassen. Andere denkbare Szenarien sind (Stand 31.03.2019):
- Zustimmung zum ausgehandelten Deal: Austritt erfolgt, aber später
- Rücknahme des Austrittsantrags: GB bleibt in der EU
- Zweites Referendum: Erneute Befragung des Volks, kein Austritt am 12.04.
Derweil bereiten sich Deutschland, Belgien, Frankreich, Dänemark, Spanien, Irland und die Niederlande auch auf einen ungeregelten Brexit vor: Es werden mehr Zöllner eingestellt und mehr Kontrollstellen geschaffen.
Für Personen, die demnächst nach Großbritannien reisen oder anderweitige Beziehungen zu der Insel haben und Fragen bzgl. des Brexit haben, hat die EU-Kommission eine kostenfreie telefonische Beratungshotline eingerichtet. Sie lautet 00800 678 910 11.
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Kamen. Mit dem März kommt langsam der Frühling. Im Gepäck hat der neue Monat auch wieder einige Änderungen von Gesetzen. Wie gewohnt haben wir den Überblick. Diesen Monat unter anderem wichtig: Am 29. März ist Tag des “Brexit”. Sofern sich EU und Großbritannien nicht über einen zuletzt debattierten Aufschub einigen, droht den Briten ein “No-Deal-Exit”.
Brexit
Die Labour-Partei hatte sich zuletzt für ein zweites Referendum eingesetzt, da laut Umfragen zwischenzeitlich eine Mehrheit sich für den Verbleib in der Europäischen Union einsetzt. Nach einer aktuellen Umfrage beträgt der Abstand zwischen “Remain”- und “Leave”-Lager 10 Prozent. Da die britische Premierministerin ihren mit der EU ausgehandelten Deal bislang nicht erfolgreich durch das Parlament bringen konnte, droht im wohl schlimmsten Fall ein “No-Deal-Exit”, also ein Austritt aus der EU ohne Abkommen. Dies hätte nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich massive Auswirkungen auf Großbritannien. In jedem Fall gilt, dass der März in Bezug auf den Brexit noch überaus spannend wird.
Amazon & Co.
Onlineshop-Betreiber haften ab März für nicht abgeführte Umsatzsteuer ihrer Fremdanbieter. Hintergrund ist, dass insbesondere außereuropäische Händler aus Fernost und anderswo oftmals mit verfälschten Daten ihre Ware auf Amazon Marketplace oder in anderen Shops online angeboten haben. Beim Kauf sei dann zwar die Umsatzsteuer berechnet, aber nicht an das Finanzamt abgeführt worden. Neu ab März wird sein, dass die Betreiber von Online-Plattformen für solche Verstöße von Fremdanbietern haften. Sprich, das Finanzamt kann die nicht abgeführte Umsatzsteuer direkt von dem Plattformbetreiber verlangen. Dieser muss auch eine Bescheinigung des betreffenden Fremdanbieters vorzeigen. Durch den Umsatzsteuerbetrug, der mit dieser Neuregelung eingedämmt werden soll, entgehen dem Staat Steuereinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe jährlich.
Höherer Mindestlohn
Über eine gesetzliche Gehaltserhöhung dürfen sich diejenigen freuen, die im Baugewerbe bislang nur für den Mindestlohn gearbeitet haben. Dieser steigt für einfache Arbeiten ab März auf 12,20 € pro Stunde. Mindestens 15,20 € pro Stunde gibt es für Arbeiten, für die eine spezielle Ausbildung erforderlich ist (z. B. Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer). Der Mindestlohn gilt auch dann, wenn der Arbeiter an einem anderen Ort eingesetzt wird, an dem eigentlich ein niedrigerer Lohn gelten würde. Entscheidend ist der Mindestlohn, der an dem Ort gilt, an dem die Einstellung des Arbeiters erfolgte.
Höhere Mütterrente
Eltern erhalten ab März rückwirkend zum Jahresbeginn 2019 für die Erziehung jedes Kindes, das vor 1992 geboren wurde, einen halben Rentenpunkt mehr. Die Anrechnung kann jedoch nur auf dem Rentenkonto eines Elternteils erfolgen, das passiert meist bei demjenigen, bei dem die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto erfasst sind. Der halbe Rentenpunkt mehr bedeutet in Westdeutschland 15,35 € mehr im Monat.
Schneiden von Hecken verboten
Ab dem 1. März gilt wieder das bundesweite Heckenschneideverbot. Bis Ende September dürfen an Hecken außerhalb von Wäldern nur schonende Form- und Pflegeschnitte, keinesfalls aber drastische Schnitte durchgeführt werden. Zuwiderhandlungen können mit bis zu 10.000,00 € Bußgeld geahndet werden. Grund für das alljährliche Verbot: Vögel und andere Tierarten nisten im Frühjahr in Hecken, Büschen und Sträuchern. Diese eignen sich besonders gut für Brutstätten. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es daher verboten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Sommerzeit
Ab dem 31. März gilt wieder die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies hat zur Folge, dass wir in der Nacht auf den 31. März die Uhren von 2 auf 3 Uhr vorstellen müssen. Nach einer Umfrage der EU-Kommission hatten sich 80 Prozent der europaweiten Teilnehmer dafür ausgesprochen, die Zeitumstellung abzuschaffen, da sie nicht die gewünschte Energieeinsparung bringe. Die EU-Kommission verhandelt mit den Mitgliedstaaten, ab kommendem Jahr könnte Schluss sein mit der Umstellung.
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Kamen. Auch im zweiten Monat des neuen Jahres erwarten uns wieder einige neue Gesetze. Mit welchen Änderungen Sie demnächst konfrontiert werden, erfahren Sie in unserem Beitrag.
Dieselfahrverbote
Seit letztem Jahr sind die Autofahrer von älteren Dieselfahrzeugen stark eingeschränkt.
Einige Städte haben bereits Sperrzonen eingeführt und es sind viele weitere für das Jahr 2019 geplant. Unter anderem hat ein Gericht geurteilt, dass die Stadt Frankfurt im Februar Fahrverbote für Dieselfahrer umsetzen muss. Gegen dieses Urteil wurde von dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt Berufung eingelegt, sodass vorerst keine Fahrverbote in Frankfurt drohen.
Jedoch ist dies nur ein kleiner Trost, denn auch in NRW werden Fahrverbote und Sperrzonen für Dieselfahrzeuge weiterhin stark diskutiert. Im Laufe des Jahres werden einige Städte in NRW davon betroffen sein: Bonn, Essen, Gelsenkirchen und Köln. In weiteren Städten, wie z.B. Dortmund, läuft derzeit ein Prozess.
Werbung in WhatsApp
Facebook hat großes Interesse daran, in WhatsApp Werbung einzuführen und dies soll auch tatsächlich im Februar erfolgen! Vor einiger Zeit hat Facebook den Messenger-Dienst „WhatsApp“ übernommen und hierzu wurde u.a. mit den ursprünglichen Gründern die Vereinbarung getroffen, dass der Dienst werbefrei bleibt. Diese Vereinbarung endet nun pünktlich zum 1. Februar.
Werbevideos und Anzeigen sollen demnächst für alle Nutzer im Status-Bereich angezeigt werden.
Ob es dann auch eine kostenpflichtige werbefreie Version geben wird, ist allerdings noch nicht klar.
Höhere Erwerbsminderungsrenten
Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr voll arbeitsfähig sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. "Die Zurechnungszeit wurde von bisher 62 Jahren und drei Monaten - bei einem Rentenbeginn bis 31. Dezember 2018 - in einem Schritt auf das vollendete 65. Lebensjahr und acht Monate angehoben. Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 wird die Zurechnungszeit dann schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert", erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Das bedeutet: Je länger die Zurechnungszeit, desto höher fällt die Erwerbsminderungsrente aus.
Neuer Feiertag in Berlin
Als erstes Bundesland hat Berlin den 8. März zu einem neuen arbeitsfreien gesetzlichen Feiertag erklärt: den internationalen Frauentag. Eine entsprechende Gesetzesnovelle hat das Berliner Abgeordnetenhaus mit einer Mehrheit beschlossen. Vorangetrieben wurde die Umsetzung des Frauentages von der SPD. „Die Entscheidung ist ein ganz großes Zeichen dafür, dass wir auf dem Weg der Gleichstellung von Frau und Mann weiterkommen.“, erklärt Derya Caglar, gleichstellungspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus.
Vignette 2018
Ab dem 1. Februar 2019 ist die Zeit für die kirschrote Jahres-Vignette endgültig vorbei. Autofahrer, die z.B. regelmäßig in Österreich unterwegs sind, brauchen ab sofort eine neue Vignette. Die Polizei und die sog. Mautaufsicht kontrollieren, ob die Vignetten vorhanden, gültig und ordnungsgemäß befestigt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, drohen empfindliche Geldbußen.





