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Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert
Kamen/Wiesbaden. Seit Tagen ist das vorherrschende Thema in den Medien der stattgefundene Hacker-Angriff auf zahlreiche Politiker und Prominente. Auch Politiker aus dem Kreis Unna sind betroffen. Nun wurde vom Bundeskriminalamt ein 20-jähriger Tatverdächtiger in Mittelhessen festgenommen. Er soll die Tat vollumfassend gestanden haben. Wie Sie sich am besten vor einem Hacker-Angriff schützen und was Sie im Fall eines Identitätsdiebstahls, bzw. der Veröffentlichung persönlicher Daten im Internet tun sollten, verraten wir in diesem Ratgeberartikel.
Bereits seit 1986 gibt es im deutschen Strafgesetzbuch einen Paragraphen, der das Ausspähen von Daten unter Strafe stellt: § 202 a StGB. Dem Täter und etwaigen Mittätern droht nun eine Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren. Zur Verwirklichung des Straftatbestands ist es nicht erforderlich, dass der Hacker tatsächlich an Daten gekommen ist. Bereits das bloße Hacking, also das Knacken eines PC-Systems auch ohne das Ausspähen von Daten, ist strafbar. Unter Hacking ist das Knacken eines Passworts, einer Hardwaresicherung, eines elektronischen Fingerabdrucks oder eines anderen biometrischen Zugangsverfahrens zu verstehen. Die Ermittlungsbehörden werden nun den exakten Tathergang ermitteln. Die Täter könnten sich auch noch nach § 303 b StGB (Computersabotage), § 201 a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), § 202 b StGB (Abfangen von Daten) oder § 202 c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten) strafbar gemacht haben. Bislang sind 50 schwerwiegende Fälle bekannt, in denen auch private Chatverläufe von dem Hacker veröffentlicht wurden. Von dem gesamten Datendiebstahl sind etwa 1000 Menschen betroffen.
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Kamen. Das neue Jahr steht vor der Tür und mit ihm auch viele Gesetzesänderungen. Erfreulich: An vielerlei Stellen sorgen die Änderungen für mehr Geld im Portemonnaie. Eine Musterfamilie mit 40.000 € Jahresbrutto und zwei Kindern wird etwa 400 € mehr im Jahr zur Verfügung haben.
Günstigere Versicherungen
Ab dem 1. Januar sinken die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer zahlen nun nur noch 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens, statt bisher 3 Prozent. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sinken. Sie werden ab 2019 wieder paritätisch verteilt sein, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils genau die Hälfte. Bislang musste der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ausschließlich vom Arbeitnehmer gezahlt werden. Auch Selbständige profitieren: Ihr Mindestbeitrag zur Krankenkasse sinkt deutlich - von bisher 423 € monatlich auf nun 171 €.
Höherer Mindestlohn
Der gesetzliche allgemeine Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 9,19 €. Unabhängig von dem allgemeinen Mindestlohn steigen im neuen Jahr auch zahlreiche branchenspezifische Mindestlöhne: In der Gebäudereinigung wird er bei uns in NRW z.B. bei 10,56 € liegen, in der Pflegebranche 11,05 € betragen. In keiner Branche darf ein geringerer Stundenlohn gezahlt werden, als ein branchenspezifischer oder der allgemeine Mindestlohn von 9,19 €.
Recht auf Brückenteilzeit
Arbeitnehmer können ab Januar dank einer Änderung im TzBfG ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren befristet reduzieren und dadurch flexibler werden. Anschließend haben sie ein Recht auf die Rückkehr in ihren vorherigen Vollzeitjob zu unveränderten Konditionen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Arbeitgeber mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antrag des Arbeitnehmers kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber abgelehnt werden, bspw. wenn sich schon bereits eine bestimmte Zahl an Kollegen in befristeter Brückenteilzeit befindet.
Höherer Grundfreibetrag und mehr Kindergeld
Das steuerfreie Einkommen, das jedermann verdienen darf, steigt 2019 weiter an. Es beträgt nun 9.168 € jährlich. Erst auf darüber hinausgehende Einnahmen fällt Einkommensteuer an. Auch der Kinderfreibetrag steigt an - auf 7.620 € pro Kind und Jahr.
Höhere LKW-Maut - steuerfreie Dienstfahrräder
Bereits seit einem Jahr gilt die LKW-Maut auch auf allen Bundesstraßen, nun gibt es wieder eine Änderung. Ab Januar 2019 steigen die Mautkosten, insbesondere für laute und schwere Lastwagen. Besonders betroffen sind 18-Tonner. Gasbetriebene Fahrzeuge und Elektro-LKW sind von der Maut vollkommen befreit. Entlastung hingegen für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad auch zur privaten Nutzung überlassen bekommen haben. Hier müssen sie ab 2019 keinen geldwerten Vorteil mehr versteuern. Die Überlassung für den privaten Bereich ist damit völlig steuerfrei möglich.
Höhere Grenze beim Midijob
Der Midijob - also ein Job, bei dem mehr als 450 € monatlich verdient wird, aber trotzdem weniger als in einem regulären Vollzeitjob - erfährt einige Änderungen. Bisher galt eine Höchstgrenze von 850 € monatlich. Diese wird nun auf 1.300 € monatlich angehoben. Midijobber profitieren von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen, erwerben aber volle Rentenansprüche.
Höhere Sätze für Hartz-IV-Bezieher
Menschen, die Leistungen nach dem SGB II (“Hartz IV”) erhalten, bekommen ab Januar monatlich mehr. Der neue Regelsatz beträgt 424 € für Alleinstehende. Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten künftig 382 €, Kinder bis fünf Jahren 245 €, 6- bis 13-jährige 322 €.
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Kamen. In der Weihnachtszeit werden auf vielfältige Weise liebe Menschen beschenkt. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn der Beschenkte ein Geschenk doppelt erhalten hat oder es nicht gebrauchen kann? Wann dürfen Weihnachtsgeschenke umgetauscht werden?
Diese Frage hat unterschiedliche Antworten, je nachdem wo und wann das Weihnachtsgeschenk gekauft worden ist. Im stationären Einzelhandel gibt es grundsätzlich kein Recht, gekaufte Produkte im Nachhinein umzutauschen. Eine Ausnahme bilden hier von selbstverständlich die Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Produkte (dazu weiter unten). Das Umtauschen von gekauften Produkten wegen Nichtgefallens ist grundsätzlich nicht möglich. Häufig bieten Einzelhändler jedoch freiwillig ein Rückgaberecht an, dies gilt insbesondere in der Weihnachtszeit. Bei dieser freiwilligen Rückgabe ist es wichtig, vorher die genauen Umstände und Bedingungen zu prüfen. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die die freiwillige Rücknahme von Produkten betrifft. Das heißt, jeder Einzelhändler kann die Bedingungen für einen Umtausch wegen Nichtgefallens selbst festlegen. Häufig machen Händler hiervon gebraucht, indem sie beispielsweise bestimmen, dass ein Umtausch nur gegen andere Ware oder einen Gutschein möglich ist. Ein Umtausch gegen Geld ist dann nicht möglich. Ganz anders sieht die Situation aus, wenn Weihnachtsgeschenke im Internet gekauft werden. Zwar können die Verkäufer hier auch ein freiwilliges Umtauschrecht anbieten und die Bedingungen für dieses freiwillige Umtauschrecht selbst festlegen, jedoch gibt es unbeschadet eines solchen immer das gesetzliche Widerrufsrecht. Der Vorteil hierbei ist, dass die genauen Bedingungen und Umstände gesetzlich geregelt sind und damit bei jedem gewerblichen Verkäufer gleich sind. Das Widerrufsrecht wurde dafür geschaffen, dass der Verbraucher bei Kaufverträgen im Internet die Ware 14 Tage lang bei sich zu Hause testen darf und sich danach entscheiden kann, ob er sie wirklich behalten möchte, oder zurücksenden will. Das bedeutet, dass der Käufer ab Erhalt der Ware 14 Tage Zeit hat, diese bei Nichtgefallen wieder zurückzusenden. Wird Ware zurückgesendet, muss der Verkäufer die Versandkosten für die Hinsendung der Ware ebenso erstatten, wie den gesamten Kaufpreis. Er darf die Erstattung nicht mit einem Gutschein vornehmen, sondern muss das Geld auf dem gleichen Weg an den Käufer zurückzahlen, wie der Käufer ursprünglich gezahlt hat. In den Widerrufsbelehrungen der Verkäufer muss zudem stehen, ob der Käufer im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat, oder ob diese vom Verkäufer übernommen werden. Es gilt daher folgendes:
Muss ich beim Umtausch einen Gutschein akzeptieren?
Wenn die Ware im Internet gekauft wurde, nicht. Wurde die Ware im stationären Einzelhandel gekauft, hängt die Antwort von den Bedingungen der freiwilligen Rücknahmegarantie des Einzelhändlers ab.
Wie lange habe ich für einen Umtausch Zeit?
Das gesetzliche Widerrufsrecht, das bei Verträgen im Internet gilt, muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausgeübt werden. Hierzu reicht eine einfache E-Mail an den Verkäufer mit dem Inhalt “Ich widerrufe den Vertrag”. Das Rückgaberecht im stationären Einzelhandel richtet sich nach den genauen Bedingungen des Verkäufers.
Welche Rechte habe ich, wenn das Produkt mangelhaft ist?
Bei einem Sachmangel, wenn das Produkt also eine Beschädigung aufweist, bestehen weitere Rechte. Die Sachmängelhaftung bei Neuwaren gilt grundsätzlich zwei Jahre nach dem Kauf. Liegt ein Mangel vor, muss der Verkäufer nach Wahl des Käufers entweder eine neue mangelfreie Sache liefern, oder die beschädigte Sache auf seine Kosten reparieren. Diese Rechte gelten im Internet genauso, wie im stationären Einzelhandel.
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Kamen. In vielen Betrieben werden kurz vor Weihnachten die betrieblichen Weihnachtsfeiern durchgeführt. Oft trifft man sich gemütlich in einem Lokal oder einem anderen Ort. Rund um das Thema betriebliche Weihnachtsfeier kreisen einige Mythen. Drei davon werden wir heute im Rahmen unserer Artikelserie “Darf ich..?” aufklären.
Mythos 1: Bei betrieblichen Weihnachtsfeiern herrscht Anwesenheitspflicht
Nein, dieser Mythos stimmt nicht. Die Weihnachtsfeier ist eine Veranstaltung, die meist außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht daher für niemanden. Etwas anderes gilt, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit durchgeführt wird. Möchte ein Mitarbeiter sodann nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, so ist er verpflichtet, seiner regulären Arbeit nachzugehen. Andere Kollegen, die an der Feier teilnehmen, werden sodann von ihrer regulären Arbeit freigestellt. Ein Mitarbeiter, der an der Feier nicht teilnimmt, erhält keine automatische Freistellung.
Mythos 2: Wegen Verhalten auf der Weihnachtsfeier kann ich nicht sanktioniert werden
Auch dieser Mythos stimmt nicht. Im Jahr 2004 hatte das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer deshalb gekündigt werden konnte, weil er auf der Weihnachtsfeier seinen Chef übel beleidigt hatte. Während der Feierlichkeiten in einem Lokal hatte der Mitarbeiter seinen Chef unter anderem mit folgenden Worten beleidigt: "Arschloch", "Wichser", "arme Sau". Außerdem hatte der Mitarbeiter seinem Chef den Mittelfinger gezeigt. Aufgrund des Verhaltens auf der Weihnachtsfeier kündigte der Chef seinem Mitarbeiter am nächsten Tag fristlos. Hiergegen klagte der Mitarbeiter. Er trug im Verfahren vor, dass er während des Abends ein “Blackout” gehabt und zu viel getrunken habe. Zeugen hatten in dem Prozess jedoch ausgesagt, dass der Mitarbeiter jedenfalls nicht völlig betrunken gewesen sei. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Das notwendige Vertrauen im Arbeitsverhältnis sei auf Dauer zerstört worden.
Mythos 3: Wenn auf der Weihnachtsfeier Geschenke verteilt werden, kann ich sie mir als Nichtteilnehmer am nächsten Tag abholen
Auch dieser Mythos ist nicht richtig. Das Arbeitsgericht Köln musste im Jahr 2013 über einen Fall entscheiden, in dem der Chef seinen Mitarbeitern während der Weihnachtsfeier ein iPad mini im Wert von rund 430 € geschenkt hatte. Eine Arbeitnehmerin, die an diesem Tag krankgeschrieben war und deshalb von der Weihnachtsfeier ferngeblieben war, wollte am nächsten Arbeitstag “ihr” iPad mini beim Chef abholen. Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, das Mitarbeiter, die einer Weihnachtsfeier fernbleiben, keinen Anspruch auf die dort verteilten Geschenke haben. Es handele sich nicht um eine Vergütung, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gelte. Außerdem habe die Veranstaltung außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden.
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Kamen. Im letzten Monat des Jahres gibt es wieder einige Änderungen von Gesetzen, Regeln und Preisen. Wir haben den Überblick, diesen Monat u.a. mit: Online-Shopping, Geldscheinen und der Deutschen Bahn.
Drittes Geschlecht
Das Bundesverfassungsgericht hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass die Existenz von nur zwei Geschlechtern (weiblich und männlich) nicht zulässig sei. Bei Personen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlten, wurde bislang in den Ausweispapieren das entsprechende Feld einfach leer gelassen. Diese Praxis ist nicht zulässig, so das Gericht. Bis Ende 2018 räumte das BVerfG dem Gesetzgeber nun Zeit ein, eine Neuregelung hinsichtlich eines dritten Geschlechts (“divers”) zu treffen. Dies ist bislang durch den Deutschen Bundestag noch nicht erfolgt. Am 13. Dezember ist nun die Beschlussfassung des Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes und damit die Neuschaffung eines dritten Geschlechts angesetzt.
Geoblocking im Internet
Bislang konnten Anbieter von Internetseiten oder speziellen Internetdiensten eine Software einsetzen, die je nach Herkunft eines Besuchers eine bestimmte Aktion ausführte. Rief bspw. ein deutscher Besucher die italienische Version einer Shopping-Website auf, so wurde er automatisch auf die deutsche Version der Website weitergeleitet. War ein Produkt auf der italienischen Seite günstiger, konnte der deutsche Kunde aufgrund der erfolgten Weiterleitung hiervon nicht profitieren. Nur mittels spezieller Software konnte diese Art der Umleitung je nach Herkunft umgangen werden. Eine neue Verordnung der Europäischen Union verbietet nun seit dem 3. Dezember derartige Weiterleitungen aufgrund geografischer Herkunft, sogenanntes “Geo-Blocking”. Online-Verkäufer müssen demnach aus jedem Land der EU erreichbar sein und jedem EU-Bürger jede Version der einzelnen Webseiten (.de, .nl, .it, .se …) zugänglich machen. Dies bietet auch Vorteile im Urlaub: Wenn vom Strand aus eine deutsche Seite aufgerufen wird, muss diese definitiv auch erreichbar sein. Die EU-Verordnung kennt jedoch auch Ausnahmen: Streaming- und Download-Portale für urheberrechtlich geschützte E-Books, Computerspiele, Filme oder Musik dürfen nach wie vor eine Geo-Sperre verwenden. Ebenso gilt eine Ausnahme für Finanz- und Verkehrsdienstleistungen.
500 €-Schein
Ende des Jahres wird der 500 €-Schein abgeschafft. Dieser wird nur selten verwendet, richtet bei Fälschungen aber einen sehr hohen Schaden an. Daher hat die Europäische Zentralbank beschlossen, ihn ab Ende 2018 kontinuierlich aus dem Verkehr zu ziehen. Dies bedeutet, dass Geldscheine die bei der EZB ankommen, nicht erneut wieder ausgegeben werden. 500 €-Scheine, die noch im Umlauf sind, behalten aber weiterhin ihre Gültigkeit. Ein Umtausch in kleinere Scheine ist daher nicht erforderlich.
Deutsche Bahn
Die Deutsche Bahn, die erst kürzlich wegen nicht erreichter selbst gesetzter Pünktlichkeitsziele in den Medien war, wechselt im Dezember ihren Fahrplan. Parallel dazu werden wieder die Ticketpreise erhöht. Um durchschnittlich knapp 1 Prozent steigen die Preise. Bei der Bahncard 100 oder Streckenzeitkarten für Vielfahrer fällt die Preiserhöhung zum Teil deutlich höher aus. Erhöht wird auch die Gebühr dafür, wenn ein Ticket erst im Zug beim Schaffner gelöst wird. Sie beträgt künftig 19 Euro und liegt damit um mehr als 50 Prozent über der bisherigen Gebühr.
Auch im kommenden Jahr 2019 gibt es wieder zahlreiche Änderungen von Vorschriften, über die wir hier im Rahmen unserer Artikelserie “Darf ich..?” wie gewohnt informieren werden.





