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Kamen. Kürzlich machte die Meldung, dass Edeka ab sofort alle Produkte von Nestlé aus dem Sortiment nimmt, die Runde. Hat der Kunde jedoch ein Recht darauf, bestimmte Produkte, für die zuvor sogar Werbung gemacht wurde, im Supermarkt auch tatsächlich zu bekommen? Und was darf man als Kunde überhaupt alles im Supermarkt tun?
Grund für den Streit zwischen Edeka und dem Lebensmittelkonzern, zu dem Marken wie Nescafé, After Eight, Beneful, Herta, Kitkat, Maggi, Thomy, Vitel und Wagner gehören, soll folgender sein: Angeblich verkaufe Nestlé seine Produkte an Edeka teurer als an andere Mitbewerber. Dies wolle sich Edeka nicht gefallen lassen. Doch wie sieht es aus, wenn Edeka kurz vor dem Rausschmiss der Nestlé-Waren noch Werbung für diese gemacht haben? Hat der Kunde dann einen Anspruch auf das Produkt? Im aktuellen Werbeprospekt einiger Edeka-Märkte findet sich zum Beispiel der Riegel Kitkat im Angebot. Wenn dieser jetzt kurzfristig aus dem Sortiment genommen wurde oder aus anderen Gründen ausverkauft sein sollte, hat der Kunde trotz der Werbung im Regelfall dennoch keinen Anspruch auf die Ware. Das liegt daran, dass Werbung meist nur eine Einladung zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden – und gerade kein eigenes Angebot des Supermarktes darstellt. Wenn der Supermarktinhaber mit seiner Werbung wirkliche Angebote abgeben würde und die Kunden diese in unbegrenzter Zahl annehmen würden, würde die Ware ja auch regelmäßig nicht für alle Kunden reichen.
Weitere Supermarkt-Mythen:
Die schönen Trauben im Obstregal - darf ich die vor dem Kauf probieren? Nein. Es handelt sich bei der auch noch so kleinen Traube um Eigentum des Supermarktinhabers. In dieses Eigentum darf der Kunde nicht ohne Weiteres eingreifen. Aus demselben Grund darf man aus Flaschen auch vor der Kasse nicht trinken, selbst wenn man die Absicht hat, sie später zu bezahlen. Das Eigentum wird in beiden Fällen erst an der Kasse auf den Kunden übertragen und dieser darf erst dann mit der Ware machen, was er will.
Darf ich Backwaren vor dem Kauf anfassen und sie dann doch liegenlassen? Nein. Wer will denn auch schon vorher angefasste Ware kaufen? Rechtlich gesehen ist jedoch der Hinweis „Berühren verpflichtet zum Kauf“, der in vielen Supermärkten steht, Unsinn. Denn zu dem Abschluss eines Kaufvertrages kann niemand verpflichtet werden – es herrscht Vertragsfreiheit. Jedoch verpflichtet das Berühren von Brötchen, Kuchen und Co. im Regelfall zum Schadensersatz in der Höhe des nun nicht mehr verkaufbaren Produkts.
Darf ich Zeitungen und Zeitschriften vor dem Kauf lesen? Im Normalfall ist ein Durchblättern vor dem Kauf erlaubt. Der Kunde muss sich ja ein Bild machen können, ob diese Ausgabe für ihn interessant ist. Wenn jedoch ein Hinweisschild das durchblättern verbietet, ist es natürlich nicht erlaubt. Und wer Zeitschriften beschädigt oder mit Eselsohren versieht, muss Schadensersatz für sie leisten.
Habe ich im Supermarkt ein Umtauschrecht? Im Normalfall nicht, außer der Supermarktinhaber sichert vor dem Kauf ausdrücklich eines zu. Für mangelhafte Ware, also verschimmelten Käse oder saure Milche gilt jedoch das Mängelhaftungsrecht. Der Kunde kann die Ware zurückbringen und erhält Ersatz hierfür.
Darf ich einen Pfandbon auch noch nach einigen Monaten einlösen? Ja! Denn für Pfandbons gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
Darf ich den Einkaufswagen „ausleihen“, um die Ware nach Hause zu transportieren? Nein, außer der Supermarktinhaber erlaubt das ausdrücklich. Jeder Einkaufswagen steht im Eigentum des Supermarktinhabers und dieser wird im Regelfall nicht wollen, dass sein Eigentum das Grundstück verletzt. Einige Supermärkte haben bereits Blockaden an den Rädern angebracht, die beim Verlassen des Grundstücks automatisch eingreifen.
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Kamen. Das neue Jahr rückt immer näher. Zum 1. Januar treten zahlreiche neue Gesetze und Regeln in Kraft. KamenWeb.de verschafft den Überblick.
Personen, die planen im kommenden Jahr ein eigenes Haus zu bauen, kommen in den Genuss neuer Regelungen. Ein Bauunternehmen muss nämlich ab Januar detaillierte Baubeschreibungen vorlegen - somit ist ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Angeboten leichter. Außerdem muss ein verbindlicher Fertigstellungstermin genannt werden. Mutterschutz können ab dem neuen Jahr auch nicht berufstätige Schülerinnen und Studentinnen in Anspruch nehmen. Vor der Geburt sind es sechs Wochen und danach acht. Neu ist auch, dass es kein Arbeitsverbot mehr gegen den ausdrücklichen Willen einer werdenden oder frisch gewordenen Mutter geben darf.
Nutzer von Kreditkarten und Online-Banking müssen künftig bei Missbrauch ihrer Konten in aller Regel nur noch bis zu einem Betrag von maximal 50 Euro haften. Bisher galt eine Grenze von 150 Euro. Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung gibt es nur bei grober Fahrlässigkeit, die jedoch vom Kreditkarten- oder Bankunternehmen nachgewiesen werden muss. Gebühren für Kartenzahlungen werden dank einer neuen Richtlinie der Europäischen Union abgeschafft. Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften dürfen keine gesonderten Gebühren mehr verursachen.
Das Kindergeld steigt ab Januar auf 194 Euro für die ersten beiden Kinder und auf 200 Euro für das dritte sowie 225 Euro für das vierte und weitere Kinder monatlich. Auch der Kinderfreibetrag steigt auf 4.788 Euro. Telefonabzocke wird eingedämmt. Sogenannte Ping-Anrufe, bei denen nur kurz angeklingelt und dann auf einen Rückruf zu einer teuren Nummer gehofft wurde, waren 2017 eine der Betrugsmaschen überhaupt. Die Bundesnetzagentur ordnete an, dass ab spätestens 15.01.2018 eine kostenlose Preisansage bei solch teuren Nummern vorgeschaltet werden muss. Dann weiß der Rückrufer, dass er im Zweifelsfall lieber wieder auflegen sollte.
Beschäftigte bei Pflegediensten erhalten ab Januar einen höheren Mindestlohn. In NRW beträgt er dann 10,55 Euro pro Stunde. Auch Mitarbeiter des Elektrohandwerks dürfen sich über eine Erhöhung des Mindestlohns freuen: er beträgt bundesweit 10,95 Euro. Neu ist auch, dass es beim Mindestlohn in keiner Brancher mehr Ausnahmen geben darf.
Erleichterungen bei der Steuererklärung: Diese kann in 2018 später und weitestgehend ohne Nachweise abgegeben werden. Eine Einkommenssteuererklärung kann ab 2018 bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden (bisher: Mai). Auch bei Nachweisen gibt es eine Erleichterung: Diese müssen nicht mehr ans Finanzamt mitgeschickt werden, sondern nur auf Anfrage vorgelegt werden. Der Grundfreibetrag steigt auf 9.000 Euro an.
Arbeitslose Mitmenschen, die über kein eigenes Konto verfügen, können sich ab dem 1. April 2018 an Supermarktkassen einen Vorschuss in dringenden Fällen in bar auszahlen lassen. Es beteiligen sich bisher die Unternehmen Rewe, Penny, Real, dm und Rossmann. Gastronomen können von den Finanzämtern im neuen Jahr unangemeldet eine Kassenprüfung erhalten. Hierdurch soll der Steuerbetrug eingedämmt werden.
Das neue Jahr bringt also zahlreiche gesetzliche Neuerungen. Wir von KamenWeb.de wünschen jedenfalls einen guten Rutsch!
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Kamen. Was passiert eigentlich, wenn eine Silvesterrakete oder andere Feuerwerkskörper das Eigentum von fremden Personen beschädigen? Einen solchen Fall, in dem es um einen Sachschaden in Höhe von 400.000 Euro ging, hatte sogar der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Im besagten Fall war in Baden-Württemberg ein Bauernhof komplett abgebrannt. Eine Rakete, die zuerst in eine Höhe von etwa fünf Metern geflogen war, war danach durch eine kleine Öffnung ein eine zwölf Meter entfernte Scheune eingedrungen. Dort verursachte sie einen Brand, nachdem sie dort explodierte. Der Brand griff auf die umliegenden Gebäude über und vernichtete auch einen Stall, ein Lager sowie das Wohnhaus. Der Sachschaden betrug über 400.000 Euro.
Den Schaden regulierte zunächst die Versicherung des Hofeigentümers. Jedoch kam die Versicherung danach auf den Zünder der Rakete zu. Dieser hatte die Rakete in einem Schneehaufen entzündet und war der Nachbar des Bauernhofs. Ein gerichtliches Verfahren, dass sich anschloss und durch alle Instanzen zog, kam zu folgendem Ergebnis: Der Nachbar haftete nicht aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch soll Grundstücksnachbarn vor entstehenden Gefahren auf dem jeweilig benachbarten Grundstück schützen. Jedoch gilt dies nur bei einer grundstücksbezogenen Nutzung. Eine solche liege bei der Zündung von Silvesterraketen jedoch nicht vor, so die Richter.
Jedoch sähe die Haftungsfrage bei einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Abfeuerung der Rakete in Richtung der Scheune ganz anders aus. Wäre die Rakete zum Beispiel in Richtung einer großen Öffnung der Scheune abgefeuert worden, stünde hier der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Raum. Fahrlässig handelt zum Beispiel auch, wer Feuerwerkskörper auf brennbaren Unterlagen anzündet und abfeuert. Im Falle von Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz kann auf den Anzünder dann nicht nur ein Schadensersatzanspruch, sondern auch die Zahlung von Schmerzensgeld zukommen. Beim absichtlichen Werfen von brennenden Feuerwerkskörpern - also gerade auch Böllern - auf Menschen oder Menschenmassen kann zudem eine gefährliche Körperverletzung vorliegen. Werden Böller oder Raketen, etc. in Gebäude geworfen oder dort gezündet, kann man sich zumindest der versuchten oder fahrlässigen Brandstiftung schuldig machen.
Also: Raketen, etc. immer auf feuerfesten Untergründen zünden, in Richtung Himmel losschicken und auf umstehende Personen und Gegenstände achten. Dann steht einem schönen und friedlichen Jahreswechsel nichts mehr entgegen. Guten Rutsch!
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Kamen. Nach der Insolvenz von Air Berlin (wir berichteten) stellte nun auch die Urlaubsflieger-Tochter Niki den Insolvenzantrag. Der Flugbetrieb wurde sofort eingestellt. Welche Rechte die Kunden jetzt haben, die entweder nicht nach Hause oder nicht in den Urlaub kommen, erklären wir in diesem “Darf ich?”-Artikel.
Die Auswirkungen der Insolvenz scheinen noch heftiger auszufallen, als die bei der Muttergesellschaft Air Berlin. Denn im Gegensatz zu Air Berlin, die auch nach der Insolvenz erst einmal noch weiter flog, stellte Niki den Flugbetrieb sofort ein. “Der Flugplan der Niki verliert seine Gültigkeit”, hatte das Unternehmen mitgeteilt. Der Insolvenzverwalter sucht nach einem Käufer für die Airline, der ursprüngliche Gründer von Niki, Ex-Rennfahrer Niki Lauda hat bereits Interesse geäußert. Doch welche Rechte haben Kunden, die bspw. im Urlaubsland festsitzen?
Pauschalreise
Hat der Passagier eine Pauschalreise gebucht, besteht ein Vertrag mit einem Reiseveranstalter (z.B. Tui, Alltours, Schauinsland). Der Reiseveranstalter hat dann die Pflicht, den Flug auf eigene Kosten zu organisieren. Der richtige Ansprechpartner in diesem Fall ist also der jeweilige Reiseveranstalter, das gilt für An- und Abreise.
Individualreise
War die Reise keine Pauschalreise, wurden also Hotel und Flug getrennt gebucht, besteht ein direkter Vertrag mit Niki. Da keine Niki-Flüge mehr durchgeführt werden, muss der Passagier sich selber um die Hin- oder Rückreise kümmern. Zwar haben andere Fluggesellschaften angekündigt, Niki-Passagiere aus dem Urlaub nach Deutschland zurückzubringen, die Zusatzkosten für ein neues Ticket bei einer anderen Airline muss jedoch jeder Passagier selbst tragen. Ansprechpartner sind hier die jeweiligen Airlines, Kontaktdaten unter www.flyniki.com.
Gekaufte Niki-Tickets
Und was ist mit dem Preis für das Niki-Ticket bei Direktbuchung des Flugs bei Niki? Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters bestehen Chancen, das Geld zurück zu bekommen. Wichtig ist: Die Forderung muss angemeldet werden. Das kann jedoch erst geschehen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Informationen hierüber unter www.airberlin-inso.de.
Warum kam es so plötzlich zu der Insolvenz?
Die Lufthansa hatte zunächst Interessen, Niki zu kaufen. Da die EU-Kommission jedoch Bedenken hatte, dass in einem solchen Fall eine zu große Marktmacht der Lufthansa entsteht, zog sich diese zurück. Die EU-Kommission teilte jedoch mit, dass eine Übernahme nicht die einzig denkbare Option gewesen wäre und man nicht damit gerechnet habe, dass sich die Lufthansa so schnell zurückzieht.
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Kamen. Viele Arbeitnehmer haben das Glück, vom Chef Weihnachtsgeld (auch 13. Gehalt genannt) zu erhalten. Darf ich ein solches verlangen? Oder darf es der Chef nur einigen Mitarbeitern zahlen?
Die Weihnachtszeit ist eine teure Zeit. Viele Geschenke wollen besorgt, viele Plätzchen gebacken und viele Besuche angestellt werden. Da kommt die zusätzliche Finanzspritze auf der Gehaltsrechnung gerade recht.
Habe ich ein Recht auf Weihnachtsgeld?
Diese Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten. Zunächst einmal gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein solcher Anspruch kann sich aber aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben. Findet sich hierin auch keine Regelung zum Weihnachtsgeld, kann ein Anspruch auch aus betrieblicher Übung entstehen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, wenn der Chef drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt hat. Der Anspruch besteht dann für alle Folgejahre. Viele Arbeitgeber wollen die Entstehung dieses Anspruches jedoch verhindern und verwenden hierzu bestimmte Klauseln im Arbeitsvertrag. Viele dieser Klauseln sind jedoch unwirksam, was zur Folge hat, dass der Anspruch doch entsteht.
Beispiele für unwirksame Klauseln im Arbeitsvertrag:
- „Der Arbeitnehmer erhält im Dezember Weihnachtsgeld in Höhe von 100 % des Grundlohns. Die Zahlung erfolgt freiwillig.“
- „Weihnachtsgeld ist, wenn es gezahlt wird, eine freiwillige und stets widerrufliche Leistung.“
- „Der Arbeitnehmer erhält jährlich Weihnachtsgeld. Die Zahlung kann aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden.“
- „SonstigeLeistungen des Arbeitgebers sind freiwillig und können jederzeit widerrufen werden. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft.“
Kann der Chef nur bestimmten Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen?
Im Normalfall nein. Denn dies würde gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Auch Teilzeitkräfte oder Minijobber haben, wenn andere Mitarbeiter Weihnachtsgeld erhalten, anteiligen Anspruch hierauf. Nur wenn es einen sachlichen Grund gibt, also bspw. alle Mitarbeiter ausgenommen werden, die eine leistungsabhängige Bezahlung erhalten, ist das Nichtzahlen an diese Mitarbeiter zulässig.
Weihnachtsgeld im Mutterschutz?
Ob eine Frau, die sich im Mutterschutz befindet, Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, musste sogar der Europäische Gerichtshof klären. Er entscheid: ja. Das Nichtzahlen an eine Frau im Mutterschutz wäre ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
Über viele weitere spannende Rechtsthemen aus dem Alltag berichten wir regelmäßig in unserer KamenWeb.de-Serie „Darf ich?“. Haben Sie auch eine Rechtsfrage? Schreiben Sie uns an





